Bei anderen Steuerpflichtigen, bei denen eine Betriebsprüfung durchgeführt werden soll, muss dies besonders begründet werden. Wenn zum Beispiel ein Vermieter, der zur Umsatzsteuer optiert hat, eine Prüfungsanordnung erhält, muss eine exakte Begründung dafür gegeben werden, warum die Prüfung an Amtsstelle nicht möglich ist.
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Das erste Anzeichen dafür, dass mit einer baldigen Prüfung zu rechnen ist, ist ein Steuerbescheid gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung.
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Die Prüfung umfasst meist mehrere Jahre und mehrere Steuerarten; in der Regel werden auch die Privatkonten des Steuerpflichtigen angesehen. Bei Branchen mit hohem Bargeldverkehr und im Baugewerbe ist das Auffinden von Schwarzeinnahmen regelmäßiges Prüfungsziel. Um eine Hinzuschätzung vorzunehmen, muss der Betriebsprüfer zunächst feststellen, dass die Buchhaltung ganz oder teilweise unrichtig ist. Hierzu wendet er verschiedene Verprobungsmethoden an.
Fraglich ist, wie weit der Datenzugriff der Finanzverwaltung geht. So hat das Finanzgericht Neustadt / Weinstraße entschieden, dass das Herausgabeverlangen nicht unbegrenzt befolgt werden muss. Der Steuerpflichtige ist nach diesem Urteil nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsprüfer die Lesemöglichkeit von reinen Kostenstellenträgern einzuräumen. Als Begründung führt das Gericht aus, dass der Datenzugriff die Betriebsprüfungsabläufe vereinfachen, aber nicht die Kompetenzen der Verwaltung ausweiten soll (1 K 1743 / 05; Revision ist zugelassen). Es versteht sich von selbst, dass der Umfang der neuen Befugnisse durch die Rechtsprechung eingegrenzt werden muss.
Betroffene sollten abwägen, ob sie bereit sind, dem Betriebsprüfer sämtliche angeforderten Daten zu überlassen, oder diesem Begehren nicht nachgeben möchten. Wenn der Betriebsprüfer allerdings die Daten, die eigentlich nicht für ihn bestimmt waren, gesehen hat, wird er sie auch auswerten! Der Bundesfinanzhof beurteilt die Frage des Verwertungsverbots rechtswidrig erlangter Kenntnisse mit äußerster Zurückhaltung: nur falls der Betriebsprüfer bei der Art der Erlangung gegen grundrechtlich geschützte Positionen des Steuerpflichtigen verstößt, sind diese Kenntnisse nicht zu verwerten. In fast allen anderen Fällen bleibt eine Auswertung durch die Behörden erlaubt.
Ergebnis der Betriebsprüfung
Wenn es nun tatsächlich zu Schätzungen oder Hinzuschätzungen kommt, müssen der Betroffene und sein Berater darauf achten, dass der Schätzungsrahmen eingehalten wird. So sind Strafschätzungen grundsätzlich unzulässig. Andererseits sind Sicherheitszuschläge des Betriebsprüfers durchaus gerechtfertigt. Nunmehr obliegt es dem Steuerpflichtigen, anhand von Tatsachenvorträgen daraufhin zu wirken, dass keine unzutreffend hohen Betriebsprüfungsergebnisse dem Steuerbescheid zugrunde gelegt werden. Je nachdem, ob es sich nur um einen Sicherheitszuschlag oder um eine echte Schätzung handelt, kann die Betriebsprüfung in ein Steuerstrafverfahren übergehen.
Spätestens jetzt sollte der Betroffene einen im Steuerstrafrecht versierten Berater mit seiner Interessenvertretung beauftragen. Ab dem Moment der Einleitung eines Strafverfahrens gelten nämlich die Regeln der Strafprozessordnung und der Steuerpflichtige hat als Beschuldigter ein Schweigerecht.
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Ob es besser ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder bei der Aufklärung mitzuwirken, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
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Auch bei Beendigung des Verfahrens können noch Fehler unterlaufen. Während es für den Finanzbeamten der schnelle Weg ist, zunächst den steuerlichen Teil zu beenden, um die strafrechtlichen Fragen in einem zweiten, gesonderten Verfahren klären zu lassen, sollte der Berater grundsätzlich auf eine “Paketlösung” mit dem Finanzamt hinarbeiten. Hierbei müssen alle beteiligten Stellen (Betriebsprüfer, Festsetzungsbeamter, Mitarbeiter der Bußgeldstelle) an einen Tisch geholt werden, um das strafrechtliche und steuerrechtliche Ergebnis zu finden und zu einem Paket zu schnüren (Deal). Nur dann hat der Mandant Klarheit und Rechtssicherheit für den abzuschließenden Fall.
Stand: 04.05.2007