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Fachartikel, 30.08.2007
Steuerrecht
Steuerlicher Vergleich von Gesellschaftsformen
Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 25. Mai 2007 verabschiedeten Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 zugestimmt. Es ist grundsätzlich ab 1. Januar 2008 anzuwenden. Lesen Sie nachfolgend in einem ertragssteuerlichen Vergleich zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, wie sich das Gesetz steuerrechtlich auf verschiedene Gesellschaftsformen auswirkt.
Wesentliche Änderungen der Gewerbesteuer

Sowohl für die Kapitalgesellschaft (im Folgenden eine GmbH) als auch für die Personen-gesellschaft ergeben sich die folgenden Änderungen:

  • Einführung einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent.
  • Eine Hinzurechnung von Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer erfolgt erst, wenn ein Zinsbetrag von 100.000 Euro für kurz- und langfristige Kredite überschritten wird. (Freibetrag = Vorteil). Die Einbeziehung von Zinsen für kurzfristige Kredite ist neu.
  • Die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften wurden insgesamt neu gefasst. (Auf eine ausführliche Darstellung wird hier verzichtet.)
  • Die Gewerbesteuer ist eine nicht abziehbare Betriebsausgabe. Sie mindert damit nicht mehr Ihre eigene Bemessungsgrundlage.

Für Personengesellschaften ändert sich das Folgende:

  • Der Gesellschafter einer Personengesellschaft (natürliche Person) kann den, auf seine Beteiligung anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrag in Höhe des 3,8-fachen (vorher in Höhe des 1,8-fachen) einkommensteuermindernd geltend machen.
  • Diese Einkommensteuerentlastung wird auf den Anteil des Gesellschafters an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer der Personengesellschaft begrenzt.
  • Die Entlastung von der Gewerbesteuer tritt nur ein, soweit die Einkommensteuer anteilig auf die, im zu versteuernden Einkommen enthaltenen, gewerblichen Einkünfte entfällt.

Wesentliche Änderungen bei der Kapitalgesellschaft

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GmbH-Ebene
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  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 Prozent.
    Gesellschafter-Ebene
  • Ab 1.1. 2009 sind Ausschüttungen aus einer GmbH an den Gesellschafter, der seine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen hält, nicht mehr zu 50 Prozent steuerfrei, sondern zu 100 Prozent steuerpflichtig.
  • Wie bisher werden diese Kapitaleinkünfte mit einer 25prozentigen Kapitalertragsteuer zuzüglich Soli belegt, die von der ausschüttenden GmbH an den Fiskus abgeführt wird. Neu: Ab 1.1.2009 ist damit für den Gesellschafter, der seine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen hält, die Einkommensteuer auf diese Kapitaleinkünfte abgegolten. Er braucht die Ausschüttungseinkünfte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Wahlweise kann der GmbH-Gesellschafter ab 1. Januar 2009 die Ausschüttungseinkünfte unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer alternativ in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Auch hier gilt der Steuersatz von 25 Prozent auf diese Einkünfte (besonderer Steuersatz). Dennoch kann dieses Vorgehen durch Nutzung des Sparerfreibetrags und eventueller Verlustvorträge aus Vorjahren steuerlich vorteilhaft sein.

Wesentliche Änderungen bei der Personengesellschaft

Eine umfassende Neuregelung ergibt sich für nicht aus der Personengesellschaft entnommene Gewinne. Diese werden mit einem günstigeren Steuersatz besteuert, sind bei späterer Entnahme aber nach zu versteuern. Auf eine Darstellung dieser umfassenden Regelung wird hier verzichtet.

Stand: 17.08.2007
Co-Autor: Rechtsanwalt Christian Lentföhr

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