Zum Fall
Die Beklagte ist eine Händlerin, die Angelgeräte und Zubehör unter anderem auch über das Internet vertreibt. Dazu lässt sie die Waren in Lohnfertigung im Ausland produzieren. Darunter sind auch Messer, die speziell für den Angelbedarf geeignet sind. Diese tragen neben dem Firmenlogo den Aufdruck „Rostfrei …. Germany“. Dagegen wandte sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.. Sie wandte ein, dass die Messer nicht in Deutschland, sondern in Fernost produziert werden. Daher liege eine Irreführung vor: Der Endabnehmer versteht die Angabe so, dass das Produkt tatsächlich in Deutschland hergestellt wird. Eine Abmahnung hatte keinerlei Erfolg, so dass die Klägerin den gerichtlichen Weg suchte und Unterlassung verlangte.
Das Argument der Klägerin:
Die Argumente der Beklagten:
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab der Klägerin vollumfänglich Recht: Es käme auf das Verständnis des Groß- und Einzelhandels an, aber auch auf das des Verbrauchers für Angelbedarf, denn an diesen richtet sich das Angebot letztlich. Dem Argument, dass „Germany“ nur eine Auskunft über den Hersteller, also eine betriebliche Angabe, handelt, erteilte das Gericht eine klare Absage:
„…Die geographische Herkunftsangabe „Made in Germany” ist den Verkehrskrei-sen aktuell präsent und wird zu der in der Unterzeile allein stehenden Angabe „GERMANY” dahin assoziiert, damit werde deklariert, dass Deutschland das Herstellerland sei. Dazu hat der Verkehr eine besondere Veranlassung, weil in Deutschland Messerklingen - schon wegen „Solingen” - als Qualitätsprodukte gelten und die Annahme nahe liegt, die Beklagte wolle auf das Herkunfts- und Herstellungsland („GERMANY”) hinweisen.…“
Auch wenn die Produkte in Lohnherstellung produziert werden, erwartet der Verkehr, dass der Fertigungsbetrieb in Deutschland liegt und hier alle Entwicklungs- und Fertigungsstufen überprüft und überwacht werden. Es handelt sich folglich um eine geographische Angabe, die hier unrichtig ist und somit liegt eine Irreführung im Sinne der §§ 126, 127 Abs. 1 MarkenG vor. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zum Ersatz der Kosten verurteilt.
Fazit
Wenn Sie Produkte verkaufen und mit einer bestimmten geographischen Angabe werben, versichern Sie sich vorher, dass diese Angaben auch richtig sind. Zwar kann Sie Ihr Lieferant hier auch falsch informieren, doch so sind Sie auf der „sicheren Seite“, da der Lieferant für seine falschen Angaben letztlich haftet. Auch wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die geographischen Angaben schwer ist, so scheuen gerade Verbraucherschutzorganisationen hier nicht die Mühe und recherchieren notfalls aufwendig. Die Kosten müssen im schlechtesten Fall dann Sie tragen.