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Fachartikel, 24.01.2007
Jahresabschluss
Markenrechte in der Bilanz
Marken stellen immaterielle Vermögenswerte dar. Als solche sind sie im Rahmen des Jahresabschluss als Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen.
Markenrechte sind nicht lediglich „triviale Rechte”, die keiner Aufmerksamkeit bedürfen. Vielmehr können die Markenrechte in der heutigen Werte- und Wissensgesellschaft große Vermögenswerte darstellen. Dies wird an den weltweit wohl teuersten Marken - „COCA-COLA”, “MC DONALD‘S” und „MICROSOFT” - deutlich. Einige Marken haben sich bei den Konsumenten derart durchgesetzt und in deren Bewusstsein verankert, dass sie zur Bezeichnung für eine bestimmte Produktgattung geworden sind. Beispielsweise ist „TEMPO” zunächst eine Marke für ein Papiertaschentuch gewesen. Mit der Marktdurchdringung wurde diese Marke jedoch mehr und mehr zu einer Gattungsbezeichnung für das Produkt Papiertaschentuch. Üblicherweise erfolgt daher nicht die Frage nach einem „Papiertaschentuch”, sondern nach einem „TEMPO”. Andere Beispiele sind die Bezeichnung „FÖN” für Haartrockner und „SHAMPOO” für Haarwaschmittel und so weiter.

Ausweis von Markenrechten in der Bilanz

Zielsetzung einer Bilanz ist die vollständige Darstellung der Vermögenslage einer Unternehmung zu einem bestimmten Stichtag. Folglich müssen auch Markenrechte in dieser Bilanz abgebildet werden, sofern es sich um aktivierungsfähige Vermögenswerte handelt. Das Handelsrecht sieht in § 266 II Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass immaterielle Vermögensgegenstände, nämlich Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen sind. Das Markenrecht wird als Unterfall eines gewerblichen Schutzrechtes folglich ebenfalls von dieser Vorschrift erfasst und ist demnach als Wirtschaftsgut auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.

Bilanzielle Ansatzvorschriften für Markenrechte

Das Handelsrecht lässt jedoch nicht uneingeschränkt die Aktivierung von Markenrechten zu. Die Ansatzvorschrift des HGB (§ 248 II HGB) setzt für eine Aktivierung von Markenrechten voraus, dass das Markenrecht erworben wurde und dass dieser Erwerbsvorgang auch entgeltlich war. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, besteht ein Bilanzierungsverbot, sofern es sich um Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt und damit Vermögensgegenstände vorliegen, die bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen (§ 247 II HGB). Die Bestimmung zur dauerhaften Nutzung liegt vor, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das dem Unternehmen länger als ein Jahr dient.

Nicht aktivierungsfähig sind die selbstgeschaffenen Markenrechte

Von dem Bilanzierungsverbot werden jedoch nicht die Markenrechte des Umlaufvermögens erfasst (§ 248 II HGB). In der Praxis werden selbsterstellte Markenrechte in der Regel dem Anlagevermögen zuzuordnen sein. Auch ein Konsumgüterhersteller entwickelt neue Marken, die in sein Markenportfolio einfließen, um den eigenen Unternehmenswert zu steigern. Die neuen Marken sind grundsätzlich nicht dazu bestimmt, unmittelbar verkauft und damit dem Umlaufvermögen zugeordnet zu werden.

Das Ansatzverbot des § 248 II HGB ist mit dem handelsrechtlichen Vorsichtsgebot zu erklären. Da immaterielle Vermögensgegenstände schwer „fassbar” und damit auch schwerlich objektivierbar sind, sollen nach dem gesetzgeberischen Willen solche unsicheren Rechte nicht zu einer Vergrößerung des Aktivvermögens herangezogen werden. Das Aktivierungsverbot ist damit eine Ausprägung des handelsrechtlichen „Vorsichtsprinzips” (§ 252 I Nr. 4 HGB). Sobald ein Dritter einen Preis für das immaterielle Vermögensrecht (Markenrecht) bezahlt hat, ist dieses objektiviert und durch den Erwerbsvorgang auch mit einem tatsächlichen Marktwert versehen worden. Das Markenrecht kann nunmehr auch bilanziell erfasst werden.

Auch in der Steuerbilanz ist für immaterielle Wirtschaftsgüter und damit auch für Marken des Anlagevermögens ein Aktivposten nur zu bilden, wenn diese Rechte entgeltlich erworben wurden (Aktivierungsgebot). Fehlt es an der Entgeltlichkeit, liegt auch steuerlich ein Aktivierungsverbot vor (§§ 6 EStG, 248 II HGB).

Bei einem Kauf liegt stets ein Erwerbsvorgang vor. Ob der Kauf eines immateriellen Vermögensrechts von einem Konzernunternehmen ebenfalls einen Erwerbsvorgang begründet, wird unterschiedlich beurteilt. Die herrschende Meinung bejaht auch hier einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 248 II HGB. In der Praxis wird jedoch der Erwerbspreis genau zu untersuchen sein, um auszuschließen, dass bei diesem Erwerbsvorgang ein überhöhter und nicht marktüblicher Preis angesetzt wurde. Der Erwerbsvorgang muss auch entgeltlich sein. Die Entgeltlichkeit erfordert nicht stets eine Gegenleistung in Geld. Vielmehr können innerhalb eines Austauschverhältnisses auch Gesellschaftsrechte, Nutzungsrechte oder Dienstleistungen im Rahmen der “Entgeltlichkeit” ausgetauscht werden. Bei einer Schenkung läge die Entgeltlicheit nicht vor, so dass dieser Erwerbsvorgang ausscheiden würde.

Ansatzwert in der Bilanz

Nur im Fall eines entgeltlichen Erwerbsvorganges entstehen aktivierbare Anschaffungskosten (§ 255 I HGB). Entgeltlich erworbene Markenrechte des Anlagevermögens sind mit ihren historischen Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, so dass bei einer voraussichtlichen Wertminderung am Bilanzstichtag eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. Erfolgt nach dem Stichtag aber eine Wertsteigerung, ist eine außerplanmäßige Zuschreibung vorzunehmen. Der neue Wert darf jedoch die historischen Anschaffungskosten nicht überschreiten.

Abschreibungen bei Markenrechten

Bei Wirtschaftsgütern, deren betriebliche Nutzungsdauer sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die Länge der Nutzungsdauer zu verteilen und entsprechend abzuschreiben (§ 7 I 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Entgeltlich erworbene Markenrechte sind selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter, die in der Regel eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. Für die bei Markenrechten vorzunehmenden Abschreibungen ist ein Abschreibungsplan zu erstellen und die Abschreibungsmethode festzulegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt die Rechtsansicht, dass Markenrechte keinem Werteverzehr unterliegen und damit nicht planmäßig abgeschrieben werden können (BFH DB 1996, 2265). Zu dieser Ansicht gelangt der BFH durch eine Analogie des Markenrechts zu Güterfernverkehrskonzessionen. Diese Konzessionen sind öffentlich-rechtlicher Natur und können zeitlich unbeschränkt verlängert werden. Der wirtschaftliche Wert dieser Konzession nutzt sich daher nicht ab. Auch bei Markenrechten besteht die Möglichkeit, das Markenrecht zeitlich unbeschränkt um jeweils weitere 10 Jahre verlängern zu lassen.

Eine konträre Rechtsauffassung vertritt die Finanzverwaltung.Wirtschaftsgüter sind nach dieser Ansicht abnutzbar, wenn deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist (§ 253 II 2 HGB). Eine Marke kann nur zeitlich begrenzt benutzt werden und ist dadurch bereits dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. In Anlehnung an die Abschreibungsvorschriften für einen erworbenen Firmenwert von 15 Jahren wird auch für die Marke ein Werteverzehr von 15 Jahren in Analogie zu § 7 I 3 EStG unterstellt. Dieser Werteverzehr gelte auch dann, wenn die Marke dauerhaft durch Werbemaßnahmen aufrechterhalten wird. Eine kürzere Abschreibungszeit kann jedoch angesetzt werden, sofern der raschere Werteverfall nachgewiesen wird (BMF DB 1999, 1579).

Stand: 21.12.2006
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