VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 08.06.2012
Preisangabenverordnung
Grundpreis-Vorschrift gilt auch für Werbung in Google
Derzeit werden immer häufiger Händler abgemahnt, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Preisvergleich-Portalen bewerben. Hierbei übersehen viele Händler, dass bereits für diese werbende Darstellung von Waren in Preisvergleichsportalen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises zwingend zu beachten ist.

Hintergrund ist § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PAngV (Preisangabenverordnung), welcher bestimmt, dass bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Nennung des Endpreises beworben werden der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Der BGH hatte mit seiner Entscheidung vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) konkretisiert, dass ein Grundpreis dann in „unmittelbarer Nähe“ zum Endpreis platziert ist, wenn beide Preis auf einen Blick wahrnehmbar sind, es bedarf also einer besonderen räumlichen Nähe der beiden Preise zueinander. Wird der Grundpreis z.B. erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht.

In Preisvergleichsportalen dürfen grundpreispflichtige Waren nur dann beworben werden, wenn neben dem Endpreis auch der Grundpreis angezeigt wird. Sollte ein Händler ein Preisvergleichsportal verwenden, in welchem der Grundpreis nicht angezeigt werden kann, kann versucht werden, den Grundpreis in der Artikelbezeichnung selbst zu platzieren. Sollte dies nicht funktionieren oder der Händler dies nicht wünschen, darf das betreffende Preisvergleichsportal für grundpreispflichtige Waren nicht (mehr) verwendet werden.

Achtung: Nicht nur in Preisvergleichsportalen, sondern auch in der Google-Merchant-Suche bzw. in der Shopping-Ergebnisse-Suchtrefferliste auf Google oder in Google-Anzeigen muss der Grundpreis auf einen Blick mit dem Endpreis wahrnehmbar sein.

SERVICETIPP
Kostenfreies eBook
Abmahnradar
Kostenfreies eBook Der "Abmahnradar - Eine aktuelle Kartierung der Klippen und Haie im Abmahnischen Ozean!" hilft, einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu erhalten. Denn die aus mittlerweile unzähligen Urteilen in Abmahnprozessen resultierenden Fallstricke sind vielfältig und oft schwer zu erkennen.
zum kostenfreien Download
ZUM AUTOR
Über Jan Lennart Müller
IT-Recht Kanzlei
Jan Lennart Müller ist Rechtsanwalt bei IT-Recht Kanzlei und spezialisiert auf IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ...
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München

+49-89-13014330
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
E-Mail-Marketing
Newsletter sind der Klassiker im E-Mail-Marketing und das wohl meist genutzte Instrument im ... mehr

ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG