Vorgeschichte und die Entscheidung des BGH
Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) einen wettbewerbsrechtlichen Streit zweier Elektronik-Versandhändler im Hinblick auf die Zulässigkeit von Versandkostenangaben nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung auf dem ehemaligen Preissuchmaschine www.froogle.de (jetzt „Google-Produktsuche“ oder „Google Base“ unter www.google.de/products) entschieden.
Das beklagte Versandhandelsunternehmen vertrieb Waren über vorstehendes Portal, wobei der auf der Internetseite dargestellte Preis des Produkts nicht auch die Versandkosten umfasste. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktnahme angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg (als Berufungsgericht) haben der Klage stattgegeben. Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
Da die Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.07.2009 Az.: I ZR 140/07) bis zum heutigen Tage noch nicht veröffentlicht worden ist, ist es im Augenblick leider noch nicht möglich eine detaillierte Analyse der Entscheidungsgründe abzugeben.
Die Regelung der Preisangabenverordnung (PAngV)
Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Leistungen anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).
Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Die Frage, wie Preisangaben in Angeboten bzw. in der Werbung für Waren oder Leistungen im Internet zu platzieren sind, um den Anforderungen der Preisangabenverordnung zu genügen, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten geführt und bereits zahlreiche Gerichte beschäftigt. Dabei scheint der BGH nun zwischen den Online-Shops (Urteil vom 4.10.2007; Az.: I ZR 143/04) auf der einen und Preissuchmaschinen (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 140/07) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Während es bei Online-Shops ausreiche, wenn der Kunde die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss, wird bei Preissuchmaschinen verlangt, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen kann, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.
Folgen für Händlerangebote auf Preissuchmaschinen bzw. Preisvergleichslisten
Google reagierte bereits mit einer Mitteilung auf dem Google Basse Blog, dass in Anbetracht der neuen Rechtsprechung intensiv an einer Lösung gearbeitet werde. Was ist aber bis zur Lösung des Problems den Händlern zu raten?
Den Händlern stehen angesichts der neuen Rechtsprechung mehrere mögliche Alternativen offen, wobei eine rechtsverbindliche Anleitung vor Veröffentlichung der Urteilsgründe des BGH nicht gegeben werden kann:
Folgen für Händlerangebote auf eBay
Die Rechtslage ist insoweit noch nicht geklärt, als es um den Fall geht, dass der Anbieter der Ware diese nicht selbst aktiv in eine Preissuchmaschine einstellt, sondern die Ware automatisch eingelistet wird. Der BGH und auch das OLG Stuttgart haben nur den Fall entschieden, dass der Anbieter wissentlich die Waren listet. Im Folgenden stellen wir dennoch für diejenigen, die auf Nummer sicher gehen wollen, dar, wie die Weitergabe von eBay-Auktionsdaten manuell auf der eBay-Seite verhindert werden kann:
Auswirkungen für Händler auf Online-Shops
Für Shop-Betreiber gilt für deren eigene Internetpräsenz nach wie vor die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04), nach der die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden kann. In jedem Fall müssten die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Welche Möglichkeiten dem Händler zur Verfügung stehen, können sie hier nachlesen.
Fazit
Händler sollten genau beachten, wo sie ihre Angebote einstellen, sie werden von der Rechtsprechung in die Pflicht genommen eigenständig zu kontrollieren, ob die Preissuchmaschine den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, werden wir Sie weiter informieren.