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Fachartikel, 09.10.2006
Steuern und Recht
Firmenwagen - Anwendung der sogenannten 1%-Regelung.
Nach dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 ist das Einkommensteuergesetz (EStG) geändert worden. Das betrifft auch die 1%-Regelung in Hinblick auf die Absetzbarkeit von Firmenwagen.
Die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) ist nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Diese Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

Nachdem zunächst unklar war, welche Fahrten unter die sogenannte 1 %-Regelung fallen und wie die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung darzulegen und glaubhaft zu machen sind, hat das Bundesministerium für Finanzen durch Schreiben vom 07.07.2006 nunmehr Folgendes klargestellt:

::: Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten, der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind.

::: Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen, was grundsätzlich in jeder geeigneten Form erfolgen kann.

::: Auch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein.

::: Sofern entsprechende Unterlagen nicht vorhanden sind, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Insoweit sind Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums zu machen und vorzulegen.

::: Wenn sich aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bereits ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, was zum Beispiel bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe sowie Landtierärzten der Fall ist, kann auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung verzichtet werden.

::: Ferner bedarf es keines weiteren Nachweises, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.

::: Wenn der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang einmal dargelegt hat, so ist – wenn sich keine wesentlichen Änderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben – auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von dem entsprechenden Nutzungsumfang auszugehen.

::: Sofern der betriebliche Nutzungsanteil lediglich 10 – 50 % beträgt, darf der private Nutzungsanteil nicht mit der 1%-Regelung bewertet werden. In diesem Falle sind die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist jedoch als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen.

::: Sofern die Anwendung der 1%-Regelung ausgeschlossen ist, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Nutzungsanteil – sofern nicht der nichtunternehmerische Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen ist – im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Wie sich aus Vorstehendem ergibt, werden dem Eigentümer eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs zwar lästige neue Pflichten auferlegt, das BMF Schreiben vom 07.07.2006 verschafft jedoch erfreulicherweise einige Erleichterungen für den Nachweis der betrieblichen Nutzung.

Stand: 31.08.2006
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