Eine Anrechnung mit Sozialleistungen erfolgt erst ab einem Elterngeld oberhalb von 300 Euro. Das heißt, die 300 Euro werden nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet. Die voraussichtliche Höhe des Elterngeldanspruchs kann mit dem “Elterngeldrechner” auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berechnet werden.
Kindergeld
Für alle Geburtsjahrgänge ab 1983 werde Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht mehr bis zum 27. sondern nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, die die Voraussetzungen für einen so genannten Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Liegen die Voraussetzungen für das Kindergeld beziehungsweise die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages nicht mehr vor, kann die Unterhaltsleistung der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hat das Kind kein oder nur geringes Vermögen, gilt ein Höchstbetrag von 7.680 Euro pro Jahr. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 624 Euro übersteigen, werden angerechnet.
Anrechnung von SGB VIII-Pflegegeld
Das Pflegegeld nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- / Jugendhilfe) wird als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II gewertet, wenn es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Anders als das Pflegegeld nach SGB XI (Pflegeversicherung) wird das Pflegegeld nach SGB VIII für die Betreuung und Erziehung von Pflegekindern gezahlt. Der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wird wie folgt angerechnet:
Stationäre Betreuung
Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut wird, kommen in den Genuss einer Änderung im SGB XII. Aufgrund der bestehenden Heranziehungsvorschrift waren solche Ehegatten, bei denen das überwiegende Einkommen von dem weiterhin zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde, bisher potentiell schlechter gestellt. Jetzt werden alle Erwerbsbiografien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.
Weihnachtsbeihilfe für Bewohner
Die Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrages, der hierzu um 1 Prozentpunkt von 26 auf 27 Prozent angehoben wird. Die Heimbewohner konnten die Leistung für das Jahr 2006 nicht in Anspruch nehmen, da die gesetzliche Änderung zeitlich später in Kraft getreten ist. Zum Ausgleich wird den Bewohnern eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro gewährt.
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Arbeitsmarktpolitik
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil II:
Rentenversicherung und Sozialversicherung
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil III: Kindergeld,
Elterngeld und stationäre Betreuung