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Fachartikel, 06.04.2006
Steuern und Recht
Werkunternehmerpfandrecht
Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein Pfandrecht zugunsten des Unternehmers gegen den Besteller einer Werkleistung - Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Pfeuffer
Das Werkunternehmerpfandrecht dient dem Unternehmer zur Sicherung seiner vertraglichen Forderungen aus einem konkreten Werkvertrag; beispielsweise hat eine Kfz-Reparaturwerkstatt ein Werkunternehmerpfandrecht an dem zur Reparatur abgegebenen Pkw des Kunden.

Ein Pfandrecht kann an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten (reparierten) beweglichen Sachen bestehen.

Es entsteht, wenn diese Sachen bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Es umfasst die gesamte Sache, auch wenn sie nur in Teilen Gegenstand des Werkvertrages ist. Bei Kfz-Reparaturen erstreckt sich das Pfandrecht zudem auf den übergebenen Kfz-Brief.

Kein Pfandrecht entsteht an unbeweglichen Sachen. Beziehen sich die Leistungen des Unternehmers auf Bauwerke, hat der Unternehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers (§ 648 BGB).

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Die Sache muss im Eigentum des Bestellers stehen. Kein Pfandrecht entsteht an Sachen, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen.

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Hat der Besteller ein Anwartschaftsrecht an der Sache, entsteht das Pfandrecht an diesem. Insoweit ist aber problematisch, wenn der Vorbehaltsverkäufer, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Käufers (=Bestellers), vom Vertrag zurücktritt. Damit entfällt das Anwartschaftsrecht des Bestellers und schließlich auch das Pfandrecht des Unternehmers. Um das zu verhindern, kann der Unternehmer den Restkaufpreis selbst an den Vorbehaltsverkäufer zahlen. Widerspricht der Besteller nicht, wird er Eigentümer; der Unternehmer behält das Pfandrecht und hat zusätzlich wegen der Kaufpreiszahlung für den Besteller einen Regressanspruch (i. d. R. aus Geschäftsführung ohne Auftrag) gegen diesen.

Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Abweichende vertragliche Regelungen (auch in AGBs) sind zulässig. Insbesondere kann das Pfandrecht zugunsten des Unternehmers auch durch Individualvertrag oder in AGBs begründet werden, so regelmäßig in ABGs von Reparaturverträgen. In denen wird häufig zudem die Sicherung von Forderungen aus früheren Reparaturverträgen vereinbart.

Mit Rückgabe der Sache vom Unternehmer an den Besteller erlischt das Pfandrecht. Kommt der Unternehmer aufgrund eines weiteren Reparaturauftrages erneut in den Besitz der Sache, lebt das frühere Pfandrecht nicht wieder auf. Es entsteht jedoch ein neues Pfandrecht.

Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für vertraglich bestellte Pfandrechte geltenden Bestimmungen, also regelmäßig durch Pfandverkauf in Form der privatrechtlichen Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs.

Erforderlich ist zunächst Pfandreife, also die - zumindest teilweise - Fälligkeit der Forderung. Nach Eintritt der Pfandreife muss der Unternehmer (Pfandgläubiger) dem Besteller den Verkauf der Sache androhen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Nach Ablauf einer Wartefrist von einem Monat darf der Verkauf der Sache erfolgen.

Daneben ist eine Befriedigung in der Weise möglich, dass der Unternehmer den Besteller auf Zahlung verklagt und aufgrund des so erlangten Titels die in seinem Besitz befindliche Sache des Bestellers durch den Gerichtsvollzieher pfänden lässt.

Schließlich kann der Unternehmer gegen den Besteller auf Duldung der Pfandverwertung klagen. Die Verwertung der Pfandsache erfolgt dann stets durch privaten Pfandverkauf. Eine Verwertung des Pfandes ist nicht mehr möglich, wenn das Pfandrecht erloschen ist.

Stand: 17.01.2006

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