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Fachartikel, 19.10.2006
Steuerrecht
Ansparabschreibung als Möglichkeit zur Steuerentlastung
Zur Förderung von bestehenden kleinen und mittleren Betrieben und Existenzgründern sieht das Steuerrecht die Möglichkeit der Ansparabschreibung vor, die unter gewissen Umständen Vorteile bietet.
Nachdem das Jahr 2005 beendet ist, steht die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen zum 31. Mai 2006 an, sofern nicht eine Fristverlängerung beantragt wird.

Das ist der richtige Zeitpunkt, um für geplante Investitionen, die in den Jahren 2006 oder 2007 realisiert werden sollen, steuerliche Vergünstigungen bereits für das Jahr 2005 in Anspruch zu nehmen.

Abweichend von dem Grundsatz, dass ein Unternehmer Abschreibungen für ein Wirtschaftsgut erst dann als gewinnmindernd einsetzen kann, wenn er es tatsächlich für sein Unternehmen erworben hat, können kleine und mittlere Unternehmen bereits bis zu zwei Jahre vor dem Erwerb eine Ansparabschreibung geltend machen. Mittels der zeitlich früheren Anwendung der Abschreibung soll die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung dieser Unternehmen gefördert werden. Neben anderen Absetzungsmöglichkeiten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann hier die Ansparabschreibung nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) zu einer zusätzlichen Steuerentlastung und damit zu einem Liquiditätsvorteil führen.

Diesen steuerlichen Vorteil können nicht nur schon länger bestehende Unternehmen, sondern auch Existenzgründer für sich in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, sie erzielen ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Der besondere Vorteil für Existenzgründer ist, dass die Ansparabschreibung für die in den nächsten fünf Jahren beabsichtigten Investitionen eingesetzt werden kann.

Unternehmer dürfen die Ansparabschreibung unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, anwenden. Allerdings darf sie nur dann als eine den Gewinn des Jahres 2005 mindernde Rücklage eingesetzt werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens für die Jahre 2006 oder 2007 beabsichtigt ist.

Für den Erwerb z.B. gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Immobilien ist die Ansparabschreibung demnach nicht zulässig. Ferner darf das Betriebsvermögen des bilanzierenden Unternehmens nicht mehr als 204.517 Euro und das des Land- und Forstwirts nicht mehr als 122.710 Euro betragen. Für Unternehmen mit Einnahmen-Überschuß-Rechnung gibt es keine solche Wertgrenze.

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Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten jedes Wirtschaftsguts dürfen als Ansparabschreibung gebucht werden.
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So können Ansparabschreibungen auch für mehrere Wirtschaftsgüter, die in den nächsten zwei Jahren angeschafft oder hergestellt werden sollen, gebildet werden. Insgesamt dürfen diese Rücklagen für jedes Unternehmen des Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag – z.B. 31.12.2005 - jedoch nicht den Betrag von 154.000,00 Euro überschreiten.

Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob er die Ansparabschreibung einsetzt oder nicht. Er ist auch nicht verpflichtet, die Investition tatsächlich zu realisieren, wenn er die Rücklage gewinnmindernd gebildet hat. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, z.B. Absetzung für Abnutzung, oder wenn die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist. In diesem zweiten Fall wird der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrages erhöht. Für Existenzgründer gelten abweichende Bestimmungen.

In jedem Einzelfall sollte der Unternehmer prüfen, ob die Ansparabschreibung für ihn die vom Gesetzgeber vorgegebene flexible Steuerbegünstigung bringt.
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