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Fachartikel, 18.09.2013
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Massive Änderungen im E-Commerce für Unternehmen
Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen bringt dieses Gesetz, das am 13.06.2014 in Kraft treten wird, massive Änderungen mit sich.

Dies nicht zuletzt deswegen, weil vorrangiges Ziel der damit in nationales Recht umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU die Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften in allen europäischen Mitgliedsstaaten ist. Künftig werden deutsche Verbraucher davon profitieren, dass sie auch beim Kauf in einem Onlineshop im europäischen Ausland dasselbe Schutzniveau wie bei einem Kauf im deutschen Onlineshop genießen. Der deutsche Verbraucher muss sich künftig also nicht mehr damit auseinandersetzen, wie es um die verbraucherschützenden Vorschriften in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat bestellt ist, bevor er dort seinen Kauf tätigt. Umgekehrt wird es für die Unternehmer künftig wesentlich einfacher, auch im europäischen Ausland ihre Waren rechtssicher anbieten zu können.

Um dieses Ziel – Vollharmonisierung des Verbraucherrechts in weiten Teilen – erreichen zu können, ist natürlich zunächst eine Umstellung erforderlich. Die verbraucherschützenden Vorschriften, welche der europäische Gesetzgeber künftig als das Maß aller Dinge betrachtet, decken sich mit den bislang in Deutschland geltenden Regelungen nur teilweise. Dies bedeutet für die Unternehmer im E-Commerce einen erheblichen Umstellungsaufwand. Deshalb gilt es, sich als Unternehmer rechtzeitig auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, insbesondere weil es keine Übergangsfrist geben wird.

Die nachfolgende Darstellung soll einen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – bieten.

I. Änderungen beim gesetzlichen Widerrufsrecht

Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt beim Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen von Fernabsatzgeschäften. Die deutschen Vorschriften zum Fernabsatzwiderrufsrecht werden zum 13.06.2014 massiv umgestaltet.

1. Wegfall des gesetzlichen Rückgaberechts

Bisher konnte das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz (vereinfach gesprochen: Loslösung vom Vertrag bereits durch eine Willenserklärung möglich) durch ein sog. Rückgaberecht (vereinfacht gesprochen: Loslösung vom Vertrag nur durch Rücksendung der Ware möglich) ersetzt werden. Der Unternehmer konnte abwägen, welches der beiden Rechtsinstitute für seine konkreten Belange vorteilhafter ist. In der Praxis führten die im Detail versteckten Unterschiedlichkeiten der beiden Rechtsinstitute häufig zu Problemen. Nicht selten wurden beide Rechte miteinander vermischt, worunter die Information der Verbraucher litt (z.B. Vermischung von Widerrufs- und Rückgabebelehrung). Die Folge: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und verwirrte Kunden.

Ab dem 13.06.2014 wird es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr geben. Es existiert künftig nur noch ein (europaweit einheitliches) Widerrufsrecht.

2. Reform der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom Widerrufsrecht

Bereits nach geltendem Recht gibt es zahlreiche Konstellationen im Fernabsatz, bei denen der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Genuss eines Widerrufsrechts kommen soll. Dies ist auch gerechtfertigt, weil es etwa bestimmte Warengruppen gibt, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind (z.B. ein mit dem Foto des Verbrauchers zu bedruckendes T-Shirt) oder bei denen der Verbraucher sonst unberechtigt Vorteile genießen könnte (z.B. beim Kopieren einer entsiegelten Audio-CD). Die Tendenz der Neuregelung ist klar: Es wird weitere Bereiche geben, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein wird – also ein klarer Vorteil für den Unternehmer.

Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht kommen etwa hinzu bei Fernabsatzverträgen

  • zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes der der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat

In der Praxis wird es hier zu Beginn – wie schon bei der Einführung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften in das deutsche Recht – zu erheblichen Definitionsproblemen kommen. Die gesetzlichen Formulierungen lassen wiederum viel Interpretationsspielraum. Diese Lücke wird von der Rechtsprechung geschlossen werden müssen.

3. Schaffung einer einheitlichen Widerrufsfrist

Nach derzeitigem Recht existieren in Deutschland zwei Widerrufsfristen: Zum einen die 14-tägige Regelfrist, zum anderen die verlängerte Frist von einem Monat für den Fall, dass der Unternehmer den Verbraucher verspätet über sein Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung über die 14-tägige Regelfrist wurde in der Vergangenheit vielen Unternehmern zum Verhängnis, die es versäumt haben, den Verbraucher rechtzeitig zu belehren oder aus technischen Gründen gar keine rechtzeitige Belehrung vornehmen konnten.
Damit ist nun Schluss. Es gilt künftig nur noch eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Auch hier ist eine unternehmerfreundliche Tendenz zu erkennen.

4. Kein unendliches Widerrufsrecht mehr

Nach derzeitiger Rechtslage ist es möglich, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, wenn er vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Folge ist ein quasi unendliches Widerrufsrecht – mit unkalkulierbaren Folgen für den Unternehmer.

Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufrechts. Ganz klar eine Neuerung im Interesse der Unternehmer.

5. Ausübung des Widerrufrechts nur noch durch eindeutige Erklärung möglich

Nach dem geltenden Recht ist der Verbraucher nicht gehalten, sein Widerrufsrecht durch ausdrückliche Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Unternehmer auszuüben. Der Verbraucher kann derzeit den Widerruf auch wirksam ausüben, indem er die Sache an den Unternehmer zurückschickt – ohne jeden Kommentar. Anerkannt ist auch, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht durch schlüssiges Handeln, etwa durch Nichtannahme der Lieferung des Unternehmers ausüben kann.
In der Praxis führte dies häufig zu Missverständnissen. So kann sich ein Unternehmer nicht sicher sein, ob der Verbraucher bei bloßer Rücksendung der Sache auf sein gesetzliches Widerrufsrecht oder seine gesetzlichen Mängelrechte stützt. Ein Ärgernis stellen auch beim Frachtführer eingelagerte, aber vom Verbraucher nicht abgeholte Sendungen dar, weil regelmäßig unklar ist, warum der Verbraucher die Lieferung nicht abholt.
Auch damit ist künftig Schluss. Aus der (Widerrufs)Erklärung des Verbrauchers muss dann eindeutig hervorgehen, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrags entschlossen hat. Die bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer reicht damit künftig nicht mehr aus, das Widerrufsrecht wirksam auszuüben.

Damit werden die vorgenannten Unklarheiten vermieden – im Interesse aller Beteiligten.

6. Pflicht zum Bereitstellen eines „Widerrufsformulars“

Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung existiert bereits seit je her ein amtliches Belehrungsmuster. Dem nicht genug, gibt es künftig auch für die Ausübung des Widerrufsrechts ein gesetzliches „Muster-Widerrufsformular“, über welches der Unternehmer den Verbraucher informieren muss. Dessen Nutzung ist jedoch optional, der Widerruf kann weiterhin „klassisch“ ausgeübt werden.

Der Unternehmer hat dann zudem Möglichkeit, dem Verbraucher bereits online ein „Widerrufsformular“ an die Hand zu geben, z.B. auf seiner Webseite. Macht der Unternehmer davon Gebrauch, kann der Verbraucher dieses – ähnlich einem Behördengang – ausfüllen, und damit seinen Widerruf „beantragen“. Der Verbraucher muss dieses zur Verfügung gestellte Formular jedoch keineswegs nutzen. Vielmehr kann er sich auch durch sonstige eindeutige Erklärung vom Vertrag lösen. Nutzt der Verbraucher jedoch das zur Verfügung gestellte Formular tatsächlich, so muss der Unternehmer dem Verbraucher künftig den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa einer Email) bestätigen.

7. Erklärung des Widerrufs nicht mehr an die Einhaltung der Textform geknüpft

Bislang muss der Verbraucher die Textform wahren, will er sein Widerrufsrecht durch Erklärung (also nicht schon durch Rücksendung der Ware) gegenüber dem Unternehmer ausüben. Ein Anruf beim Unternehmer ist derzeit also gerade nicht ausreichend, um wirksam den Widerruf zu erklären.Dieses Formerfordernis für die Erklärung des Widerrufs besteht künftig nicht mehr. So ist es ab dem 13.06.2014 möglich, dass der Verbraucher den geschlossenen Vertrag telefonisch widerruft.

Nach derzeitigem Recht stellt es eine Todsünde des Unternehmers dar, wenn dieser im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei den Daten zum Widerrufsadressaten eine Telefonnummer angibt. Dies deswegen, weil der Verbraucher dadurch zu der Ansicht kommen könnte, er könne wirksam telefonisch widerrufen.

Künftig sieht die Musterwiderrufsbelehrung dagegen ausdrücklich die Aufnahme einer Telefonnummer des Unternehmers vor, eben weil die wirksame Erklärung des Widerrufs nicht mehr an die Einhaltung der Textform geknüpft ist sondern künftig vielmehr auch (fern)mündlich erfolgen kann.

Dass der Verbraucher künftig nur zum Telefonhörer zu greifen brauch ist schön und gut. In der Praxis wird es hierbei nur allzu oft zu der seit langer Zeit bekannten Nachweisproblematik bei telefonisch ausgetauschten Willenserklärungen kommen.

8. Hinsendekosten werden künftig „gedeckelt“

Es ist das Horrorszenario jedes Unternehmers: Der Verbraucher bestellt die eilig benötigte Ware per 24h-Express-Versand. Dies verursacht natürlich einen erheblichen Aufschlag bei den Hinsendekosten. Da der Unternehmer dem Verbraucher bei einem Widerruf nach derzeitiger Rechtsprechung grundsätzlich die Kosten der Hinsendung zu erstatten hat, muss er auch diesen Aufschlag berappen.

Dies ist künftig anders. Neben der Schaffung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung (an der es bislang fehlt), dass der Unternehmer die Hinsendekosten erstatten muss, werden diese zugleich gedeckelt. Wählt der Verbraucher künftig eine teurere Versandform als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen. Der Unternehmer muss künftig also nur noch Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen Standardversand angefallen wären. Ein klarer Vorteil für den Unternehmer.

9. Verbraucher hat künftig die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert zu tragen

Mit das größte Problem stellt in der Praxis bisher die Tragung der Rücksendekosten, also derjenigen Kosten, die für den Versand der Ware vom Verbraucher zurück zum Unternehmer entstehen, dar. Genauer gesagt macht die sog. „40-Euro-Klausel“ vielen Unternehmern Probleme und ist beliebtes Ziel von Abmahnungen, etwa wenn es an einer vertraglichen Auferlegung der Rücksendekosten fehlt und der Verbraucher trotzdem im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Tragung der Rücksendekosten belehrt wird.

Derzeit verhält es sich so, dass grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Besteht jedoch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, entspricht die gelieferte Ware der bestellten und übersteigt der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,-- Euro nicht bzw. hat der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht, hat der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Unternehmer ihm diese durch vertragliche Vereinbarung auferlegt und ihn über diese Rechtsfolge auch belehrt hat.

Zukünftig es genau umgekehrt: Es trägt dann der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache. Dies gilt jedoch dann nicht, entweder wenn der Unternehmer angeboten hat, die Rücksendekosten selbst zu tragen oder wenn der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten. Zu erwarten ist auch, dass viele Unternehmer künftig freiwillig die Kosten der Rücksendung übernehmen werden – um den Verbrauchern einen Bestellanreiz zu schaffen. Handelt es sich um nicht paketversandfähige Ware, muss der Unternehmer den Verbraucher zudem bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten informieren.

In dieser Änderung liegt für den Verbraucher ein klarer Nachteil. Es wird seine Zeit brauchen, bis sich diese Änderung bei den Verbrauchern eingeprägt hat und zu Anfang einigen Diskussionsstoff bieten. Umgekehrt bedeutet dies für den Unternehmer eine erhebliche Kostenersparnis – sofern ihn nicht der Wettbewerb zum Anbieten eines kostenfreien Rückversands zwingt.

10. Verbraucher muss künftig auch nicht paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurückschicken

Nach derzeitigem Recht ist der Verbraucher bei einem Widerruf nur dann zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Im Umkehrschluss muss der Unternehmer nach einem Widerruf solche Waren beim Verbraucher abholen lassen, die sich nicht in einem Paket versenden lassen (z.B. Speditionsware). Künftig muss der Verbraucher sämtliche Waren an den Unternehmer zurückschicken, auch solche, die nicht per Paket verschickt werden können. Der Verbraucher wird sich also daran gewöhnen müssen, nach seinem Widerruf ggf. auch die oft umständliche Beauftragung einer Spedition zu arrangieren.

Die Pflicht zur Rücksendung der Ware besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware abzuholen.

11. Abwicklung des Widerrufs künftig zügiger

Klare Regelungen bestehen künftig dahingehend, wie lange sich die Parteien mit der Rückzahlung des Kaufpreises bzw. dem Rückversand der Ware Zeit lassen dürfen. Die „empfangenen Leistungen“ müssen in Zukunft spätestens nach 14 Tagen zurückgewährt werden. Damit ist künftig eindeutig geregelt, wann der Verbraucher die Ware spätestens zurückschicken muss. Im Gegenzug wurde aber auch die Rückzahlungsfrist hinsichtlich des Kaufpreises und ggf. der Versandkosten für den Unternehmer verschärft: Dieser hat derzeit 30 Tage ab Zugang des Widerrufs Zeit für eine Erstattung, ab dem 13.06.2014 nur noch 14 Tage.

Die Erstattung durch den Unternehmer muss in Zukunft zudem – sofern nichts Abweichendes mit dem Verbraucher vereinbart wurde – unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat. Diese strikteren Regelungen zur Abwicklung des Widerrufs sind vor allem aus Unternehmersicht begrüßenswert. Damit besteht nun eine Handhabe gegen Verbraucher, die bei der Rücksendung der Widerrufsware trödeln.

12. Unternehmer hat künftig ein Zurückbehaltungsrecht, bis Verbraucher den Rückversand nachweist

Zusätzlich kommt den Unternehmern zugute, dass diese künftig die Rückzahlung des Kaufpreises und ggf. der Versandkosten solange zurückhalten dürfen, bis sie die Widerrufsware zurückerhalten haben bzw. der Verbraucher zumindest deren Absendung nachgewiesen hat.
Der Unternehmer muss also künftig nicht an den Verbraucher leisten, und anschließend seiner Ware hinterherlaufen. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat der Unternehmer jedoch dann nicht, wenn er angeboten hat, die Ware beim Verbraucher abzuholen. Klarer Pluspunkt für Unternehmer.

13. Neuerungen beim Wertersatz

Eine Neuregelung werden auch die Wertersatzvorschriften erfahren. Wird bislang vom Gesetz zwischen einem Wertersatz für gezogene Nutzungen aus der Ware und einem Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware unterschieden, spielt künftig nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware eine Rolle Künftig hat der Verbraucher nur dann an den Unternehmer Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und er vom Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

II. Weitere wichtige Änderungen ab dem 13.06.2014

Neben den vorgenannten Änderungen beim gesetzlichen Widerrufsrecht kommen durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie etliche weitere Änderungen auf Verbraucher und Unternehmer ab dem 13.06.2014 zu.
Insbesondere die folgenden Änderungen sind zu beachten:

1. Keine Mehrwertdienstenummern mehr zulässig für „Vertragsangelegenheiten“

Bisher ist es üblich, dass Unternehmer für den telefonischen Kundenservice Mehrwertdienstenummern – etwa unter der Vorwahl 0900 – vorhalten. Die sicher auch nicht zuletzt deswegen, um Verbraucher davon abzuhalten, wegen jeder Kleinigkeit Kontakt zu suchen. Damit ist künftig Schluss. Für Fragen oder Erklärungen, die den geschlossenen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer betreffen, darf letzterer keine Mehrwertdienstenummer mehr vorhalten, wenn ein Anruf auf dieser mehr kostet, als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes. Damit dürften nur noch solche Rufnummern zulässig sein, für deren Nutzung maximal der übliche Tarif für innerdeutsche Festnetz- bzw. Mobilfunkverbindungen anfällt. Damit verbieten sich solche Mehrwertdienstenummern künftig auch als Rufnummer in der Widerrufsbelehrung.

2. Keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen mehr

Ein häufiges Ärgernis stellen für den Verbraucher voreingestellte Nebenleistungen dar, die aus Sicht des Unternehmers die Hauptleistung „abrunden“ sollen, etwa beim Kauf eines Handys eine kostenpflichtige Sachversicherung für das Handy. Schaut der Verbraucher nicht genau hin, wird auch dieses „Extra“ Vertragsbestandteil und verursacht weitere Kosten. Entsprechend gesetzte „Häkchen“ im Bestellvorgang werden gerne übersehen.

Der Unternehmer hat künftig keinen Anspruch auf ein Entgelt für solche aufpreispflichtigen Extras, wenn diese Nebenleistung eine Voreinstellung Vertragsbestandteil geworden ist.

3. Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich

Künftig ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Verbraucher dem Unternehmer ein Entgelt schuldet dafür, dass er für die Zahlung des Kaufpreises ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (z.B. nur Barzahlung bei Abholung und Aufpreis von 1,-- Euro für Zahlung via Paypal) oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (z.B. Unternehmer muss an Paypal nur 50 Cent Transaktionskosten zahlen, berechnet jedoch 1,-- Euro Aufschlag für Paypalzahlung).

Mit anderen Worten: Unternehmer dürfen weiterhin Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten verlangen, sofern daneben auch eine gängige und zumutbare unentgeltlich Zahlungsart angeboten wird (z.B. Überweisung). Diese Zuschläge dürfen aber nur die Mehrkosten widerspiegeln, die dem Unternehmer durch die Nutzung der gewählten Zahlungsart entstehen. Der Händler darf also maximal die ihm durch die Auswahl der Zahlungsart tatsächlich gegenüber anderen Zahlungsarten entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher weiterreichen.

4. Verschärfung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers

Künftig müssen Unternehmer noch weitergehende vorvertragliche Informationspflichten beachten. So muss in Zukunft an Stelle der Lieferzeit der exakte Lieferzeitpunkt datumsmäßig angegeben werden. Auch muss künftig der Verbraucher über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die angebotenen Waren informiert werden.

III. Ausblick

Die Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erscheinen insgesamt als recht ausgewogen und begrüßenswert. In der Praxis dürfte deren Umsetzung Unternehmer vor erhebliche Hürden stellen. Hier ist eine rechtzeitige Vorbereitung gefragt, der Umstellungsaufwand wird immens sein.

Insbesondere die Neuregelungen zum Widerrufsrecht sind nicht praxistauglich bzw. vom Gesetzgeber nicht konsequent zu Ende gedacht. Gerade im Hinblick auf die ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung sind etwa Umstände zu beachten, die der Unternehmer vor dem konkreten Bestellablauf noch gar nicht kennen kann (z.B. ob die getätigte Bestellung in einem Paket versandt werden kann oder in mehreren Paketen getrennt geliefert werden muss), von denen jedoch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung abhängt. Dies bedeutet in der Praxis, dass künftig eine „statische“ Widerrufsbelehrung – wenn überhaupt rechtskonform – nur noch in Ausnahmefällen möglich sein wird. In allen anderen Fällen muss die Widerrufsbelehrung jeweils „dynamisch“, also unter Berücksichtigung der konkreten Bestellsituation generiert und dargestellt werden. Dies stellt erhebliche Anforderungen an die Shop-Infrastruktur und dürfte gerade kleineren Anbietern erhebliches Kopfzerbrechen bereiten.

Auch die Verbraucher werden einige Zeit benötigen, bis sie sich an die Änderungen gewöhnt haben. Insbesondere die „neue“ Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert wird hier einigen Unmut auslösen.

Es bleibt also spannend, wie die gesetzlichen Änderungen praxistauglich umsetzbar sind, insbesondere hinsichtlich der bislang größten Reform des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatz seit seinem Bestehen.

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