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Fachartikel, 18.11.2005
Steuern und Recht
Sachzuwendungen - Arbeitslohn oder nicht?
In vielen Unternehmen erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn attraktive Sachleistungen. Leider ruft die Gewährung derartiger Vorteile immer wieder das Finanzamt auf den Plan.
Es qualifiziert Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oft als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die unerwünschte Folge: Der Arbeitgeber muss den Geldwert der Sachleistungen ermitteln und darauf nachträglich Lohnsteuer entrichten. Eine Einstufung als Arbeitslohn scheidet nur dann aus, wenn die Zuwendung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zu dieser Problematik liegen mehrere aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte vor.

Verwarnungsgelder

Übernimmt der Chef eines Paketzustelldienstes für seine angestellten Fahrer Verwarnungsgelder wegen Falschparkens, ist darin jedenfalls dann kein Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber seine Fahrer aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit angewiesen hat, notfalls auch in Verbotszonen zu halten. In diesem Fall dient die Übernahme der Verwarnungsgelder dem überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen VI R 29/00). Dass die Zahlung für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten der Fahrer erfolgt sei, spielte für die Richter keine Rolle.

Raucherentwöhnung

Das Finanzgericht Köln geht auch dann von abgabenpflichtigem Arbeitslohn in Höhe der anteiligen Kosten aus, wenn Arbeitnehmer an vom Arbeitgeber bezahlten Maßnahmen zur Raucherentwöhnung teilnehmen. Ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers könne nur vorliegen, wenn die gesundheitserhaltende Maßnahme ihre Ursache in einer anderenfalls drohenden Berufskrankheit hätte. Das sei beim Rauchen aber nicht der Fall. (Aktenzeichen 2 K 3877/02)

Kosten für Tagung in Tourismusgebiet

Die Kosten für eine mehrtägige Tagung in einem Hotel in einer Touristengebiet können nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg steuerlich Arbeitslohn für die Arbeitnehmer (Aktenzeichen 3 K 218/99) darstellen. Das ist der Fall, wenn der touristische Erholungs- und Erlebniswert der Reise den fachlichen Inhalt der Tagung überwiegt.

Arbeitgeber überlässt Luxuswohnung

Darf ein leitender Angestellter unentgeltlich eine Luxuswohnung seines Chefs nutzen, liegt auch darin Arbeitslohn. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bemisst sich dabei allerdings nach der ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht nach der für die Überlassung von “Durchschnittswohnungen” geltenden Sachbezugsverordnung. Das hat das Finanzgericht Köln klargestellt (Aktenzeichen VI R 33/97).

Incentive-Reise: Nur ohne Spaßfaktor steuerfrei

Arbeitnehmern, die mit einer Incentive-Reise belohnt werden, sitzt der Fiskus im Nacken. Denn der Wert der Reise gehört in der Regel zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme von diesem engen Grundsatz hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zugelassen (Aktenzeichen X R 36/03):

Die obersten deutschen Finanzrichter zählen eine solche Reise nur dann nicht zu den Einnahmen, wenn der Reiseteilnehmer nicht zur eigentlichen Zielgruppe gehört, sondern der Veranstalterseite zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Mitarbeiters an der jeweiligen Reise überwiegt. Ein Indiz dafür kann beispielsweise sein, dass der Chef dem Mitarbeiter die Aufgabe zugewiesen hat, die zur eigentlichen Zielgruppe gehörenden Personen zu betreuen.

Die Betreuungsaufgaben müssen aber so umfangreich sein, dass der Erlebniswert der Reise in den Hintergrund tritt.

Im Streitfall ging es um den Generalrepräsentanten einer Versicherungs-Gesellschaft, der als Wettbewerbsgewinner an verschiedenen Reisen teilgenommen hatte. Für den Bundesfinanzhof ein klarer Beweis, dass der Belohnungscharakter der Reise im Vordergrund stand. Folglich lag steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Firmenwagen: Verbot der Privatnutzung reicht nicht immer aus

Wer als Arbeitnehmer einen Firmenwagen nicht privat nutzen darf, muss grundsätzlich auch keine Steuer für die Privatnutzung zahlen. Allerdings verlangt das Finanzamt eindeutige Beweise für das Nichtvorliegen einer Privatnutzung, beispielsweise durch das Führen eines Fahrtenbuches. Liegen die Beweise nicht vor, versteuern Finanzbeamte die Privatnutzung mit monatlich einem Prozent des Listenpreises des Wagens.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt Kriterien aufgestellt, die dem Finanzamt gegenüber standhalten (Aktenzeichen: 11 K 459/03):

::: Hat der Arbeitgeber die private Nutzung im Arbeitsvertrag verboten, muss er das Verbot nicht überwachen. Der Chef geht mit einer Überwachung aber auf Nummer sicher. Um eine Steuer festsetzen zu können muss das Finanzamt beweisen, dass der Arbeitgeber das Verbot nur zum Schein ausgesprochen hat.

::: Der Arbeitnehmer muss bei einem Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung mit Kündigung rechnen.

::: Der Arbeitnehmer stellt den Pkw nach Feierabend auf dem Betriebsgelände ab und gibt die Schlüssel ab.

::: Der Arbeitnehmer verfügt über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen. Bei verbilligter PKW-Überlassung gilt die Schwacke-Liste

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Pkw, ist der Wert des Fahrzeugs regelmäßig unter Heranziehung der so genannten Schwacke-Liste zu ermitteln. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin hervor (Aktenzeichen 6 K 6283/02).

Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers. Abzustellen ist dabei aber nicht auf den Händlereinkaufs- bzw. Händlerverkaufswert, da diese gegenüber einem Privatverkauf niedriger bzw. höher ausfallen. Vielmehr ist der übliche Endpreis bei Privatverkäufen nach Maßgabe der so genannten Schwacke-Liste zu schätzen.

Wer sein Auto verkaufen will oder auf der Suche nach einem Gebrauchtwagen ist, benötigt Anhaltspunkte zum erzielbaren bzw. angemessenen Preis. Richtwert für viele sind dabei die Händlereinkaufs und -verkaufspreise, die von einigen wenigen Unternehmen in Deutschland regelmäßig ermittelt und aufgelistet werden. Im Verbraucherbereich am bekanntesten und beliebtesten ist die so genannte Schwacke-Liste (www.schwacke.de).

Gegen eine Heranziehung der Schwacke-Liste zur Wertschätzung bestehen nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin keine Bedenken, wenn es sich um ein gängiges Fahrzeug in durchschnittlichem Erhaltungszustand handelt.

Bessere Erkenntnisse bezüglich des Werts können sich aber aus zeitnah erstellten Sachverständigengutachten oder Erhebungen über tatsächlich erzielte Kaufpreise ergeben.
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