Was ist rechtlich bei der Überlassung eines CMS zu beachten?
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Nutzungsrechte
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Bei der rechtlichen Gestaltung von CMS-Überlassungsverträgen ist zunächst zu entscheiden, ob die Software auf Dauer (Kauf) oder auf Zeit (Miete) überlassen werden soll. Die Nutzungsrechte an der Software werden also entweder dauerhaft oder auf Zeit eingeräumt. Weiter ist zu entscheiden, ob der Nutzer das CMS auf einer Homepage oder auf mehreren einsetzen darf und wie viele Nutzer die Software gleichzeitig nutzen dürfen.
Da in der Regel der Quellecode des CMS mit überlassen werden muss, sind strikte Regeln notwendig, in wiefern er geändert werden darf und welche Nutzungsrecht dann an diesen geänderten Softwareteilen bestehen. Auch hat der Lizenzgeber klarzustellen, dass keine Mängelansprüche bei Mängeln an geänderten Softwareteilen bestehen, es sei denn, dass der Lizenznehmer nachweisen kann, dass die Änderung für die gerügten Mängel nicht ursächlich war.
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AGB-rechtliche Besonderheiten
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Da die Überlassung in der Regel auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgt, sind des Weiteren die Besonderheiten der AGB-rechtlichen Wirksamkeitserfordernisse des BGB zu beachten.
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Keine Haftung für fremde Inhalte
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Der Lizenzgeber hat des Weiteren klar zustellen, dass er für die Rechtmäßigkeit und die Fehlerfreiheit fremder Inhalte keine Haftung übernimmt.
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Pflege des CMS
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Will der Lizenzgeber das CMS pflegen, hat er zu regeln, in welcher Form und in welchem Ausmaß er neben der Softwareüberlassung Dienstleistungen anbietet. Diese können sein:
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Andere AGB-Regularien
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Die übrigen Regelungen in einem CMS-Vertrag unterscheiden sich nicht weiter von dem Regelungsumfang in einem normalen Miet- oder Kaufvertrag.
Überblick über mögliche Regeln in einem CMS-Vertrag
Im Folgenden wird hier ein Überblick gegeben, welche Regularien in einem CMS-Vertrag aufgenommen werden sollten. Das Beispiel regelt dabei den Abschluss eines Vertrages über die dauerhafte Überlassung eines CMS über das Internet. Wichtige Regelungsinhalte: