In einem Urteil vom 18.2.2014 (Az 3-10 O 86/12) hat Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass bei der Nutzung von anonymisierenden tracking tools piwik durch einen Webseitenbetreiber der Besucher zuvor auf deren Einsatz hingewiesen werden muss und weitere Feststellungen zur Verwendung von Datenschutzerklärungen getroffen. In einer Unterlassungsklage wurde der Anbieter für Software, die über das Internet heruntergeladen werden konnte, wegen diverser Wettbewerbsverstöße von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Ein Kritikpunkt des Mitbewerbers war, dass auf dem Internetauftritt der beklagten Partei in nicht datenschutzkonformer Art und Weise das tracking-tool „PIWIK“ verwendet wurde. Mithilfe dieses tracking-tools kann das Nutzungs- und Konsumverhalten des Webseitenbesuchers untersucht werden. Des Weiteren kritisierte der Mitbewerber, dass die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine anonymisiertes tracking unter der Rubrik „Kontakte“ untergebracht und somit für den Webseitenbesucher nur schwer zu finden war. Nach Ansicht des Antragstellers ist es einem Webseitenbesucher unzumutbar, eine Datenschutzerklärung, sowie eine Widerspruchsmöglichkeit gegen ein tracking lange suchen zu müssen. Vielmehr müsse diese schnell und mit wenigen Mausklicks zu erreichen sein. Da dies nicht nach Ansicht des Antragstellers nicht gegeben war, legte er eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Frankfurt schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Antragstellers an und urteilte, dass dem Besucher einer Webseite die Möglichkeit einzuräumen sei, gegen ein anonymisierender Websiten-Tracking zu widersprechen. Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die datenschutzrechtliche Empfehlung der Aufsichtsbehörde, die bereits eine eindeutige Widerspruchsmöglichkeit für den Verbraucher vorsieht, sofern tracking-tools zur Untersuchung des Nutzerverhaltens von Webseitenbesuchers eingesetzt werden. Nach Ansicht des LG Frankfurt müsse der Verbraucher sowohl zu Beginn des Nutzungsvorgangs, als auch zu jedem späteren Zeitpunkt der Webseitennutzung leicht abrufbar auf eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.
Nach Ansicht des Gerichts genügt es dabei nicht, wenn die maßgeblichen Informationen über den Widerspruch über den Reiter „Kontakte“ zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn zudem noch einem Link „Informationen zum Datenschutz“ gefolgt werden muss, um endlich zur Widerspruchserklärung zu gelangen. Ein entsprechender Hinweis über den Einsatz von tracking-tools müsse zudem gleich zu Beginn des Nutzungsvorgangs für den Webseitenbesucher leicht erkennbar erfolgen.
Nach Ansicht des Gerichts ist es Zweck der Regelung des § 15 Abs. 3, 13, Abs. 1 TMG, den Datenverarbeitungsvorgang schon zu Beginn des Nutzungsvorgangs für den Verbraucher transparent zu gestalten. Die konkrete Gestaltung der Unterrichtung liegt zwar mangels weiterer gesetzlicher Angaben, im Ermessen des Diensteanbieters. Sie müsse aber zu mindestens leicht wahrnehmbar sein.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Erreichbarkeit der Datenschutzhinweise über den Link „Kontakt“ schon deshalb ungeeignet sei, den Nutzer klar, zuverlässig und zu Beginn des Nutzungsvorgangs über sein Widerspruchsrecht zu informieren, weil dieser nicht damit rechnet, das sich auf der Unterseite „Kontakt“ ein Link zu den Datenschutzhinweisen befindet. Weder legt der Begriff „Kontakt“ nahe, dass darunter Hinweise zum Datenschutz zu finden sind, noch handelt es sich dabei um einen etablierten Ort für die Platzierung derartiger Informationen.
Das Problem
Der Einsatz von anonymisierenden Tracking Tools zur Analyse des Marktverhaltens des Verbrauchers ist in der Praxis wohl als üblich anzusehen. Problematisch ist nur, wie der Verbraucher in ausreichender Art über den Einsatz dieses Tools aufgeklärt werden muss. Die Frage ist, in welcher Form und an welcher Stelle eines Webseitenbesuches diese Aufklärung zu erfolgen hat. Letztlich lässt das Gericht diese Frage unbeantwortet. Eine Möglichkeit der Aufklärung wäre natürlich, dass sich bei einem Webseitenbesuch automatisch ein Pop-up Fenster öffnet, in dem auf die Nutzung eines anonymisierten Tracking-Programms hingewiesen wird. Das dies nicht der Realität entspricht ist evident, womit die meisten Webseiten, bei denen ein tracking-tool zum Einsatz gebracht wird, als akut abmahngefährdet anzusehen sein dürften.
Fazit
Die größer werdende wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle wird zunehmend auch mit angeblichen Verstößen gegen das Datenschutzrecht begründet. Für die Betreiber von Internetauftritten ist es aus diesem Grunde zunehmend wichtig, auch diesen Bereich bei der Gestaltung ihrer Webauftritte im Auge zu haben. Der kleine Fall zeigt, dass der Einsatz von tracking tools sowohl aus datenschutzrechtlicher, als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ungefährlich ist. Verletzungen gegen dass datenschutzrechtliche Bestimmungen werden als Marktverhaltensregelungen erkannt und finden damit direkten Eingang in das Wettbewerbsrecht. Der eindeutigen Aussage des Urteils genügt es nicht, eine Datenschutzerklärung lediglich in der Rubrik „Kontakte“ bereitzuhalten, um dann in einem weiterführenden Link eine Widerspruchsmöglichkeit bereitzuhalten. Eine gesonderte Verlinkung der Widerspruchsmöglichkeiten ist nach der Grundaussage des Urteils jedenfalls indiziert. Wichtig für einen abmahnsicheren Internetauftritt ist somit zum einen der Aufbau der Seite selbst, sowie die notwendigen, schnell zu findenden datenschutzrechtlichen Hinweise.