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Fachartikel, 07.12.2011
Social Media Marketing
Schleichwerbung auf Facebook
Die Airline EasyJet hatte eine vermeintlich gute Idee. Sie präsentierte den Schauspieler und Sänger Ross Antony auf ihrer Facebook-Seite als neuen Fan von EasyJet. In Wahrheit aber war die Idee gar nicht so gut.
Ross Antony ein „Fan!“ von EasyJet. So mancher Facebook-Nutzer hatte scheinbar hier so seine Zweifel. Denn schon die erste Kommentatorin fragte: „Fan oder Testimonial?“ Die sofortige Reaktion von EasyJet war ausweichend und falsch: „Die Freude von Ross Antony ist echt“, hieß es.

Da hätte das Unternehmen mal lieber länger nachgedacht. Denn für Verbraucher muss erkennbar sein, ob jemand die Produkte eines Unternehmens empfiehlt, weil er dafür bezahlt wird oder ob er dies aus nichtkommerziellem Interesse tut. Wie EasyJet inzwischen einräumte, wird der Schauspieler mit Gratisflügen bezahlt.

Wer eine solche Kooperation verschweigt und den Lesern eine uneigennützige Empfehlung vorgaukelt, der riskiert eine Abmahnung durch Konkurrenten, Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen. Ja, er riskiert sogar den Ausschluss durch Facebook selbst. Denn Schleichwerbung ist sowohl im Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG) und Telemediengesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), als auch durch die Facebook-Werberichtlinien verboten. Dort heißt es u.a.:

„Werbeanzeigen müssen das Unternehmen, das Produkt, die Dienstleistung bzw. die Marke, welche/s beworben wird, eindeutig darstellen und dürfen keine falschen, irreführenden, betrügerischen oder täuschenden Behauptungen enthalten...“

Bedenken Sie daher bei Ihren Aktivitäten: Facebook-Seiten unterliegen den gleichen juristischen Anforderungen wie alle anderen Werbepublikationen Ihres Unternehmens.
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