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Fachartikel, 01.12.2005
Steuern und Recht
Fremdfinanzierte Werbung zur Verkaufsförderung
Das Schreckgespenst der Abmahnung verblasst in Teilbereichen. Liberalere Rechtsprechung ermöglicht auch Gutscheinwerbung. Nur richtig muss man es machen.
War es früher fast schon ein Sakrileg, Verkaufsförderung mit Zugaben und Gutscheinen zu betreiben, so hat sich die Einstellung der Rechtsprechung doch schon erheblich liberalisiert.

Entscheidend ist heute nur noch, dass der Einsatz des Werbemittels nicht dazu führen darf, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Vertragsschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten bestimmt wird, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung. Mit der Folge, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt. Nur dann, wenn diese Schwelle überschritten wird, ist eine Werbung wettbewerbswidrig.

Dieses “Fachchinesisch” übersetzt sich am konkreten Fall wie folgt:

Eine Fahrschule hatte ihren Schülern bei Abschluss eines Fahrschulvertrags einen Gutschein über (damals) 500 DM für den Erwerb eines bestimmten Fahrzeugs bei einem bestimmten Händler versprochen.

Nach Auffassung der Richter (BGH 1 ZR 187/02) stellte dieses Angebot zwar einen hohen Anreiz zum Vertragsabschluss dar, weil es gerade auch um jüngere Menschen im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren ginge. Die Richter hielten aber auch diese Altersgruppe nicht für anfälliger als andere auch. Fahrschulinteressenten dieser Altersgruppe würden die maßgeblichen Entscheidungskriterien wie die Höhe der Grundgebühr, Preis einer einzelnen Fahrstunde, Dauer und Effektivität der Ausbildung im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Gutschein selbst dann nicht völlig in den Hintergrund treten lassen, wenn nachher ein dickes Präsent herausschaue.

Vielmehr wisse der beworbene Kunde, dass er für den erfolgreichen Abschluss einer Fahrprüfung (heute) zwischen 1.000 und 2.000 Euro aufwenden müsse. Hinzu komme, dass der Gutschein nicht den Aufwand für die Fahrschule vermindere, erkennbar sei für jedermann, dass sich nur der Erwerb eines Fahrzeuges vergünstige. Das aber sei eine eigene und neue Entscheidung, die mit dem Abschluss des Fahrschulvertrags nicht unbedingt etwas zu tun haben müsse.

Das Geniale

Die Fahrschule hat hier geschicktes Cross-Marketing organisiert. Das Versprechen aus dem Gutschein dürfte nicht die Fahrschule selbst zahlen, sondern das (letztendlich) beworbene Autohaus.

PraxisTipp I

Suchen Sie sich starke Marketingpartner, mit denen sie Ihr eigenes Geschäft ankurbeln, ohne selbst draufzahlen zu müssen. Auf die Kombination kommt es halt eben an.

PraxisTipp II

Viele Branchen haben nach wie vor ihre eigenen Gesetze, z.B. Fahrschulen, Architekten, Apotheken. Um hier nicht in unerkannte Fallen zu stolpern, empfiehlt sich in jedem Fall die vorherige Beratung durch einen Spezialisten.

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