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Fachartikel, 31.07.2007
Online-Handel
Abmahnfalle „ElektroG“ - Umweltbundesamt straft Händler ab
Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz ElektroG, wird für den Online-Handel immer zur Abmahnfalle. Das jüngste Opfer ist ein Online-Händler, der auf dem Marktplatz eBay Schwimmschalter vertrieben und gegen das ElektroG verstoßen hatte. Die Strafe hierfür folgte auf den Fuß - und zwar durch das Umweltbundesamt.
Ein Online-Händler, der unter anderem auch auf der Plattform eBay tätig ist, importiert seit einigen Jahren "Schwimmschalter" (für Wasserpumpen) aus der Türkei. Nun erhielt er einen Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes: Er habe ordnungswidrig gehandelt, da er sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG nicht in das von der Stiftung EAR geführte Verzeichnis hat eintragen lassen. Die Höhe des Bußgeldes: 8868, 1 Euro.

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits von Abmahnungen, die im Zusammenhang mit angeblich Verstößen gegen das neue ElektroG ("Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten") in Umlauf waren. Abgesehen von etwaigen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommt nun eine (auch gerade in finanzieller Hinsicht) sehr viel ernstere Gefahr auf jeden Hersteller oder Importeur von Elektrowaren zu: Saftige Bußgeldbescheide des Umweltbundesamtes.

So traf es diesmal einen Händler, der über eBay mehrere "Schwimmschalter" zum Erwerb angeboten hat. Damit habe er sich "unter außer Acht Lassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" nicht als Importeur in das bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl ("die übliche Umsicht vernachlässigend") nach dem Verwendungszweck ungenutzte Elektrogeräte von nicht in das EAR-Verzeichnis eingetragenen Hersteller selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend Selbstbenutzern offeriert worden wären und

auf dem Gemeinschaftsmark für den Vertrieb oder die Benutzung auf dem Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt werden sollten sowie
auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung auf dem Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt worden wären.

Hintergrund

Seit Inkrafttreten des ElektroG sind Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg deutlich stärker als bisher von der von ihnen produzierten oder auch in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Diese sind nämlich auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zurückzunehmen. Dies gilt für die meisten Elektrogeräte aus privaten Haushalten, aber auch für Geräte, die in Industrie und Gewerbe zum Einsatz kommen.

Das Umweltbundesamt hat nun im Wege der Beleihung die mit dem ElektroG verbundenen Aufgaben auf die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) übertragen. Dies birgt für das Umweltbundesamt den Vorteil der Arbeitserleichterung, da die eigenen Vollzugsbehörden entlastet werden können. Als Beleihende übt das Umweltbundesamt jedoch die Rechts- und Fachaufsicht über die EAR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Damit steht es dem Umweltbundesamt auch zu denjenigen, der im Sinne des § 23 ElektroG ordnungswidrig handelt, mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro zu ahnden!

Ordnungswidrig handelt dabei, wer fahrlässig

  • sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder
  • entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) in Verkehr bringt.

Für die Höhe des Bußgeldes spielen insbesondere die folgenden drei Kriterien eine Rolle:

  • Die Dauer der Regelüberschreitung.
  • Die Menge der Geräte, die in den Verkehr gebracht worden sind.
  • Ein mögliches Geständnis (bzw. Kooperationsbereitschaft) des "Sünders".

Fazit

Hersteller und Importeure von Elektroartikeln sollten sich, soweit noch nicht längst geschehen, umgehend mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vertraut machen! Bei Zweifeln über die Registrierungspflicht besteht zudem die Möglichkeit, bei der Stiftung EAR einen Feststellungsantrag einzureichen. Dieser kann dann Klarheit schaffen und mögliche Zweifel über die Registrierungspflicht ausräumen.

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Über Max Lion Keller
IT-Recht Kanzlei
Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den gewerblichen Rechtsschutz, das Softwarelizenzrecht sowie die Themen IT-Security und E-Commerce. Die Münchner IT-Recht ...
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