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Fachartikel, 28.03.2006
Rechtspraxis
Gewährleistung - Möglichkeiten für Verkäufer
Wie kann der Verkäufer seine Gewährleistung gegenüber Verbrauchern beschränken? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kraus.
Der Verkäufer wird durch den Kaufvertrag einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Die Sache hat dabei frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei der Beschaffenheitsvereinbarung sind die Parteien frei. Wurde eine solche allerdings nicht besonders vereinbart, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Treten Mängel einer Sache nach der Übergabe auf, stehen dem Käufer eine Fülle von Ansprüchen zu. Dies umfasst in erster Linie den Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB, was - nach Wahl des Käufers - die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bedeutet. Die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Regelmäßig erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist, kann dieser einen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung, geltend machen.

Die Fristsetzung kann allerdings entbehrlich werden, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wurde, fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar ist.

Darüber hinaus kann der Käufer Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Die Gewährleistungsansprüche für bewegliche Sachen verjähren regelmäßig in zwei Jahren, so dass der Verkäufer ein erhebliches Haftungsrisiko hat.

Die gesetzliche Haftung des Unternehmer-Verkäufers ist beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf noch verschärft. Hier stehen sich auf der Verkäuferseite ein Unternehmer, auf der Käuferseite ein Verbraucher gegenüber. Kaufgegenstand ist eine bewegliche Sache, die anders als durch öffentliche Versteigerung verkauft wird. Die Folge ist eine Beweislastumkehr bei auftretenden Sachmängeln ( nicht bei Rechtsmängeln ) innerhalb der ersten 6 Monate. Im Gegensatz zu Käufen, die nicht Verbrauchsgüterkäufe sind, wird im ersten halben Jahr grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war.

Aufgrund der Fülle der Ansprüche und Haftungsrisiken besteht ein besonderes Interesse des Verkäufers, seine Verpflichtung zur Gewährleistung gegenüber den Verbraucher-Käufern zu beschränken. Die Möglichkeiten hierzu sind wegen des stark ausgeprägten Verbraucherschutzes allerdings eingeschränkt.

Eine Vereinbarung zum Ausschluss oder der Beschränkung von Rechts- und Sachmängelansprüchen vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer ist weitgehend nach § 475 I BGB ausgeschlossen.

Zum Nachteil des Verbrauchers kann sich der Unternehmer jedoch auf eine vor Mitteilung eines Mangels ( und damit Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel ) vereinbarte Beschränkung der Rechte nicht berufen. Damit sind die Ansprüche auf die Erfüllung der Vertragspflichten, aus Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel und Beschaffenheitsgarantien, weitgehend festgeschrieben.

Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit, die Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 475 Abs 3 BGB individuell oder durch AGB ( allgemeine Geschäftsbedingungen ) nach den allgemeinen Regeln auszuschließen oder zu beschränken. Somit kann - jeweils innerhalb des gesetzlichen Rahmens - die Haftung für Fahrlässigkeit sowie bestimmte Schadensarten eingeschränkt werden. Beim Kauf gebrauchter Ware ist es zudem möglich, die Dauer der Gewährleistung auf 1 Jahr zu beschränken.

Allerdings kann sich der Verkäufer dann nicht mehr auf die Vereinbarungen berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Die Umgehung der oben genannten Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen ist unzulässig

Die Folgen von Sachmängeln sind somit weitgehend der freien Vereinbarung zwischen den Parteien entzogen. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Verkaufsgegenstandes sind demgegenüber möglich. Erst das Abweichen der Sache von der konkret vereinbarten Beschaffenheit führt zum Sachmangel. Somit können auch die “Fehler” des verkauften Gegenstandes mit in die Beschaffenheitsvereinbarung einfließen, um Haftungsfolgen für den Verkäufer zu vermeiden (so z.B. Verkauf eines Ausstellungsstückes mit kleinen Kratzern), oder auch der Verkauf eines Fahrzeuges, mit Rostschäden behaftet, etc.

Im Einzelfall ist wegen des Umgehungsverbotes allerdings eine zulässige Beschaffenheitsvereinbarung von einer unzulässigen Haftungsbeschränkung zu unterscheiden.

Hierbei ist maßgeblich, ob die Vereinbarung beschreibenden Charakter hat oder darauf gerichtet ist, Rechte wegen einer nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit auszuschließen. Im Rahmen dieser Unterscheidung dürfte es zulässig sein, mit diesen Beschreibungen die Sache “schlechter” zu machen, als sie tatsächlich ist, etwa bei nur befürchteten Schäden oder Fehlern, diese ausdrücklich in die Beschreibung aufzunehmen. Sinn und Zweck der Beschaffenheitsvereinbarung ist es, dass der Käufer die Mängel bei Vertragsschluss berücksichtigen wird, so dass grundsätzlich auch der Verkauf einer neuen Sache als gebraucht zulässig sein dürfte.

Bei der Veräußerung von Häusern, gleich ob alt oder neu, ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um sogenannte unbewegliche Sachen handelt, auf die das vorgenannte nicht ohne weiteres anwendbar ist. Die Möglichkeiten hier Einschränkungen von Gewährleistungsansprüchen wirksam zu vereinbaren, sind ungleich größer.

Der Umfang und das Ausmaß von Gewährleistungsansprüchen ist im Einzelfall von einem Fachmann zu prüfen. Insbesondere bei der Veräußerung hochwertiger Güter sollte aus Verkäufersicht eine faktische Beschränkung der Gewährleistung realisiert werden. Die vorgenannten Ausführungen ersetzen daher keinesfalls eine fachkundige Prüfung im Einzelfall.


Stand: 23.11.2005

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