VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 14.02.2007
Management (allgemein)
Haftungsrisiken im Management und Unternehmen
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht…- die Liste rechtlicher Normen und Verordnungen, die für Unternehmen zu beachten gilt ist lang. Entsprechend hoch und vielfältig: die Haftungsrisiken im Management.
Geprägt durch die Vielzahl der Unternehmenszusammenbrüche und der zahlreichen Börsenskandale nimmt der Gesetzgeber das Management einer Gesellschaft immer stärker in die Pflicht. Risiken im Unternehmen müssen frühzeitig erkannt und auch geeignete Maßnahmen zur Risikobeseitigung umgesetzt werden.

Ein Manager (Vorstand einer AG sowie der Geschäftsführer einer GmbH) hat im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht das von ihm geführte Unternehmen so zu organisieren, dass das Unternehmen sowie seine Mitarbeiter nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Diese Verpflichtung zur ordentlichen Geschäftsführung folgt für den GmbH-Geschäftsführer aus § 43 Absatz I GmbH-Gesetz (GmbHG) und für den AG-Vorstand aus § 93 Absatz I Aktiengesetz (AktG).

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Unterlässt es der Manager für eine sorgfältige Organisation des Unternehmens zu sorgen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Ein Risikomanagementsystem ist Bestandteil der sogenannten Organisationsverantwortung. Das Management ist der Gesellschaft bei einem Schaden unbeschränkt persönlich zum Schadensersatz verpflichtet (§ 93 II AktG, § 43 II GmbHG). Hierbei handelt es sich nicht um eine Außenhaftung des Managers, sondern um eine Haftung im Innenverhältnis gegenüber seiner Gesellschaft (Binnenhaftung). Darüber hinaus wird die deutsche Rechtsentwicklung in diesem Bereich maßgeblich von den Entwicklungen des anglo-amerikanischen Rechtskreises beeinflusst. In der Rechtsliteratur hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass ein Manager der in seinem Unternehmen keine Corporate Compliance-Organisation nachweisen kann, eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht und damit gegenüber der Gesellschaft, wie oben bereits erwähnt, unbeschränkt persönlich haftet.

Der zentrale Ansatz des Compliance-Gedankens liegt hierbei in der Betonung des Erfordernisses organisatorischer Umsetzungsmaßnahmen, um dadurch ein möglichst rechtskonformes Verhalten im Unternehmen zu erreichen. In diesem sachlichen Kontext hat das Bundeskabinett am 17.11.2004 einen entsprechenden Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) verabschiedet. Bestandteil ist auch hier die Verschärfung der Managementhaftung, sofern unterlassen wird, ein Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystem im Unternehmen einzuführen.

Haftungsrisiken für die Gesellschaft und das Management

In einem Unternehmen können, je nach Branche, Größe des Unternehmens und dessen nationaler oder internationaler Ausrichtung, unterschiedliche Haftungsrisiken auftreten. Unabhängig hiervon treten typische und unternehmensübergreifende Haftungskonstellationen im Hinblick auf die folgenden Rechtsbereiche auf:

::: Deliktsrecht (Unerlaubte Handlungen, Produkthaftung, Umwelthaftung),

::: Immaterialgüterrecht (Patentrechts-, Markenrechtsverstöße),

::: Wettbewerbsrecht (Unlautere Werbung),

::: Kartellrecht (Kartellverbot, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung),

::: Arbeitsrecht (Arbeitnehmerschutz, Kündigungen, Antidiskriminierungsgesetz),

::: Kapitalmarktrecht (Marktschutz, Publizitätspflichten),

::: Vertragsrecht (Gewährleistung, Verbraucherschutz),

::: Steuerrecht,

::: Sozialversicherungsrecht,

::: Insolvenzrecht (Insolvenzstraftaten),

::: Datenschutzrecht,

::: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie

::: Rechnungslegung (HGB/IFRS).

Verstöße gegen die oben aufgezählten Rechtsgebiete haben zunächst zur Folge, dass die Gesellschaft gegenüber Dritten für Schäden haften muss.

Die Gesellschaft kann sodann den Manager persönlich unbeschränkt in die Haftung nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Diese verletzt ein Manager, wenn er es unterlässt, ein Corporate Compliance-System im Unternehmen zu implementieren. Im Einzelfall kann ein Gesetzesverstoß eines Managers auch eine direkte Außenhaftung des betreffenden Managers gegenüber den geschädigten Dritten begründen.

Co-Autor: Timo Tauber

Stand: 05.02.2007

ZUM AUTOR
Über AdvoGarantService GmbH
AdvoGarantService GmbH
Mittelstrasse 7
50672 Köln

+49-0221-2920100
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
Chance für Steuersünder
Steuerhinterziehung – sei es privat oder unternehmerisch durch beispielsweise Schwarzgeschäfte - ... mehr

ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG