Keine Lohnsteuer auf die Gesundheitsförderung
Seit 01.01.2009 gilt § 3 Nr. 34 EStG: Demzufolge können Ausgaben seit 01.01.2008 von bis zu 500 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugute kommt.
Das betrifft etwa die Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats, gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung oder die Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers, die seine Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen - mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios - verwenden.
Noch ein Plus: Veränderungen in der Bürokratie
Die neue Regelung sorgt auch für weiteren Bürokratieabbau. So entfallen aufwändige Einzelfallprüfungen. Zuvor hatte das Finanzamt streng geprüft, ob die Präventivmaßnahmen nicht ähnlich wie Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln ein zusätzlicher Arbeitslohn sind. In diesem Fall muss der Zuschuss vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer versteuert werden. Jetzt gilt: Wenn Sie mit Ihren Präventivmaßnahmen unter dem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmern bleiben, muss der Betrag nicht versteuert werden.
Steuerliche Förderung gesundheitsfördernder Maßnahmen
Steuerlich gefördert werden nur die Maßnahmen aus dem Katalog nach §§ 20 und 20a SGB V:
Genau nachzulesen sind diese in den Leitlinien „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V“. Aber Vorsicht: Leistungen eines Anbieters, die nicht nach § 20 zertifiziert sind, können nicht steuerlich abgesetzt werden.
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