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Fachartikel, 08.09.2006
Steuern und Recht
Steuerfahndung - Was tun?
Es ist mittlerweile bittere Realität, daß sich immer mehr Steuerpflichtige Fahndungsaktionen der Finanzverwaltung ausgesetzt sehen.
Die Steuerfahndung, die fast immer unverhofft Fahndungsmaßnahmen einleitet und durchführt, kommt meistens jedoch nicht aus heiterem Himmel. Diesbezüglich sind in der Praxis oftmals verschiedene Anhaltspunkte zu erkennen. Regelmäßig führen Fahndungsmaßnahmen dazu, daß die Steuerfahndung mit einem Hausdurchsuchungsbefehl erscheint.

Gleichzeitig ist jedoch damit zu rechnen, daß die Durchsuchung sich nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern auch an anderen Orten, wie z. B. dem Ferienhaus, den Betriebsräumen, der Bank, bei Geschäftspartnern oder dem Steuerberater, erfolgt. In der Praxis wird dabei regelmäßig umfangreiches Material ohne vollständige Durchsicht von den Fahndern beschlagnahmt.

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Grundsätzlich bedarf jede Durchsuchungsmaßnahme eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
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Lediglich bei Gefahr in Verzug darf ein Staatsanwalt bzw. dessen Hilfsbeamte eine Durchsuchung anordnen. Erscheint die Steuerfahndung zur Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen, sollte der Steuerpflichtige sich in jedem Fall die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vorlegen lassen und diese auch überprüfen. Aus den entsprechenden Dokumenten läßt sich entnehmen, welche Räumlichkeiten durchsucht und welche Unterlagen ggfs. beschlagnahmt werden dürfen. Liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vor, muß die Fahndungsmaßnahme hinsichtlich ihrer Eilbedürftigkeit begründet sein.

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Zu den Rechten des Steuerpflichtigen gehört es, ungehindert - insbesondere allein - mit einem von ihm gewählten Rechtsanwalt sprechen oder auch telefonieren zu dürfen.
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Allerdings sollte der Steuerpflichtige jegliche Versuche unterlassen, die Fahndungsbeamten von einzelnen Ermittlungsmaßnahmen abzuhalten. Auch sind Kurzschlußreaktionen, wie z. B. die Räumung von Konten oder Reisen ins Ausland, durch den Steuerpflichtigen zu vermeiden, da anderenfalls Gründe für den Erlaß eines Haftbefehls angenommen werden könnten. Ratsam ist ferner, sich zum Zeitpunkt der Fahndung nicht zu dem Umfang der Beschuldigungen zu äußern.
Spätestens nach Durchführung der Fahndungsmaßnahmen sollte umgehend Kontakt zum Steuerberater und zum Rechtsanwalt aufgenommen werden, die im Weiteren den Kontakt mit dem Besteuerungsfinanzamt und dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen koordinieren.
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