In einem jüngsten Beschluss hat sich das Oberlandesgericht Hamm unter anderem zu Formulierungen und sonstigen Tatbeständen beim Online-Handel geäußert, die als abmahnfähig einzustufen sind.
Während nicht wenige Markteilnehmer längst das Thema „Abmahnungen“ als durchaus lukratives Geschäftsfeld für sich erschlossen haben und geschickt die rechtlichen Stolpersteine im Online-Handel für sich zu nutzen wissen, spielt ihnen der Gesetzgeber durch teilweise formale und handwerkliche Unzulänglichkeiten in der Gesetzgebung in manchen Fällen sogar noch in die Hand. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 17.10.2007 (Az. 4 W 148/07) eine Reihe von Tatbeständen aufgeführt, die im Internethandel eine Abmahnung rechtfertigen können. Abmahnfähig sind demnach unter anderem folgende Sachverhalte:
- die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen.
- das Einräumen einer nur zweiwöchigen Widerrufsfrist auf eBay.
- der fehlende Hinweise, dass ein Wertersatz bei der nur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware nicht geltend gemacht werden kann.
- eine Verpflichtung des Verbrauchers, dass die Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung mit dem Händler abgestimmt werden müsse.
- die Formulierung beziehungsweise Belehrung „die Frist beginnt mit Erhalt der Ware“.
- der Hinweis, dass nicht freigemachte Waren nicht angenommen würden.
- der Hinweis, dass die Rücksendung ausreichend frankiert sein müsse.
- der Hinweis, dass die Rücksendung der Ware in der unbeschädigten Originalverpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel zu erfolgen habe.
- der Hinweis, dass nur ausreichend frankierte Sendungen angenommen werden.
- der Hinweis, dass bei unfreien Sendungen die Ware verweigert werde.
- der Hinweis, dass eingeschweißte Ware durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und damit vom Umtausch ausgeschlossen sei.
- der Hinweis, dass Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln vom Umtausch ausgeschlossen sei.
- der Hinweis, dass Ware mit Gebrauchsspuren vom Umtausch ausgeschlossen sei.
- der Hinweis, dass bei Beschädigungen durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung das Widerrufsrecht nicht in Kraft trete.
- eine fehlende Angabe der jeweiligen Versandkosten im Angebot bei angebotenem Auslandsversand.
- der Hinweis, dass Kosten für Nachnahme, Express und Versand ins Ausland anzufragen seien.
Im vorliegenden Falle hat der eBay-Händler so ziemlich alles falsch gemacht, was sich so falsch machen lässt. Das Gericht setzt dabei den Streitwert bei 30.000 Euro an – der finanzielle Schaden liegt also schnell im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Das zuvor eingeschaltete Landgericht Dortmund hatte im Übrigen keine Lust gehabt, sich mit der Sache zu beschäftigen (wohl wegen des langen Verfügungsantrags). Dessen offizielle Begründung: Angeblich sei die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben.