Haftung des Unternehmers für Schäden, die durch Personal eines anderen (Sub-)Unternehmers verursacht wurden.
Im heutigen Wirtschaftsleben erbringt ein Unternehmer die vertraglich geschuldete Leistung oft nicht (ausschließlich) persönlich bzw. durch den Einsatz eigener Mitarbeiter. Zahlreich und vielgestaltig sind die Fälle, in denen er die Leistung ganz oder in Teilen durch weitere Unternehmer (Subunternehmer) erbringen lässt.
Häufig anzutreffen ist diese Gestaltung im Baurecht. So schließt etwa der Bauherr einen Vertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit einem Generalunternehmer (Bauträger oder Hauptunternehmer) ab. Der Generalunternehmer erbringt die vertraglich geschuldete Leistung nicht (vollständig) selbst, sondern vergibt Teile wiederum an andere Handwerker, so z. B. Erstellung des Mauerwerks, Dachdecker-, Verputz- oder Fliesenlegerarbeiten.
Der Subunternehmer wird vom Generalunternehmer beauftragt und steht nur mit diesem in einem Vertragsverhältnis, zu dem Auftraggeber selbst tritt er nicht in vertragliche Beziehungen.
Dies gilt auch dann, wenn der Subunternehmer seine Rechnung vereinbarungsgemäß direkt dem Auftraggeber übermittelt. Erbringt der Subunternehmer die Leistung mangelhaft, kann sich der Auftraggeber mit seinen Mängelansprüchen mangels vertraglicher Beziehung mit dem Subunternehmer nicht an diesen wenden. Nur in Ausnahmefällen kann der Subunternehmer nach den Grundsätzen der c. i. c. selbst in Anspruch genommen werden.
Regelmäßig kann sich der Auftraggeber allein an den Generalunternehmer wenden. Als Vertragspartner bleibt er dem Auftraggeber zur Haftung verpflichtet. Der Subunternehmer ist grundsätzlich dem Auftraggeber gegenüber als Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers anzusehen. Das hat zur Folge, dass der Generalunternehmer für vertragliche Pflichtverletzungen (Schlechtleistung, Verletzung einer Nebenpflicht) des Subunternehmers einzustehen hat wie für eigene.
Allein mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kann sich der Auftraggeber direkt an den Subunternehmer wenden.
Der Generalunternehmer haftet hingegen für deliktisches Fehlverhalten des von ihm beauftragten Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber nur begrenzt, unter Umständen etwa für organisatorisches Fehlverhalten.
Eine Freizeichnung für Pflichtverletzungen des Subunternehmers ist dem Generalunternehmer gegenüber dem Auftraggeber nur teilweise möglich. Durch individualvertragliche Vereinbarungen kann die Haftung sogar für vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen werden.
In AGBs hingegen ist eine Freizeichnung zudem nicht möglich für Schäden aufgrund Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Stand: 17.01.2006