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Fachartikel, 28.10.2009
Arbeitsschutz
So wenden Sie die gefährdungsbezogenen TRBS richtig an
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bieten Unternehmen schnelle Hilfe bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes. Ein Überblick zeigt, was in der so genannten 2000er-Reihe des Regelwerks steht und was das für Sie bedeutet.

Die Handlungsanweisungen der TRBS sind eine wichtige Hilfestellung für den Arbeitsschutz im Betriebsalltag. 26 TRBS sind bisher im „Bundesanzeiger“ veröffentlicht und haben damit quasi Gesetzeskraft.  Das Regelwerk gliedert sich in 2 Gruppen:

1.) Die 1000er-Reihe enthält die allgemeinen Regeln. Sie behandeln zum einen die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk haben, und zum anderen Verhaltensregeln.

2.) Die 2000er-Reihe enthält die gefährdungsbezogenen Regeln. Diese geben Ihnen Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen Beispiele für geeignete Gegenmaßnahmen.

Gefährdungsbezogene Regeln

Die 2000er-Reihe der TRBS nennt verschiedene Gefährdungen. Dazu zählen:
  • Mechanische Gefährdungen (TRBS 2111)
  • Gefährdungen von Personen durch Absturz (TRBS 2121)
  • Elektrische Gefährdungen (TRBS 2131)
  • Gefährdungen durch Dampf und Druck (TRBS 2141)
  • Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (TRBS 2152)
  • Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln (TRBS 2181) 
  • Gefährdungen durch Wechselwirkungen (TRBS 2210)
  • Gefährdungen durch Dampf und Druck sowie mechanische und elektrische Gefährdungen

Für alle gefährdungsbezogenen Regeln der TRBS gilt: Sie geben Ihnen Hinweise dazu, wie Sie geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ermitteln und festlegen.

Vorgehen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck sowie mechanischen und elektrischen Gefährdungen


1. Ermitteln Sie die Gefährdungen


Dampf und Druck können z. B. zu Verätzungen und Verbrennungen durch austretende Flüssigkeit führen. Bei mechanischen Gefährdungen besteht die Gefahr vor allem darin, dass Körperteile gequetscht werden können. Neben den Gefährdungen, die durch oder bei Betrieb der Maschine auftreten können, müssen Sie auch die Gefährdungen berücksichtigen, die bei Wartungsarbeiten bestehen, wenn z. B. eine Schutzvorrichtung abgebaut werden muss.

2. Bewerten Sie die Gefährdungen


Maßstab für die Bewertung der Gefährdungen ist die Frage, ob die Beschäftigten die Gefahren leicht erkennen und ihnen ausweichen können. Werden z. B. Mindeststandards eingehalten? Was kann zusätzliches Gefahrenpotenzial bieten (nasse oder rutschige Böden, Behälter mit heißen Flüssigkeiten etc.)?

3. Legen Sie Schutzmaßnahmen fest


Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt die Rangfolge nach dem TOP-Prinzip:

  • Technische Schutzmaßnahmen: Wenden Sie zunächst diese an. Decken Sie z. B. gefährliche bewegte Maschinenteile ab. Stellen Sie sicher, dass die Maschine gemäß den Herstellerbedingungen genutzt wird. Bauen Sie Absturzsicherungen auf.
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen: Verhängen Sie ein Zutrittsverbot für alle, die nicht in diesem Gefahrenbereich arbeiten müssen. Prüfen Sie regelmäßig die Arbeitsmittel.
  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Tragen z. B. alle Mitarbeiter im Gefahrenbereich Helme oder Schutzausrüstung?

Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

Gemeinsam mit den Teilen 1 bis 3 bildet die TRBS 2152 („Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“) die Basisregel zu einem Paket von speziellen TRBS: TRBS 2152, Teil 1: Dieser Teil beschreibt, wie es zu explosionsfähiger Atmosphäre (brennbaren Dämpfen, Gasen, Staub) kommen kann. TRBS 2152, Teil 2: Dieser Teil enthält konkrete Maßnahmen, mit denen Sie Explosionsgefahren vermeiden können. TRBS 2152, Teil 3: Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, die die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß reduzieren.

Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln

Zum Anwendungsbereich der TRBS 2181 („Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln“) gehören

  • Personenaufzüge und
  • Kombinationen aus Personen- und Lastenaufzügen wie z. B. Fassadenbefahranlagen, Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen etc.

Denken Sie bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur an Gefährdungen aufgrund einer Betriebsstörung, sondern auch an Fehlanwendungen der Personen, die den Aufzug benutzen. Berücksichtigen Sie bei der Ermittlung der Gefährdung nicht nur den Normalbetrieb, sondern auch den Betrieb bei Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Oberstes Ziel ist es, die eingeschlossene(n) Person(en) so schnell wie möglich zu befreien. Technische Schutzmaßnahmen können z. B. Rufanlangen in der Aufzugsanlage sein.

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