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Fachartikel, 06.07.2007
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil I
Arbeitsmarktpolitik
Trotz zaghafter Bemühungen der Länder und des Bundes die Bürokratie in Deutschland abzubauen, ersticken Unternehmen und Verbraucher in einem Dickicht an Gesetzen, Verordnungen und Paragraphen. Doch täglich kommen weitere Neuerungen und Gesetzesänderungen hinzu. In einem dreiteiligen Beitrag gibt Rechtsanwältin Anja Bollmann einen Überblick über Wissenswertes und Änderungen im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts.
Zum 01. Januar 2007 traten einige Änderungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung Arbeitssuchender in Kraft. So wurde unter anderem zur Reduzierung der Lohnnebenkosten und Entlastung beitragspflichtiger Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt.

Unberechtigten Leistungsbezug verhindern

Um einen unberechtigten Leistungsbezug bei ALG II - Empfängern zu verhindern, werden sie jetzt stärker in die Pflicht genommen. Das bedeutet, dass bei erster Pflichtverletzung für drei Monate eine Absenkung des ALG II um 30 Prozent erfolgt, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Nach jeder weiteren Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld vollständig gestrichen. Erklärt sich der ALG II-Empfänger nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, kann der Träger den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern.

Bei Jugendlichen ist bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Sanktion der Kosten für Unterkunft und Heizung möglich. Erklärt sich der Jugendliche nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, können die Kosten für Unterkunft und Heizung sofort wieder übernommen werden. Damit soll eine Obdachlosigkeit bei Jugendlichen vermieden werden.

Vermittlungsgutschein bis 31.12.2007

Die Regelung über den Vermittlungsgutschein wird bis zum 31.12.2007 verlängert. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitssuchenden eingeschalteten, privaten Vermittlers zu erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser den Arbeitssuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt. Die Vergütung wird also nur im Erfolgsfall fällig. Sie ist gesetzlich auf 2.000,00 € begrenzt.

Beteiligung an Unterkunfts- und Heizungskosten

Die Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II-Empfänger tragen die Kommunen. Sie erhalten jetzt einen Bundeszuschuss, durch den sichergestellt werden soll, dass die Kommunen wie gesetzlich festgelegt um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.

Zuschuss für hilfebedürftige Auszubildende

Hilfebedürftige Auszubildende können einen Zuschuss erhalten, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einschließlich Ausbildungsgeld nach SGB III für Unterkunft und Heizung nicht ausreichen. Der Zuschuss wird Auszubildenden gewährt, die

  • BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,
  • BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,
  • BAföG als Studenten im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können - insbesondere, wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,
  • Ausbildungsgeld beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.

Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass dem Auszubildenden überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen und diese Kosten nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt bleiben.

Zuständigkeitserweiterung

Bisher war für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Die Zuständigkeit wurde jetzt erweitert auf die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger.

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Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil I: Arbeitsmarktpolitik
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil II: Rentenversicherung und Sozialversicherung
Wissenswertes zum Sozial- und Arbeitsrecht - Teil III: Kindergeld, Elterngeld und stationäre Betreuung

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