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Fachartikel, 11.01.2007
Internetrecht
Urteil zu Anbieterangaben auf einer Homepage
Die Erreichbarkeit der Anbieterangaben auf Homepages über die Links “Kontakt” und “Impressum” genügt den Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung im Internet. Artikel zum Internetrecht bzw. zur Anbieter-Kennzeichnungspflicht auf einer Homepage.
Bisher war es in der Rechtsprechung umstritten, wie deutlich Name, Anschrift, Telefonnummer etc. eines Homepagebetreibers auf einer Internetseite aufzuführen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut von § 6 TDG (Teledienstegesetz) und § 10 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) müssen diese Angaben auf einer Homepage “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein. Manche Gerichte haben daher gefordert, dass die Angaben bereits auf der Startseite unmittelbar enthalten sein müssen, andere haben es ausreichen lassen, wenn über einen Link eine Erreichbarkeit gegeben war.

Der BGH hat diese Rechtsunsicherheit nun beendet und entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Name und Anschrift, Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme - also Telefonnummer, e-Mail-Adresse und so weiter -, je nach Branche Angaben zur Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, berufsspezifische Angaben etc.) auch dann das Kriterium der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit erfüllen, wenn sie nicht bereits auf der Startseite einer Homepage aufgeführt sind (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03).

Nach Ansicht der Richter genügt es, wenn über einen Link wie “Kontakt” oder “Impressum” die vorgeschriebenen Angaben auffindbar sind.

Es wird dabei argumentiert, dass sich diese beiden Begriffe im Internet durchgesetzt hätten, um Nutzer auf die Anbieterangaben hinzuweisen. Es seien auch lediglich zwei Schritte - Links - nötig, um zu den entsprechenden Angaben zu gelangen, was für eine leichte Erreichbarkeit nach den gesetzlichen Vorschriften genüge.

Von Bedeutung ist allerdings, dass in dem entschiedenen Fall die angesprochenen Links in einer Navigationsleiste auf der linken Bildschirmseite gut erkennbar gewesen sind. Das BGH-Urteil dürfte nichts daran ändern, dass ein “Verstecken” von “Impressum” und / oder “Kontakt”, beispielsweise am unteren Ende einer Internetseite, welches erst durch mehrmaliges “Scrollen” des Bildschirms erreichbar ist, den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt.

Wir empfehlen also generell, die vorgeschriebenen Angaben so gut erreichbar wie möglich auf Ihren Internetseiten vorzuhalten.

Eine Navigationsleiste - gleichgültig, ob am linken, rechten oder oberen Rand der Seite -, die während der Navigation immer sichtbar bleibt und beispielsweise einen Link “Impressum” enthält, über welchen die Anbieterangaben angezeigt werden können, genügt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen von § 6 TDG und § 10 MDStV zum einen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zum anderen setzt sich der Betreiber einer Homepage möglichen, kostenpflichtigen Abmahnungen oder auch Klagen durch Verbraucherschutzverbände (so im vom BGH entschiedenen Fall) oder Mitbewerbern aus.
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