Die Kundenbeziehungen gewährleisten, dass die Unternehmensleistung, beziehungsweise die Produkte abgerufen und vermarktet werden. Für die Vermarktung werden Vertriebspartner in das eigene Vertriebsnetz des Unternehmens eingebunden und erhalten auch den unmittelbaren Kontakt zu den Unternehmenskunden, da nur so ein sinnvoller und erfolgreicher Absatz der Produkte erfolgen kann. Die Vertriebspartner sind hierbei üblicherweise entweder freie Mitarbeiter / Kooperationspartner oder Handelsvertreter.
Andere Gestaltungen der Zusammenarbeit und der Einbindung in das Vertriebsnetz sind natürlich ebenfalls möglich. Das Unternehmen wickelt nunmehr alle Kundenprozesse über freie Mitarbeiter / Kooperationspartner ab. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Kundenbeziehungen und der Kunde insgesamt durch die freien Mitarbeiter / Kooperationspartner nicht beworben, oder sogar abgeworben werden.
Zur Sicherung der Kundenbeziehung werden daher in den Verträgen zwischen dem Unternehmen und seinen Kooperationspartnern Schutzklauseln (Wettbewerbsklauseln oder Kundenschutzklauseln) aufgenommen.
Klassifizierung der Schutzklauseln
Die in der Praxis verwendeten Schutzklauseln unterscheiden sich in ihrer jeweiligen Zielrichtung. Es ist zwischen Wettbewerbs- und Kundenschutzklauseln zu unterscheiden. Wettbewerbsklauseln dienen dazu, den freien Mitarbeitern / Kooperationspartnern jeglichen Wettbewerb gegenüber dem Vertragspartner zu untersagen. Bei den Kundenschutz- / Mandantenschutzklauseln handelt es sich um Klauseln, die nicht so weitgehend sind, wie die Wettbewerbsklauseln. Es soll hier nicht ein Verbot ausgesprochen werden, einen Wettbewerb nicht mehr betreiben zu dürfen. Vielmehr sind die Kundenschutz- / Mandantenschutzklauseln dahingehend einschränkend formuliert, dass nur eine zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden / Mandanten des Klauselverwenders untersagt werden soll.
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Schutzklauseln
Da die Schutzklauseln in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 I Grundgesetz (GG)) der Partner als Wettbewerber eingreifen, sind sie nicht ohne Einschränkungen zulässig. Vielmehr bestehen gesetzliche, beziehungsweise richterliche Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Klauseln. Der Umfang der Voraussetzung hängt entscheidend davon ab, welche Person vom Wettbewerb ausgeschlossen werden soll. Werden die Voraussetzungen an die Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel nicht eingehalten, ist die Klausel nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion findet grundsätzlich nicht statt, da dergleichen einen Anreiz für den Klauselverwender bieten kann, dem Betroffenen besonders harte Bedingungen aufzuerlegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) differenziert hierbei jedoch: Eine geltungserhaltende Reduktion bei einer überlangen Bindungsdauer wird für zulässig erachtet. Ist die Klausel jedoch inhaltlich zu weit gefasst, so scheidet eine Reduktion aus.
Bei Arbeitnehmern ist die Gewährung einer sogenannten Karenzentschädigung, zwingende Voraussetzung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und dessen Wirksamkeit (§ 74 II Handelsgesetzbuch (HGB)). Diese Entschädigungspflicht gilt auch für Mandantenschutzklauseln, die mit einem Arbeitnehmer vereinbart werden. Weiterhin ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Urkunde, die diese Vereinbarung enthält, auch ausgehändigt bekommt.
Besonderheiten für Geschäftsführer
Die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eines Arbeitnehmers (§§ 74 ff. HGB) sind auf den Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig von einer eventuellen Kapitalbeteiligung, nicht analog anwendbar. Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und übt Leitungsmacht aus. Seine Rechtsstellung ist damit nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar. Zudem besteht bereits eine gesetzgeberische Wertung, denn für den Arbeitnehmer liegt eine spezialgesetzliche Regelung in den §§ 74 ff. HGB vor. Für den Geschäftsführer hat der Gesetzgeber - in Kenntnis einer gleichgelagerten Problematik - auf die Einführung einer solchen, gesetzlichen Entschädigungspflicht verzichtet. Bei einer gleichgelagerten Interessenkonstellation, wäre diese im GmbH-Gesetz (GmbHG) zu regeln gewesen. Mangels einer solchen speziellen Regelung wird das Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer an den Anforderungen des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemessen. Es ist auch hier eine Interessenabwägung der Beteiligten durchzuführen.
Das Interesse des Klauselverwenders am Schutz vor einer illoyalen Verwertung der Kundenbeziehung (Artikel 14 I GG) und das Interesse des Betroffenen an seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (Artikel 12 I GG), sind gegeneinander abzuwägen.
Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird geprüft, ob das Unternehmen, das die Schutzklausel verwendet, zeitlich, örtlich und gegenständlich ein berechtigtes Interesse an einer Wettbewerbsbeschränkung hat. Fehlt es hieran, so ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Eine Karenzentschädigung ist mangels wirksamer Klausel nicht zu zahlen.
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob das Wettbewerbsverbot den Betroffenen nicht unbillig an seinem beruflichen Fortkommen hindert. Hier sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere eine etwaige Karenzentschädigung, die dem Betroffenen für seine Beschränkung gezahlt wird. Kommt das Wettbewerbsverbot, respektive die Kundenschutzklausel einem generellen Berufsverbot gleich, ist eine Entschädigung in jedem Fall zu zahlen. Bei einer Kundenschutzklausel, die dem Betroffenen nur einzelne Kunden sperrt und noch genügend andere im Markt verbleiben, ist eine Entschädigung nicht zu zahlen.
Bei einem freien Mitarbeiter gelten die Regelungen des § 74 ff. HGB ebenfalls nicht, auch nicht analog. Die Wirksamkeit der Klausel wird ebenso wie bei Organmitgliedern, an den Anforderungen des § 138 BGB gemessen. Die Prüfungsgrundsätze sind die Gleichen, wie bei Geschäftsführern.
Lesen Sie im zweiten Teil dieses zweiteiligen Beitrags zu den Voraussetzungen zur Wirksamkeit von Wettbewerbs- und Kundenschutzklauseln.