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Fachartikel, 18.07.2007
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil II
Rentenversicherung und Sozialversicherung
Zweiter Teil eines dreiteiligen Beitrags von Rechtsanwältin Anja Bollmann zu Änderungen im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts. Im Mittelpunkt des zweiten Teils stehen wichtige Änderungen im Bereich Rentenversicherung, Sozialversicherung und Sozialgesetzbuch ab dem 01.01.2007.
Absenkung Rentenversicherungsbeitrag für ALG II-Bezieher

Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag wurde der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II gesenkt. Statt der ursprünglichen 78,00 Euro beträgt er jetzt 40,00 Euro pro Monat.

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von 19,5 auf 19,9 Prozent und in der Knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 Prozent angehoben worden.

Alterssicherung der Landwirte

In der Alterssicherung der Landwirte erhöht sich der Einheitsbeitrag von monatlich 199 auf 204 Euro in den alten Bundesländern und von monatlich 168 auf 176 Euro in den neuen Bundesländern.

Künstlersozialversicherung

In der Künstlersozialversicherung ist der Abgabensatz von 5,5 auf 5,1 Prozent abgesenkt worden.

Sozialversicherungs-Rechnungsgröße

Die sozialversicherungsrechtlichen Rechnungsgrößen, nach denen sich zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze richten, wurden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:

  • Allgemeiner Rentenversicherungsbeitrag: Beitragsbemessungsgrenze West: 5.250 Euro / Monat oder 63.000 Euro / Jahr;
    Beitragbemessungsgrenze Ost: 4.550 Euro / Monat oder 54.600 Euro / Jahr
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze West: 6.450 Euro / Monat oder 77.400 Euro / Jahr;
    Beitragbemessungsgrenze Ost: 5.550 Euro / Monat oder 66.600 Euro / Jahr
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 3.562,50 Euro / Monat oder 42.750 Euro / Jahr; Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich: 3.975,00 Euro / Monat oder 47.700 Euro / Jahr
  • Bezugsgrößen 2007: Bezugsgröße West: 2.450 Euro / Monat oder 29.400 Euro / Jahr; Bezugsgröße Ost 2.100 Euro / Monat oder 25.200 Euro / Jahr.
  • Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 2.450 Euro / Monat oder 29.400 Euro / Jahr
  • Nach der Bezugsgröße richtet sich beispielsweise die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Mindestbeitrag jetzt 79,60 Euro.
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II - Bezieher ist von monatlich 400 Euro auf monatlich 205 Euro reduziert worden.

Änderungen im Sozialgesetzbuch und bei der Sozialhilfe

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung fasst jetzt die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung zusammen. Inhaltlich sind keine Änderungen erfolgt. Geändert haben sich die Sachbezüge. Sie sind diesmal für zwei Jahre festgeschrieben worden.

Die Werte für Verpflegung sind von 202,70 Euro (2006) auf 205 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben worden (Frühstück: 45 Euro, Mittag- und Abendverpflegung je 80 Euro). Lebt ein erwachsenes Kind in der Familie, werden für dieses Kind jetzt die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt.

Bei den Werten für Unterkunft und Miete wurde für das gesamte Bundesgebiet ein neuer, einheitlicher Wert festgesetzt. In den alten Bundesländern beträgt er jetzt 198 Euro. Dazu wurde er um 1,50 Euro und in den neuen Bundesländern um 10,06 Euro beziehungsweise in 2008 um 5,94 Euro angehoben.

Die Werte für gemieteten Wohnraum wurden ebenfalls erhöht. Gegenüber den bisherigen Werten in den alten Bundesländern wurden sie um fünf Cent auf 3,45 Euro bundeseinheitlich und auf 2,80 Euro pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. In den neuen Bundesländern ergibt sich für 2007 eine Anhebung der Mietwerte um 20 Cent auf 3,35 Euro respektive 2,72 Euro für einfache Wohnungen. Im Jahr 2008 steigen die Werte um weitere zehn Cent, beziehungsweise acht Cent.

Bundeseinheitlicher Regelsatz in der Sozialhilfe

Bei den aktuellen Neubemessungen der Regelsätze wurde jetzt eine gesamtdeutsche Verbraucherstruktur zugrunde gelegt und damit auf die bisherige Ost-West-Differenzierung verzichtet. Der Regelsatz beträgt 345 Euro. Die Länder legen auf dieser Grundlage ihre landesspezifischen Regelsätze fest.

Stand: 03.04.2007

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Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil I: Arbeitsmarktpolitik
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil II: Rentenversicherung und Sozialversicherung
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil III: Kindergeld, Elterngeld und stationäre Betreuung

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