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Fachartikel, 02.08.2010
Sozialauswahl
Kündigungen sind keine Verjüngungskur
Wie aus einem jüngsten Urteil einmal mehr hervorgeht, darf das Instrument der betriebsbedingten Kündigung von Arbeitgebern nicht zur Verbesserung der Altersstruktur im Unternehmen missbraucht werden.

Bei betriebsbedingten Kündigungen darf ein Arbeitgeber die Betroffenen nicht so auswählen, dass der Altersdurchschnitt der Belegschaft sinkt, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG). In diesem Fall sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, heißt es in dem Urteil vom 11.03.2010 (Aktenzeichen: 10 Sa 581/09). Das Gericht gab mit seinem Spruch der Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen Gartenbauhelfers statt, der seit 16 Jahren in einem Betrieb beschäftigt ist.

Achten Sie auf die Sozialauswahl


Nach Auftragsrückgängen hatte der Arbeitgeber zwei Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt, darunter dem 52-Jährigen. Der klagte mit der Begründung, der Arbeitgeber habe jüngere Mitarbeiter geschont. Das sei sozial nicht gerechtfertigt, denn für ihn sei es schwerer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Das LAG schloss sich dieser Auffassung an. Ein Arbeitgeber dürfe bei betriebsbedingten Kündigungen Mitarbeiter allenfalls mit dem Ziel auswählen, die Altersstruktur des Betriebs zu sichern, aber nicht zu verbessern, betonten die Richter. Daher sei die hier getroffene Sozialauswahl fehlerhaft.

Das heißt für Arbeitgeber: Das Lebensalter ist bei der Sozialauswahl zentrales Kriterium, weil es vielen Arbeitnehmern mit zunehmendem Alter schwerer fällt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und sich mit den Bedingungen eines neuen Arbeitsplatzes vertraut zu machen.

Bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation sollten Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass die Bedeutung des Lebensalters zunächst kontinuierlich ansteigt und sodann mit zeitlicher Nähe zum Renteneintritt wieder abnimmt (KR-Etzel § 1 KSchG Rz. 647). Entscheidend ist die Möglichkeit, in einem bestimmten Alter wieder eine Stelle zu finden. Das hängt von der der Qualifikation, der Berufserfahrung, dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und von der Arbeitsmarktsituation in der betroffenen Branche ab (BAG 18.1.1990 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 28; KR-Etzel § 1 KSchG Rz. 647).

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