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Fachartikel, 11.08.2006
Forderungsausfall
Durchsetzung von Forderungen im (Bau-)Handwerk
Was tun bei Forderungsausfall im Handwerk und der Bauindustrie? Ein in Vergessenheit geratenen Gesetz kann helfen, Forderungen durchzusetzen : Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) .
Welcher Handwerker oder Bauunternehmer war noch nicht davon betroffen: Die vertraglich geschuldeten Werkleistungen sind mangelfrei erbracht, die Werklohnforderung ist jedoch wegen Insolvenz der auftraggebenden GmbH nicht durchsetzbar, obwohl diese in ausreichendem Umfang Baugelder erhalten, diese aber zweckwidrig verwendet hat.

Derartige Forderungsausfälle von Bauhandwerkern sollen durch das GSB vermieden werden, indem die Verwendung des Baugeldes seitens des Baugeldempfängers für eigene Zwecke sowie die Verwendung für die Bezahlung von Forderungen aus alten Bauvorhaben, also das sogenannte “Löcher stopfen”, straf – und zivilrechtlich sanktioniert werden.

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Herzstück des Gesetzes ist § 1 Abs.1 GSB , wonach der Empfänger von Baugeld verpflichtet ist, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst – oder Lieferungsvertrages beteiligt sind.

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Nach dieser Vorschrift ist dem Baugeldempfänger nicht nur unter Strafandrohung gem. § 5 GSB die zweckwidrige Verwendung des ihm zur Verfügung stehenden Baugeldes untersagt, sondern die Regelung gebietet ihm darüber hinaus explizit, das Baugeld zur Befriedigung der Bauforderungen zu verwenden.

Baugeldempfänger ist derjenige, der das Baugeld zur Bestreitung der Baukosten erhält, also die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Baugeld hat. Dies können natürliche und juristische Personen, Kapital- oder Personengesellschaften sein. Typische Baugeldempfänger sind u.a. Bauträger, Generalunter-/ übernehmer oder auch Verkäufer von schlüsselfertigen Häusern.

Bei den von vorgenannten Personen empfangenen Geldern muss es sich um Baugelder handeln. Dies sind, gem. § 1 Abs.3 GSB, Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers, eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück entsteht oder die Übertragung des Eigentums erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll.

Als solche Geldbeträge, die zum Zweck der Betreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll.

Der Baugeldbegriff setzt demnach drei Elemente voraus:

::: die Zweckbestimmung zur Bestreitung der Baukosten (im Darlehensvertrag),

::: die Gewährung von Geldbeträgen (seitens eines Kreditgebers) und

::: die Sicherung des Geldgebers durch Grundpfandrechte.

Verstößt ein Baugeldempfänger schuldhaft gegen die Verwendungspflicht, steht den Baugläubigern, also u.a.

::: Generalunter-/ übernehmern (evtl. gegen Darlehensnehmer/ Bauherren),

::: Bauunternehmern (evtl. gegen Generalunter-/übernehmer oder Bauherren),

::: Subunternehmern (evtl. gegen Bauunternehmer, Generalunter-/übernehmer oder Bauherren)

ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu. Die Höhe ergibt sich aus der nicht bezahlten Werklohnforderung, soweit diese Forderung nicht den, vom Baugeldempfänger zweckwidrig verwendeten Baugeldbetrag übersteigt.

Eigentlich interessant aber ist dieser Schadenersatzanspruch für Bauhandwerker deshalb, weil neben der juristischen Person (also beispielsweise einer GmbH oder GmbH & Co. KG) auch diejenigen Personen haften, die als Organ oder Mitglied eines Organs (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) schuldhaft gegen die Verwendungspflicht aus § 1 Abs.1 GSB verstoßen haben.

Insbesondere bei Insolvenz von juristischen Personen bietet das aus dem Jahre 1909 stammende GSB daher häufig eine gute Möglichkeit, den (oft noch zahlungsfähigen) Geschäftsführer persönlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

27.07.2006
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