VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 10.08.2009
BGH-Urteil
Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen ist Pflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen (bislang unveröffentlichten) Entscheidung Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Der BGH bestätigt hierbei die Vorinstanzen. Die ersten Abmahnungen sind bereits im Umlauf.

Vorgeschichte und die Entscheidung des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) einen wettbewerbsrechtlichen Streit zweier Elektronik-Versandhändler im Hinblick auf die Zulässigkeit von Versandkostenangaben nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung auf dem ehemaligen Preissuchmaschine www.froogle.de (jetzt „Google-Produktsuche“ oder „Google Base“ unter www.google.de/products) entschieden.

Das beklagte Versandhandelsunternehmen vertrieb Waren über vorstehendes Portal, wobei der auf der Internetseite dargestellte Preis des Produkts nicht auch die Versandkosten umfasste. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktnahme angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg (als Berufungsgericht) haben der Klage stattgegeben. Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Da die Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.07.2009 Az.: I ZR 140/07) bis zum heutigen Tage noch nicht veröffentlicht worden ist, ist es im Augenblick leider noch nicht möglich eine detaillierte Analyse der Entscheidungsgründe abzugeben.

Die Regelung der Preisangabenverordnung (PAngV)

Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Leistungen anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).

Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Die Frage, wie Preisangaben in Angeboten bzw. in der Werbung für Waren oder Leistungen im Internet zu platzieren sind, um den Anforderungen der Preisangabenverordnung zu genügen, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten geführt und bereits zahlreiche Gerichte beschäftigt. Dabei scheint der BGH nun zwischen den Online-Shops (Urteil vom 4.10.2007; Az.: I ZR 143/04) auf der einen und Preissuchmaschinen (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 140/07) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Während es bei Online-Shops ausreiche, wenn der Kunde die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss, wird bei Preissuchmaschinen verlangt, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen kann, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.

Folgen für Händlerangebote auf Preissuchmaschinen bzw. Preisvergleichslisten

Google reagierte bereits mit einer Mitteilung auf dem Google Basse Blog, dass in Anbetracht der neuen Rechtsprechung intensiv an einer Lösung gearbeitet werde. Was ist aber bis zur Lösung des Problems den Händlern zu raten?

Den Händlern stehen angesichts der neuen Rechtsprechung mehrere mögliche Alternativen offen, wobei eine rechtsverbindliche Anleitung vor Veröffentlichung der Urteilsgründe des BGH nicht gegeben werden kann:

  1. Der Händler nimmt alle Produkte aus Google Base heraus und wartet die Zeit ab bis Google Base die angekündigten Nachbesserungen in seinem Portal vollzogen hat. Hiermit ist der Händler auf der sicheren Seite, denn solange er nicht auf dieser Plattform anbietet, dürfte ihm kein Verstoß gegen das PAngV i.V.m. UWG drohen (die Problematik der Speicherung eines Angebots im Cache einmal außen vor gelassen).
  2. Eine zweite Möglichkeit stellt eine provisorische, technisch überlistende Alternative dar: Der Händler kommt den Anforderungen des BGH zur zwingenden Versandkostenangabe in Google Base dadurch nach, dass der Händler die genauen Versandkosten (plus den Zusatz, dass die Preise alle inklusive Mehrwertsteuer sind) in der Produktbezeichnung oder anstelle eines Shopnamens angibt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Versandkostenpreis angezeigt wird.
  3. Der Händler kann die Versandkosten (plus den Zusatz, dass die Preise sich inklusive Mehrwertsteuer verstehen) auch in der Weise angeben, dass diese deutlich sichtbar im Produktbild/-foto des entsprechenden Artikels wiedergegeben werden.

Folgen für Händlerangebote auf eBay

Die Rechtslage ist insoweit noch nicht geklärt, als es um den Fall geht, dass der Anbieter der Ware diese nicht selbst aktiv in eine Preissuchmaschine einstellt, sondern die Ware automatisch eingelistet wird. Der BGH und auch das OLG Stuttgart haben nur den Fall entschieden, dass der Anbieter wissentlich die Waren listet. Im Folgenden stellen wir dennoch für diejenigen, die auf Nummer sicher gehen wollen, dar, wie die Weitergabe von eBay-Auktionsdaten manuell auf der eBay-Seite verhindert werden kann:

  1. „Mein eBay” anklicken
  2. „Mitgliedskonto“ anklicken
  3. „Marketing Tools” anklicken
  4. „RSS-Feeds Ihrer Angebote:“ auf  „Verwalten“ klicken
  5. „Suchmaschinen und Vergleichs-Websites“: Bei „Keine Datei zur Verfügung stellen.“ Hier Punkt setzen
  6. „Übernehmen“ anklicken.

Auswirkungen für Händler auf Online-Shops

Für Shop-Betreiber gilt für deren eigene Internetpräsenz nach wie vor die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04), nach der die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden kann. In jedem Fall müssten die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Welche Möglichkeiten dem Händler zur Verfügung stehen, können sie hier nachlesen.

Fazit

Händler sollten genau beachten, wo sie ihre Angebote einstellen, sie werden von der Rechtsprechung in die Pflicht genommen eigenständig zu kontrollieren, ob die Preissuchmaschine den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, werden wir Sie weiter informieren.

SERVICETIPP
Kostenfreies eBook
Abmahnradar
Kostenfreies eBook Der "Abmahnradar - Eine aktuelle Kartierung der Klippen und Haie im Abmahnischen Ozean!" hilft, einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu erhalten. Denn die aus mittlerweile unzähligen Urteilen in Abmahnprozessen resultierenden Fallstricke sind vielfältig und oft schwer zu erkennen.
zum kostenfreien Download
ZUM AUTOR
Über Max Lion Keller
IT-Recht Kanzlei
Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den gewerblichen Rechtsschutz, das Softwarelizenzrecht sowie die Themen IT-Security und E-Commerce. Die Münchner IT-Recht ...
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München

+49-89-13014330
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
E-Mail-Marketing
Newsletter sind der Klassiker im E-Mail-Marketing und das wohl meist genutzte Instrument im ... mehr

ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG