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Fachartikel, 05.03.2007
Steuern und Recht
Unternehmensgründung – die englische „Limited“ als Alternative zur GmbH
Die englische Limited erfreut sich in Deutschland als Gesellschaftsform zunehmender Beliebtheit. Geringes Stammkapital und die schnelle Eintragung zählen zu den viel gerühmten Vorteilen. Doch ist nicht alles Gold, was glänzt.
Professionelle Limited-Anbieter werben hauptsächlich mit dem Argument, eine englische Limited könne schneller und kostengünstiger gegründet werden, als eine deutsche GmbH. Tatsächlich kann die Eintragung der Limited im englischen Handelsregister innerhalb von zirka fünf Werktagen erfolgen, während ein GmbH-Eintragungsverfahren durchschnittlich vier Wochen dauert.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die GmbH bereits ab notarieller Beurkundung des Gründungsvertrages am Rechtsverkehr als GmbH i. G. teilnehmen kann. Wird eine Ein-Mann-GmbH gegründet, entfallen schwierige Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern wegen der Ausgestaltung des GmbH-Vertrages. Somit kommt es nur darauf an, wie schnell ein Notartermin zu erhalten ist. Länger als ein- bis zwei Wochen wird es in der Regel nicht dauern, bis die notarielle Beurkundung erfolgt ist.

An einer noch stärkeren Beschleunigung dürfte ein normaler Unternehmensgründer in aller Regel nicht interessiert sein, da die geschäftlichen Planungen und Maßnahmen im Rahmen einer Existenzgründung respektive Unternehmensgründung (Finanzierung, Marketingkonzept etc.) ohnehin einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Zeitaspekt spricht daher in den meisten Fällen einer Unternehmensgründung nicht gegen die GmbH. Was die angeblich geringeren Gründungskosten betrifft, so ist auf zwei Punkte zu achten - die tatsächlichen Gründungskosten und das aufzubringende Stammkapital.

In Deutschland liegen die Gründungskosten (Rechtsanwalt, Notar, Handelsregister) bei etwa 1.300 – 2.500 Euro, während für die englische Limited zunächst durchschnittlich 400 Euro aufgewendet werden müssen.

Bei Betrachtung der Kosten darf aber nicht unterschlagen werden, dass bei der englischen Limited erhebliche Folgekosten entstehen können (zum Beispiel Kosten für die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung, Erstellung von Jahresabschlüssen nach englischem Bilanzrecht mit den entsprechenden Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten, Übersetzungskosten und Kosten für die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber dem englischen Handelsregister). Unter Berücksichtigung dieser Folgekosten kann sich mittelfristig eine wesentlich höhere Kostenbelastung ergeben als bei Gründung einer GmbH.

Der oft ausschlaggebende Vorteil einer englischen Limited wird letztlich darin gesehen, dass bei dieser kein Mindeststammkapital vorgesehen ist. Für eine deutsche GmbH beträgt das Mindeststammkapital derzeit noch 25.000 Euro, wovon die Hälfte einbezahlt werden muss. Werden die aktuellen Reformbestrebungen umgesetzt, so ist mittelfristig mit einer Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro zu rechnen.

Keinesfalls handelt es sich bei dem Mindeststammkapital aber um “Kosten”, sondern eben um Kapital, welches in der Regel notwendig ist, um überhaupt am geschäftlichen Leben teilnehmen zu können.

Wer glaubt, Kapital in dieser Höhe nicht zu benötigen (zum Beispiel als Dienstleistungsunternehmen) und mit minimalem Kapitaleinsatz, beispielsweise 10 Euro, eine englische Limited gründet, um damit eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu erreichen, muss damit rechnen, dass diese Absicht in ihr Gegenteil verkehrt wird:

Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.04.2006 (Haftung des Geschäftsführers (Directors) wegen Insolvenzverschleppung) sind auf eine englische Limited die insolvenzrechtlich zu qualifizierenden Vorschriften des deutschen GmbH-Gesetzes anwendbar. Wenn der Director bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht spätestens binnen 3 Wochen Insolvenzantrag stellt, haftet er persönlich für die ab Insolvenzreife eingegangenen Verbindlichkeiten.

Gerade wenn man nun den vermeintlichen Vorteil der Limited nutzen will und die Gesellschaft mit sehr wenig Kapital ausstattet, kann schon nach Abschluss weniger Verträge mit Zahlungsverpflichtungen für die Limited die Überschuldung eintreten. Damit wird der Geschäftsführer verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

Unterlässt er dies, haftet er persönlich. Leider hat das Landgericht Kiel in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des deutschen Insolvenzrechts noch aussteht. Selbst wenn der BGH aber künftig im Fall der Insolvenzverschleppung englisches Gesellschaftsrecht anwenden sollte, ist es fraglich, ob dies in jedem Fall für den betroffenen Geschäftsführer günstiger ist.

Bevor eine Entscheidung zur Gründung einer englischen Limited fällt, sollte man sich jedenfalls genau überlegen, ob die Vorteile der Limited (Zeitersparnis und fehlendes Mindestkapital) bei der anstehenden Gesellschaftsgründung überhaupt relevant sind. Ist dies der Fall, müssen diese Vorteile mit den Nachteilen (Folgekosten, Rechtsunsicherheit, gegebenenfalls Haftung wegen Insolvenzverschleppung) abgewogen werden.

Spätestens wenn der Gesetzgeber das Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000 Euro herabgesetzt hat, dürfte es kaum noch Fälle geben, in denen zwingende, rationale Gründe für die Gründung einer Limited anstatt einer GmbH sprechen.

Stand: 05.10.2006
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