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Fachartikel, 27.06.2006
Werberecht
Werbung, Reisekataloge und Prospekte - welche Aussagen sind erlaubt und welche bindend?
Rechtliche Vorgaben, auf die Unternehmen, insbesondere aus der Tourismus-und Reise-Branche sowie dem Hotel- und Gaststättengewerbe bei Erstellung von on- und offline Werbematerial achten sollten.
Urlaub – die schönste Zeit des Jahres steht an. Doch bevor die Erholung beginnen kann, heißt es Kataloge wälzen. Um letztlich eine Entscheidung für einen Anbieter und ein Reiseziel zu treffen. Vor dem Buchen sollten verschiedene Angebote sorgsam studiert werden. Denn in freudiger Erwartung des baldigen Urlaubs lesen viele nur dass, was sie lesen wollen. Doch gerade die kleinen Hinweise können böse Überraschungen bereit halten.

Prinzipiell gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit und Prospektklarheit, d.h., die Angaben in Reisekatalogen müssen deutlich lesbar, richtig, klar und vollständig sein.

Der Reiseveranstalter hat seine Prospektbeschreibung dabei so zu gestalten, dass die für den Reisenden wichtigen Informationen auch tatsächlich dort abgedruckt sind, wo er sie erwartet. So gehört beispielsweise ein Hinweis auf Lärmbelästigungen in den Hauptteil des Kataloges und nicht in einen getrennten Preis- und Informationsteil.

Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach dem bürgerlichen Recht gibt dem Reiseveranstalter darüber hinaus einige Mindestangaben vor, die ein Katalog enthalten muss. Dazu gehört der Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages.

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Nachfolgende Angaben soll ein Katalog insofern beinhalten, soweit sie für die Reise von Bedeutung sind:
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::: Bestimmungsort,

::: Transportmittel (Merkmale und Klasse),

::: Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale, sowie – soweit vorhanden – die touristisches Einstufung),

::: Mahlzeiten,

::: Reiseroute,

::: Pass- und Visumerfordernisse

::: ggfs. gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind

::: ggfs. die Mindesteilnehmerzahl bei Gruppenreisen

Diese in dem Reisekatalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend.

Trotz des Prinzips der Prospektwahrheit gibt es viele Kataloge, die Umschreibungen für Missstände enthalten, die von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werden. Dazu gehören folgende Formulierungen:

::: “sauber und zweckmäßig” für wenig Komfort

::: “Hotel für Unternehmungslustige” bedeutetet ständiges Lärmen und Grölen

::: “Meerseite” - das Zimmer ist lediglich zur Meerseite hin ausgerichtet

::: “beheizbarer Swimmingpool” bedeutet, dass die technischen Möglichkeiten zum Beheizen des Pools gegeben sind

::: “naturbelassener Strand” - der Strand wird wahrscheinlich selten oder überhaupt nicht gereinigt

::: “temperierter Pool” bedeutet, allein die Sonneneinstrahlung temperiert den Pool

::: “Strand” bedeutet Sand oder Kiesstrand

Es gibt aber auch Formulierungen, die von den Gerichten als unzulässig angesehen werden, wenn sie bestimmte Missstände verschleiern sollen.

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Unzulässige Formulierungen, falls diese verschleiern:
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::: “Hotel in zentraler Lage” steht für Verkehrslärm,

::: “neu eröffnetes Hotel” steht für unvollendete Gartenanlage und Anlaufschwierigkeiten im Betriebsablauf,

::: “Hotel in aufstrebender Umgebung” - Baulärm,

::: “nahe der nicht sehr befahrenen Straße” - Verkehrslärm,

::: “direkt am Meer” steht für Steilküste, Hafen, kein Badestrand,

::: “unaufdringlicher Service” steht dafür, dass der Kellner auf sich warten lässt,

::: “verkehrsgünstige Lage” - Verkehrsrummel rund um die Uhr,

::: “in der Nähe des Flughafens” - Einflugschneise,

::: “internationale Atmosphäre” steht für Alkoholisierte aus aller Welt,

::: “Strandpromenade” - Küstenstraße mit Durchgangsverkehr.

Diese Aufzählung von unzulässigen Formulierungen zeigt, dass etwaige Nachteile, z.B. in der Unterkunft, ausdrücklich, klar und ohne Schönfärberei beschrieben werden müssen. Missverständliche Formulierungen, Verschleierungen im Katalog und bewusste Auslassungen gehen immer zulasten des Reiseveranstalters und müssen daher unterbleiben.

Allerdings ist zu beachten, dass bloße Reklame auf der Anpreisung, die keinen sachlichen Kern besitzen, für den Inhalt und Umfang der Pflichten des Reiseveranstalters ausscheiden.

Die hierbei verwendete schönfärberische Sprache oder aufmacherischen Photos, dienen letztlich nur dem Marketing und bestehen aus inhaltsleeren, plakativen Werbesprüchen. Solche Formulierungen, die bei genauem Hinsehen eigentlich gar nichts aussgen, sind beispielsweise folgende:

:::gut geführtes Haus,
:::helle, freundliche Zimmer,
:::gelegentlich, gemütlich, geräumig, usw.
:::bekannte Anlage

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nicht alle Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv klingen, auch wirklich so gemeint sind. Wenn man trotzdem einmal auf solche wohlklingenden Worte hereinfällt, sollte man sich nicht scheuen, nachträglich eine Preisminderung zu fordern, denn falsche Informationen im Prospekt / Katalog begründen einen Reisemangel und berechtigen somit grundsätzlich zur Preisminderung. Unter Umständen macht sich der Veranstalter sogar schadensersatzpflichtig.

Die Mängel müssen jedoch sofort vor Ort beweissicher geltend gemacht werden, da ansonsten der Reisende keine Rechte hat.

Abschließend muss der Reisende nach Rückkehr sofort professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, da nur so etwaige einzuhaltende Fristen überwacht werden.

Stand: 17.10.2005
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