Unberechtigten Leistungsbezug verhindern
Um einen unberechtigten Leistungsbezug bei ALG II - Empfängern zu verhindern, werden sie jetzt stärker in die Pflicht genommen. Das bedeutet, dass bei erster Pflichtverletzung für drei Monate eine Absenkung des ALG II um 30 Prozent erfolgt, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Nach jeder weiteren Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld vollständig gestrichen. Erklärt sich der ALG II-Empfänger nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, kann der Träger den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern.
Bei Jugendlichen ist bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Sanktion der Kosten für Unterkunft und Heizung möglich. Erklärt sich der Jugendliche nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, können die Kosten für Unterkunft und Heizung sofort wieder übernommen werden. Damit soll eine Obdachlosigkeit bei Jugendlichen vermieden werden.
Vermittlungsgutschein bis 31.12.2007
Die Regelung über den Vermittlungsgutschein wird bis zum 31.12.2007 verlängert. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitssuchenden eingeschalteten, privaten Vermittlers zu erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser den Arbeitssuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt. Die Vergütung wird also nur im Erfolgsfall fällig. Sie ist gesetzlich auf 2.000,00 € begrenzt.
Beteiligung an Unterkunfts- und Heizungskosten
Die Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II-Empfänger tragen die Kommunen. Sie erhalten jetzt einen Bundeszuschuss, durch den sichergestellt werden soll, dass die Kommunen wie gesetzlich festgelegt um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.
Zuschuss für hilfebedürftige Auszubildende
Hilfebedürftige Auszubildende können einen Zuschuss erhalten, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einschließlich Ausbildungsgeld nach SGB III für Unterkunft und Heizung nicht ausreichen. Der Zuschuss wird Auszubildenden gewährt, die
Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass dem Auszubildenden überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen und diese Kosten nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt bleiben.
Zuständigkeitserweiterung
Bisher war für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Die Zuständigkeit wurde jetzt erweitert auf die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger.
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Arbeitsmarktpolitik
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Rentenversicherung und Sozialversicherung
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Elterngeld und stationäre Betreuung