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Ehrlich müssen nur die Fragen beantwortet werden, die unmittelbar etwas mit der angebotenen Arbeit zu tun haben.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheidet zwischen erlaubten Fragen, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen und verbotenen Fragen, deren ehrliche Beantwortung nicht verlangt werden kann. Wird allerdings eine erlaubte Frage falsch beantwortet, so kann dieses später zu weit reichenden Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen. Unter anderem kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird. Irgendwelche weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis stehen dem Arbeitnehmer dann nicht zu. Allerdings muss er den Lohn für geleistete Arbeit nicht zurückzahlen.
Die Fragen nach Partei-, Religions- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der sexuellen Identität sind verboten. Sie sind eine Privatangelegenheit des Bewerbers und haben mit der angebotenen Arbeit offensichtlich nichts zu tun. Auch die Frage nach Krankheiten, die in der Vergangenheit zu längeren Fehlzeiten führten, sowie Fragen nach Schwangerschaft, Heirats- und Kinderwunsch sind unzulässig. Deren wahrheitsgemäße Beantwortung lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Übernahme der ausgeschriebenen Arbeit geeignet ist. Etwas anders sieht es bei den Fragen nach Vorstrafen oder einem laufenden Ermittlungsverfahren aus. Hier muss nur dann wahrheitsgemäß geantwortet werden, wenn die Straffreiheit für die angebotene Arbeit wichtig ist.
Deshalb muss derjenige, der sich um eine Anstellung als Kraftfahrer bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu eventuellen Verkehrsstraftaten machen. Eine Bewerberin um eine Stelle, in der sie mit Geld umgehen muss, hat beispielsweise wahrheitsgemäße Angaben zu machen, wenn sie wegen Diebstahls oder anderer Vermögensdelikte vorbestraft ist. Die Frage nach der Höhe der persönlichen Schulden muss nur dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn man sich um eine Vertrauensstellung bewirbt. Fragen nach dem letzten Verdienst sind generell unzulässig, soweit die bisherige Vergütung für die neue Arbeitsstelle ohne Aussagekraft ist, was in den meisten Fällen zutrifft.
Fragen wie beispielsweise, ob ein/e Arbeitnehmer/in verheiratet ist und ob der Wehr- oder Zivildienst bereits geleistet ist, müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer an einer ansteckenden Krankheit leidet oder an einer Krankheit, die den Einsatz bei der ausgeschriebenen Arbeitsstelle beeinträchtigt. Auch die Frage, ob man als Schwerbehinderter anerkannt ist, Fragen zur beruflichen Bildung, Fortbildung und Qualifikation sowie allgemeine Orientierungsfragen zur Person sind ehrlich zu beantworten.
Zusammenfassend kann man daher feststellen, dass ein Arbeitgeber bei seiner Fragen ebenso wie ein Bewerber bei seinen Antworten stets beachten muss, ob die Frage tatsächlich die Qualifizierung für die ausgeschriebene Stelle betrifft oder nicht.
Stand: 07.05.2007