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Fachartikel, 10.04.2006
Steuern und Recht
Unternehmensnachfolge - vorweggenommene Erbfolge lohnt sich!
Aus naheliegenden Gründen sollte die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten des Unternehmers durch vorweggenommene Erbfolge durchgeführt werden.
Dabei besteht der Vorteil, dass der Unternehmer seinen Nachfolger einarbeiten und auf diesen noch Einfluss nehmen kann. Ist die Auswahl des Nachfolgers noch nicht möglich, so kann der Unternehmer sein Unternehmen beispielsweise in eine GmbH einbringen und einen geeigneten Angestellten für den Fall seines plötzlichen Todes bis zur Übernahme durch den Nachfolger beiordnen.

Sofern die Unternehmensnachfolge von Todes wegen geregelt wird, empfiehlt es sich, hinsichtlich des Unternehmens keine Erbengemeinschaft entstehen zu lassen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass ein Betriebsgrundstück nicht an Nichtbeteiligte übertragen wird. Dadurch wird unternehmensschädliches Konfliktpotential vermieden.

Bei der Gestaltung ist im Übrigen darauf zu achten, dass direkt im Testament die Übertragung des erbschaftssteuerrechtlichen Freibetrages auf den Nachfolger angeordnet wird, da ansonsten der Freibetrag allen, evtl. auch den gesetzlichen, Miterben zu Gute kommt und damit ein erheblicher Steuernachteil entstehen kann.

Durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolge oder durch Nießbrauchsregelungen kann die Unternehmensnachfolge und der Unternehmensbestand zusätzlich gesichert werden.

Von besonderer Bedeutung ist auch der Zusammenhang zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Dabei gelten hinsichtlich der Weiterführung des Unternehmens folgende Grundsätze:

1. Bei der BGB-Gesellschaft wird die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst, es sei den, im Gesellschaftsvertrag ist etwas Anderes geregelt.

2. Bei der OHG und der persönlich haftenden Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Bei dem nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist es so, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters steht der Abfindungsanspruch in Ermangelung anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag dem Nachlass zu. Dies bedeutet, dass er an den oder die Erben fällt.

3. Bei der Partnerschaftsgesellschaft wird die Gesellschaft ebenfalls mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Hier gilt das Gleiche wie zuvor für die OHG dargestellt.

4. Der Gesellschaftsanteil einer GmbH geht aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über. Im Gesellschaftsvertrag kann von der Freivererblichkeit Abweichendes vereinbart werden. Insbesondere kann die Einziehung des Geschäftsanteiles vorgesehen werden.

Von diesen gesetzlichen Regelungen abgesehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten im Gesellschaftsvertrag davon Abweichendes zu regeln:

::: Es kann zunächst eine sogenannte Fortsetzungsklausel vereinbart werden. Dies bedeutet, dass im Falle des Todes die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern und den Erben fortgesetzt wird. Dies macht angesichts der Neuregelung bei der Offenen Handelsgesellschaft nur noch bei der BGB-Gesellschaft Sinn.

::: Da nicht genau bestimmt werden kann, wer diese Erben sind, empfiehlt es sich im Falle der Nachfolgeklausel nur bestimmte Erben als Sonderrechtsnachfolger für einen ausscheidenden Gesellschafter einzusetzen.

Will der Erblasser seiner Erben nicht zwingen, in die Gesellschaft einzutreten, so kann er eine sogenannte Eintrittsklausel verfügen, wonach im Falle seines Todes die Erben das Recht haben, in die Gesellschaft einzutreten und dafür eine besondere Erklärung abgeben müssen.

Da der Begünstigte dieses Angebot auf Eintritt in die Gesellschaft nicht annehmen muss, empfiehlt es sich, in einem solchen Falle eine Regelung dafür vorzusehen, was geschieht, wenn der Berechtigte die Aufnahme in die Gesellschaft ablehnt.

Es können auch Regelungen zur Höhe eines Abfindungsanspruches für “weichende Erben” im Gesellschaftsvertrag angeordnet werden.

Hier besteht eine besondere Problematik darin, dass möglicherweise dadurch eine Benachteiligung der Erben eintritt, was eventuell zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen kann. Außerdem ist bei der Testamtensgestaltung zu beachten, dass zum einen diese die Rechtslage aus dem Gesellschaftsvertrag wiederspiegeln muss.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl steuerrechtlicher Probleme, die an dieser Stelle nicht im Einzelnen erörtert werden können. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Betriebsaufspaltung aus steuerlichen Gründen zu vermeiden ist.
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