Der 31.8.2012 ist ein wichtiger Stichtag für jedes Unternehmen, das an Kunden Werbung versendet. Dann gilt auch für ältere Kundendaten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in vollem Umfang.
Am 31.8. endet die Übergangsfrist für die Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten, die vor dem 1.9.2009 erhoben und gespeichert wurden. Nun gelten die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für den gesamten Datenbestand, das heißt:
- Wer personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung verarbeitet, muss grundsätzlich die Einwilligung der Betroffenen einholen.
- Wird die Einwilligung auf elektronischem Weg erteilt, so muss die Einwilligung protokolliert werden.
- Einwilligungen können vom Betroffenen jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
- Die Betroffenen können Auskunft über die Herkunft der gespeicherten Daten und Ihre Nutzung erhalten. Näheres dazu finden Sie in § 28 BDSG „Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke“.
Das Problem: Vor dem 1.9.2009 durften Sie Kundendaten ohne Einwilligung der Betroffenen zu Werbezwecken nutzen. Möchten Sie diese Daten auch nach dem 31.8.2012 verwenden, um z. B. Werbung zu versenden, müssen Sie diese Einwilligung nun nachträglich einholen.
Die nötigen Schritte:
- Ermitteln Sie die Altdaten in Ihrer Kundendatenbank.
- Schreiben Sie die Betroffenen noch vor dem 31.8.2012 an und bitten Sie um die Zustimmung zum Erhalt von Werbesendungen. Dann können Sie die „Altdaten“ auch künftig für Werbezwecke nutzen.