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Fachartikel, 10.05.2006
Management (allgemein)
Der Werkvertrag - Charakteristika, Rechten und Pflichten
Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich um einen Werkvertrag, wenn sich der Unternehmer zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen Werkes und der Besteller sich im Gegenzug zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Allgemeine Voraussetzungen und Wesen eines Werkvertrages, im BGB geregelt in den Paragraphen 631 – 651. Besonderheiten gelten im Baurecht, da hier vielfach die VOB/B, also besondere Geschäftsbedingungen vereinbart werden, sowie im Reiserecht (§§ 651 a ff BGB).

Parteien des Werkvertrages

Der Werkvertrag wird zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um den Unternehmer, er schuldet die Herstellung des Werkes. Der Unternehmer wird oftmals auch als Hersteller oder – insbesondere im Baurecht – als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Vertragspartei wird Besteller oder auch Auftraggeber genannt. Dieser schuldet die Vergütung.

Das Werk

Der Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Unternehmer die Herstellung und Verschaffung eines bestimmten Leistungserfolges - also des Werkes - schuldet. Das Werk wird von dem Besteller im Vertrag bestimmt und individualisiert. Gegenstand eines Werkvertrages kann im Grunde genommen jeder Erfolg sein.

Dieser kann begründet liegen in:

::: einem körperlichen Arbeitsprodukt. Klassisches Beispiel ist hier die Errichtung eines Wohnhauses durch den Bauunternehmer.

::: einem unkörperlichen Arbeitsprodukt, wie beispielsweise die Durchführung einer Veranstaltung (Musikkonzert) oder der Beförderung von Sachen und Personen. Auch bei einem Architektenvertrag handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag. Im Gegensatz dazu, handelt es sich bei dem Behandlungsvertrag mit einem Arzt in der Regel nicht um einen Werkvertrag, da der Arzt nicht die Genesung des Patienten schuldet, sondern “nur” eine pflichtgemäße Behandlung.

Wichtig ist insofern, dass der Unternehmer das Ausbleiben des vertraglich geschuldeten Erfolges grundsätzlich zu verantworten hat, unabhängig davon, ob er dieses Ausbleiben verschuldet hat oder nicht.

Der Arbeitserfolg ist dabei stets unabhängig von dem wirtschaftlich erhofften, endgültigen Erfolg. So ist der Unternehmer zwar verpflicht ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Haus zu errichten. Ob dieses Haus aber vermietet werden kann, ist Sache des Bestellers.

Die Vergütung

Mit Vertragsschluß verpflichtet sich der Unternehmer zur Erbringung des bestimmten Arbeitserfolges gegen Erhalt der vereinbarten Vergütung. Ist keine Vergütung vereinbart, so schuldet der Besteller die taxmäßige oder übliche Vergütung. Bei der Taxe handelt es sich um einen hoheitlich festgelegten Preis (zum Beispiel der Vergütungsanspruch des Architekten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Sofern nicht anders vereinbart, ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

Die Abnahme

Hat der Unternehmer das bestellte Werk nun mangelfrei und ordnungsgemäß erstellt, so ist der Besteller verpflichtet das Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern. Im Grunde genommen ist die Abnahme die tatsächliche, körperliche Hinnahme des Werkes. Hinzukommen muss allerdings, dass der Besteller das Werk auch als vertragsgemäße Leistung annimmt und als solche billigt.

Folgen der Abnahme

Die Abnahme hat zur Folge, dass der Unternehmer seine Vertragspflicht erfüllt hat und nun berechtigt ist, den Werklohn zu fordern. Entstanden ist der Werklohnanspruch zwar bereits mit dem Abschluss des Werkvertrages; die Fälligkeit bestimmt sich indes danach, zu welchem Zeitpunkt der Besteller das Werk als vertragsgemäß abgenommen hat.

Weitere Folge der Abnahme ist der Gefahrübergang, d.h. nach erfolgter Abnahme trägt der Besteller auch die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes. So hat der Bauunternehmer, nach erfolgter Abnahme das erstellte Haus, welches aufgrund eines Erdbebens eingestürzt ist, nicht noch einmal zu errichten.

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Ganz entscheidend ist auch, dass sich die Beweislast für bestehende Mängel auf den Besteller verlagert.

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Dieser muss nun beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Abnahme mit Mängeln behaftet war. Auch die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme des Werkes.

Die Obliegenheiten im Werkvertrag

Im Werkvertragsrecht gelten neben den vertraglichen Hauptleistungspflichten insbesondere die Obliegenheiten gem. § 642 BGB. Hiernach hat der Besteller bei der Herstellung des Werkes mitzuwirken, soweit dies nach der Art und Beschaffenheit des herzustellenden Werkes erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflicht begründet aber keinen einklagbaren Anspruch des Unternehmers.

Fordert der Unternehmer den Besteller aber wirksam auf, seine Mitwirkungshandlung vorzunehmen und kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann dieses Verhalten ein Kündigungsrecht und unter Umständen sogar einen Entschädigungsanspruch des Unternehmers begründen.

Im Rahmen des Entschädigungsanspruches kann der Unternehmer dann seine bisherigen Arbeitsleistungen und Aufwendungen ersetzt verlangen.

Stand: 20.01.2006

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