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Fachartikel, 05.06.2006
Steuerrecht
Sponsoring als Betriebsausgabe
Ausgaben für Sponsoring können unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsausgaben des Sponsors darstellen.
Sponsoring führt spiegelbildlich zu Betriebseinnahmen bzw. einem geldwerten Vorteil beim Empfänger der Sponsoringmittel.

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Bewirtung
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1. Bewirtung von Geschäftspartnern

Auch die Bewirtung in der VIP-Loge stellt für den Geschäftspartner einen geldwerten Vorteil dar. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet die Finanzverwaltung allerdings auf eine Erfassung als Betriebseinnahme beim Empfänger der Bewirtungsleistung.

2. Bewirtung von Arbeitnehmern

Die Bewirtung von Arbeitnehmern führt zu einem steuerpflichtigen Sachbezug, der bis zur Freigrenze von 44,00 Euro pro Monat außer Ansatz bleibt. Diente die Bewirtung allerdings überwiegend geschäftlichem Interesse des Sponsors, bleibt sie bei der Ermittlung des Arbeitslohnes außer Ansatz.

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Eintrittsgelder
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1. Einladung von Geschäftspartnern

Stellt die Einladung des Geschäftspartners in die VIP-Loge eine Gegenleistung dar, ist diese ohne Zweifel beim Geschäftspartner als Betriebseinnahme zu erfassen.

Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Einladung keine Gegenleistung gegenüber stand. In diesem Fall fließt dem Geschäftspartner ein geldwerter Vorteil zu, den er als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen hat.

2. Einladung von Arbeitnehmern

Lädt der Sponsor eigene Arbeitnehmer im Rahmen einer Incentiveveranstaltung zu einem WM-Spiel ein, ist der damit verbundene geldwerte Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Dient die Einladung des Arbeitnehmers dagegen überwiegend dem geschäftlichen Interesse des Sponsors, nämlich der Anbahnung von Geschäftskontakten, ist der geldwerte Vorteil kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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Abgeltungssteuer bei Eintrittsgelder und anderen “Geschenken”
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Oftmals sind die vorgenannten steuerlichen Rechtsfolgen der Einladung eines Geschäftspartners oder Arbeitnehmers in die VIP-Loge nicht bezweckt und schon gar nicht erwünscht.

Zur Vermeidung dieser steuerlichen Konsequenzen kann der Sponsor eine Abgeltungssteuer leisten, die auf die Eintrittsgelder und andere Geschenke, nicht jedoch auf Bewirtungsaufwendungen zu erheben ist:

1. Bei Einladung des Geschäftspartners

Die Finanzverwaltung verzichtet auf eine Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Geschäftspartner, wenn der Sponsor zur Abgeltung der Besteuerung beim Geschäftsfreund 60% des auf die Eintrittskarte entfallenden pauschalen Anteils von 15% zusätzlich versteuert.

2. Bei Einladung von Arbeitnehmern

Gleiches gilt für die Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer. Hier sieht das Bundesfinanzministerium vor, dass der auf eigene Arbeitnehmer entfallende Anteil am Gesamtbetrag (15% der Gesamtkosten) mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 30% versteuert werden sollen. Die pauschale Lohnsteuer wirkt sich allerdings steuermindernd aus.

Stand: 05.04.2006
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