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Fachartikel, 22.12.2006
Internetrecht
Haftung für Links auf fremde Internet-Seiten
Beim Setzen von Hyperlinks auf fremde Webseiten im Internet kann für den Link-Setzer eine Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten entstehen. Artikel zum Internetrecht von Rechtsanwalt Ludwig Wachter .


Die Problematik ist besonders heikel, weil der Link-Setzer oft nicht wissen oder beurteilen kann, ob der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Im Fall des OLG München (Urteil vom 28.07.2005 – 29 U 2887/05) war die Rechtswidrigkeit allerdings relativ leicht erkennbar. Man konnte auf der verlinkten Seite eine Software zur Umgehung von Kopierschutz für DVDs herunterladen, was einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Während es inzwischen allgemein bekannt sein sollte, dass technische Kopierschutz-Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen, kann es aber wesentlich schwieriger sein zu beurteilen, ob der Inhalt einer verlinkten Seite zum Beispiel gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt.

Da beim Setzen eines Hyperlinks Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausgelöst werden können, ist es wichtig zu wissen, wann genau eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks eintreten kann. Dazu folgendes:

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1. Zunächst ist daran zu denken, ob auf Hyperlinks nicht das Teledienstegesetz (TDG) anzuwenden ist.
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Dieses Gesetz enthält Haftungsprivilegierungen für den elektronischen Informations- und Kommunikationsverkehr. Das heißt, wenn eine Handlung nach den allgemeinen Gesetzen strafbar wäre oder Schadensersatzansprüche auslösen könnte, so wird dies häufig durch das TDG ausgeschlossen. In der Regel haften Diensteanbieter im Sinne des TDG nicht für rechtswidrige, fremde Informationen. Sie sind auch nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das TDG beim Setzen von Hyperlinks aber nicht anwendbar. Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang, auf die einzelnen Tatbestände des TDG näher einzugehen.

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2. Im Rahmen der somit anzuwendenden, allgemeinen Gesetze stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen jeweils die hier geltende, strenge Haftung eingreift.
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Insbesondere bei einem Link-Setzer, der die Rechtswidrigkeit der Inhalte auf der verlinkten Seite nicht kennt. Es geht zunächst um das Problem, ob der Link-Setzer selbst Täter einer Rechtsverletzung ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass er alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm kennt. Zum Beispiel müsste dem Link-Setzer bei irreführender Werbung über die Beschaffenheit einer Ware bewusst sein, dass eine Irreführung überhaupt vorliegt, also dass die Beschaffenheit der Ware auf der verlinkten Seite anders dargestellt wird, als sie tatsächlich gegeben ist.

Diese Kenntnis kann ein Außenstehender in der Regel nicht haben. Woher sollte er zum Beispiel wissen, dass ein Produkt einen geringeren Vitamingehalt hat, als der Produzent behauptet? Mangels Kenntnis solcher, genauer Tatumstände wird daher meist eine direkte Täterschaft ausscheiden.

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3. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Link-Setzer von jeder Verantwortung frei ist. In Betracht kommt nämlich seine Inanspruchnahme als sogenannter Störer.
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Die Störerhaftung hat andere Voraussetzungen als die Haftung des Täters. Von einem Störer kann in der Regel nur Unterlassung und Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verlangt werden, kein Schadenersatz. Allerdings kann auch ein Rechtstreit wegen einer Unterlassungsverpflichtung erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Die Haftung als Störer setzt nur voraus:

::: dass ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird,

::: dass der Störer eigene zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (dies ist das entscheidende und derzeit leider schwer zu handhabende Kriterium für die Haftung beim Setzen von Hyperlinks).

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4. In dem vom OLG München entschiedenen Fall waren diese Prüfungspflichten eindeutig verletzt, da der Link-Setzer vom rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Webseite wußte.
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In den meisten Fällen wird es aber schwierig sein zu beurteilen, ob der Link-Setzer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Konkrete (gegebenenfalls höchstrichterliche) Bezugsfälle gibt es derzeit kaum. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung “Schöner Wetten” (NJW 2004, 2158) bereits allgemeine Grundsätze für die Prüfungspflichten beim Setzen von Hyperlinks aufgestellt. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich laut BGH nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird und nach dem Zweck des Hyperlinks.

Weiter kommt es entscheidend darauf an, welche Kenntnis der Link-Setzer von den Umständen hat, die die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite begründen und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Wie diese Grundsätze im konkreten Einzelfall künftig von der Rechtsprechung gehandhabt werden, muss weiter beobachtet werden. Bei der gegenwärtig noch bestehenden Rechtsunsicherheit ist im Zweifelsfall zur Vorsicht zu raten.

Folgendes kann schon heute festgehalten werden:

::: in Bezug auf private Internetnutzer oder zum Beispiel gemeinnützige Vereine gelten weniger strenge Prüfungspflichten als bei kommerziell genutzten Seiten.

::: für Presseunternehmen bestehen keine strengen Prüfungspflichten, denn die Tätigkeit der Presse steht unter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit. Wenn ein Presseunternehmen einen Hyperlink nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels setzt, so verletzt es Prüfungspflichten nur dann, wenn ein Rechtsverstoß offensichtlich ist.

Auch bei einem Presseunternehmen gilt jedoch, dass die Störerhaftung einsetzen kann, wenn das Unternehmen über den rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite (beispielsweise auch durch eine Abmahnung) informiert wird und den Link trotzdem nicht entfernt.
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