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Fachartikel, 29.06.2007
Management (allgemein)
Haftungsrisiken im Management und in der Geschäftsführung
AGG und Arbeitsrecht, Wettbewerbs- und Internetrecht, Datenschutzbestimmungen, Vorgaben zur IT-Sicherheit, Plublizitätspflichten – die Haftungsrisiken im Management und ganz speziell für Unternehmer werden immer größer. Rechtsanwalt José A. Campos Nave gibt einen Überblick über wesentliche Haftungsrisiken und worauf es zu achten gilt, um diese zu verringern.

Ein besonderes Haftungsrisiko für Unternehmen ergibt sich aus der Produkthaftung. Der Produzent haftet für Eigentums- oder Gesundheitsschäden, die ein mangelhaftes Produkt verursacht. In einigen Fällen ist darüber hinaus auch der Geschäftsleiter haftungspflichtig, der bestimmte Verkehrspflichten bei der Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Beobachtung von Produkten nicht ausreichend beachtet hat.Hier sind, insbesondere durch das neue Produkt– und Gerätesicherheitsgesetz, neue Anforderungen eingeführt worden.

Die ständige Überwachung der Einhaltung technischer Normen ist verpflichtend. Bereits geringe Grenzwertüberschreitungen können eine gesamte Produktionsserie unverkäuflich machen. In extremen Fällen kann die Aufsichtsbehörde Produkte im Handel und bei Endkunden beschlagnahmen und einziehen. Auf den Produzenten kommen in diesem Fall erhebliche Schadenersatzforderungen seiner Kunden zu.

Haftungsrisiken aus arbeitsrechtlicher Sicht

Auch das Arbeitsrecht birgt für Unternehmen und Manager nicht zu unterschätzende Gefahren. Wird beispielsweise bei einer außerordentlichen Kündigung der Betriebsrat nicht angehört, ist diese Kündigung unwirksam. Eventuell angefallende Gerichtskosten sowie Lohnfortzahlungen kann sich die Gesellschaft grundsätzlich vom Manager zurückerstatten lassen. Er hätte sicherstellen müssen, dass bei einer außerordentlichen Kündigung die entsprechenden Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung und damit auch eine Betriebsratsanhörung erfolgen. Dies ist nur ein Beispiel aus dem mit “Fallstricken” besetzten Arbeitsrecht, das zu einer Haftung des Managers führen kann.

Ein beachtliches Haftungsrisiko für Unternehmen stellt zudem das in Kraft getretene Antidiskriminierungsgesetz dar. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann jeder Arbeitnehmer und Bewerber, der aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität diskriminiert wird, einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber haftet hierbei nicht nur für eigene Benachteiligungen, sondern auch für Verstöße Dritter. Er kann sich daher nicht damit rechtfertigen, dass die Diskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens durch den Personalleiter begangen worden ist. Ferner haftet nicht nur der Arbeitgeber für Diskriminierungen, sondern auch der Manager persönlich mit seinem Privatvermögen, wenn er es unterlässt, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu treffen.

Haftungsrisiken aus wettbewerbsrechtlicher Sicht

Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören ebenfalls zu den besonders zu beachtenden Haftungsrisiken für ein Unternehmen. Verstößt die Werbung eines Unternehmens gegen das UWG, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern sowie Verbraucherschutzzentralen, die mit hohen Kosten verbunden sein können. Hat der Manager beispielsweise nicht dafür gesorgt, dass die Werbung vor Veröffentlichung rechtlich geprüft wird, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung und ist der Gesellschaft für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Auch bei Äußerungen des Managers gilt es, Vorsicht walten zu lassen, wie der Fall Breuer vs. Kirch gezeigt hat.

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Internetauftritt. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum auf der firmeneigenen Internetpräsenz kann zu Abmahnungen von Mitbewerbern, Industrie- und Handelskammern sowie Verbraucherschutzzentralen führen. Auch der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über das Internet ist mit besonderen Regularien verbunden, deren Nichtbeachtung eine Haftung wegen unlauteren Wettbewerbs nach sich zieht.

Haftungsrisiken aus datenschutzrechtlicher Sicht

Ein Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss in den allermeisten Fällen einen Datenschutzbeauftragten ernennen und oftmals auch ein so genanntes Verfahrensverzeichnis über die Verwendung der personenbezogenen Daten erstellen, das Dritten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden muss. Besonders problematisch ist die Versendung personenbezogener Daten in das Ausland.

Es ist zwar mittlerweile ein Dienstleistungsbereich, die Bearbeitung von personenbezogenen Daten, beispielsweise Kundendaten eines Versandhändlers, nicht mehr im Unternehmen durchzuführen, sondern auszulagern. Abhängig davon in welchem Land die Bearbeitung erfolgt, ob inländisch, im EU-Ausland oder etwa in Übersee, sind unterschiedliche Einwilligungsvoraussetzungen der betroffenen Personen zu beachten. Bei Nichtbefolgung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) drohen Geldbußen bis zu einer Höhe von 250.000 Euro oder Freiheitsstrafen sowie Schadenersatzansprüche durch die von dem Datenmissbrauch betroffenen Personen.

Stand: 05.02.2007, Co-Autor: Timo Tauber

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