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Fachartikel, 06.10.2005
Steuern und Recht
Pflichtangaben und Neuerungen bei der Rechnungsstellung
Mit dem “Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung” vom 23.07.2004 hat der Gesetzgeber in Sachen Rechnungsstellung und Aufbewahrungspflichten weitere Vorschriften geschaffen.
Das o. g. Gesetz sieht vor, dass ab dem 01.08.2004 bei Rechnungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Erbringen der Leistung ausgestellt werden muss. Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson oder ein Unternehmer, der die Leistung für private Zwecke nutzt, muss ein Hinweis erfolgen, dass die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren ist.

Enthält die Rechnung diesen Hinweis nicht, so drohen dem Unternehmer bis zu 5.000,- € Geldbuße und bewahrt die Privatperson die Rechnung nicht mindestens 2 Jahre lang auf, so drohen bis zu 500,- € Geldbuße.

Weil die Fülle der Pflichtangaben auf einer Rechnung schon fast undurchschaubar geworden ist, hier noch einmal alle

Pflichtangaben auf auf einen Blick:

::: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

::: vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Unternehmer oder Privatperson)

::: die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers

::: das Ausstellungsdatum

::: eine fortlaufende Nummer die einmalig zur Identifikation der Rechnung vom Rechnungsersteller vergeben wird

::: Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Leistung

::: Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinbarung des Entgeltes, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist

::: das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte (Netto-) Entgelt, sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung (wie Skonti oder Rabatte)

::: den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (WICHTIG: Diese Vorschrift entfällt bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, statt dessen muss dann ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erfolgen)

::: einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren für Rechnungen die im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, wenn an Privatpersonen geliefert wurde oder an Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke nutzen.

Was alles unter “Leistungen die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen” fallen kann ist noch nicht durch Rechtsprechung oder Finanzverwaltung konkretisiert worden.

Daher ist zu empfehlen, bei allen Leistungen, die Sie erbringen, sei es für den Umbau einer Wohnung, Renovierungsarbeiten, Maler- oder Putzarbeiten, Elektroverkabelungen innerhalb eines Hauses, Reinigungs- und Gartenarbeiten oder das Setzen eines Zaunes etc, den Vermerk auf der Rechnung aufzudrucken: “Bitte bewahren Sie diese Rechnung mindestens 2 Jahre nach Schluss des Kalenderjahres auf.”

Erfüllt eine Rechnung die o. g. Voraussetzungen nicht, so kann das Finanzamt dem Empfänger den Vorsteuerabzug verweigern. Jedoch kann die fehlerhafte Rechnung auch für den Aussteller nicht unerhebliche Folgen haben.

So kam das Amtsgericht Waiblingen zu dem Ergebnis, dass dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls dann zusteht, wenn er davon ausgehen muss, dass das Finanzamt diese Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug anerkennen wird. Die Rechnung wird demnach auch nicht fällig.

Zur Vermeidung dieser Folgen sollten die obigen Pflichtangaben auch im Interesse des Ausstellers in jeder Rechnung enthalten sein.

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