Zum Fall
Die Abmahnende betrieb auf eBay einen „Gemischtwarenladen“ mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Waren, die den Waren der Abgemahnten nicht ähnlich waren. Insofern stand die Aktivlegitimation der Abmahnenden in Frage. Diese Feststellungen teilte die Abgemahnte der Gegnerin mit und stellte in Aussicht, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die geforderten Erklärungen abzugeben.
Dies konnte und wollte die Abmahnende wohl nicht abwarten und strengte ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz an. Letztlich hat die Abgemahnte zeitgleich mit Einlegung des Widerspruchs doch eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Anspruch anerkannt. Im Zuge dessen hatte das OLG in einem Beschwerdeverfahren über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Das Urteil des Gerichts
Das Gericht lastete der abmahnenden Partei die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung unter analoger Anwendung des § 93 ZPO auf und stellte dabei fest, „dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden muss. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene Mitbewerber muss sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen kann und er muss sich….auch nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl liegen soll.“
Fazit
Für abgemahnte Händler bedeutet diese Entscheidung, dass durchaus ein Blick auf das Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner lohnt. Wenn dies auch meist unstreitig vorliegen mag, so häufen sich die Fälle, in denen das Modell Abmahnung im Vordergrund steht, und das bestehende Wettbewerbsverhältnis nur noch Mittel zum Zweck ist. Und in solchen Konstellationen kann oft der Fehler im fehlenden oder nicht ausreichend behaupteten Wettbewerbsverhältnis liegen und einen Angriffspunkt für die Verteidigung der Abmahnung darstellen.