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Fachartikel, 01.04.2009
Arbeitsrecht
Wann Abmahnungen bei einer Kündigung für die Katz’ sind
Wenn sich ein Auszubildender (fast) an keine Regeln hält, kann ihn der Arbeitgeber aus wichtigem Grund kündigen. So ist es im Gesetz vorgesehen. Allerdings gilt das nur, wenn das Fehlverhalten, auf das die Kündigung zurückgeht, durch beispielsweise entsprechend formulierte Abmahnungen konkret belegbar ist.
Wie wichtig ein professionelles Abmahnverhalten für Arbeitgeber ist, zeigt unter anderem dieser Fall: Ein Versicherungsunternehmen hatte nach fünf Abmahnungen einen Auszubildenden (Azubi) gleich zweimal gekündigt, war mit seinen Kündigungen aber zweimal glatt vor dem Arbeitsgericht gescheitert. Ein Grund: Die Abmahnungen waren nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht konkret genug formuliert. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.1.2008, AZ. 10 Sa 845/06).

Vor der Kündigung hatte das Unternehmen den Azubi mit Abmahnungen geradezu bombardiert - und zwar wegen "anhaltender Unpünktlichkeit", "Verspätung", "unentschuldigten Fehlens" und "unregelmäßiger Teilnahme am Ausbildungsprogramm". Vor der fünften und letzten Abmahnung gab es dann die erste fristlose Kündigung.

Eigentlich hätte man meinen können, dass fünf Abmahnungen dafür ausreichen. Sie reichten aber nicht. Der Ausbildungsbetrieb hatte nämlich aus Sicht des Gerichts bei seinen Abmahnungen entscheidende Fehler gemacht:

  • Das Fehlverhalten muss dem Urteil zufolge bei einer Abmahnung so exakt wie möglich beschrieben werden (mit Orts- und Zeitangaben). Die Abmahnungen der Firma waren insofern nicht konkret genug formuliert.
  • Die Abmahnungen wurden zudem nicht aufeinander abgestimmt. Insgesamt wurde 3-mal Unpünktlichkeit mit verschiedenen Formulierungen bemängelt. Das Unternehmen hätte aber aus der Sicht des Gerichts auf die vorherigen Abmahnungen jeweils Bezug nehmen und erwähnen müssen, dass keine Besserung eingetreten sein. Das unterblieb.
  • Die spätere Kündigung stützte sich nicht auf das zuvor abgemahnte Verhalten. Es wurden hierfür vielmehr zwei neue Gründe vorgebracht  ("Ankündigung einer Krankheit" - wiederum ohne genaue Zeit- und Ortsangaben - und "Fernbleiben vom Berufsschulunterricht"). Die neuen in der Kündigung genannten Gründe allein waren nach  Ansicht des Gerichts kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Berufsschulbildungsgesetzes. Bei fristloser Kündigung wegen Schwänzens der Berufsschule sei - so das Gericht - eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Das Ausbildungsverhältnis musste fortgesetzt werden. Als der Ausbildende später nach einer Knieoperation zu einem dienstlichen Termin an einem  Samstag nicht erschien, hagelte es sofort eine neue Kündigung wegen "unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz".

Wieder bezog sich das Unternehmen mit seiner Begründung auf die fünf vorangegangenen Abmahnungen und zusätzlich auf diverse Meldungen der Berufsschule wegen unentschuldigten Fehlens beim Berufsschulunterricht. Der Azubi sei in einem Schuljahr an 10 von 23 Schultagen zu spät zum Unterricht erschienen und habe zusätzlich an drei Tagen unentschuldigt gefehlt.

Wiederum machte aber das Unternehmen einen schwerwiegenden formalen Fehler. Es stützte sich nämlich auf die früheren Abmahnungen, in denen jedoch ein "unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz" niemals abgemahnt worden war.

Darüber hinaus war dem cleveren Auszubildenden vor Gericht ein guter Schachzug gegen seine Kündigung gelungen. Er konnte im Arbeitsgerichtsverfahren eine nachträglich verlängerte Krankschreibung seines Arztes wegen der Knieoperation vorlegen. Zwar ist so etwas rechtlich nur ausnahmsweise und mit guten Gründen möglich, aber die Richter meinten, in diesem Fall sei nichts dagegen einzuwenden. Der Arzt hatte erklärt, er habe auf eine zusätzliche Krankschreibung des Auszubildenden für Samstag verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, die Arbeitswoche des Auszubildenden würde nur bis Freitag gehen.

Die Folge: Dem Ausbildungsbetrieb gelang es nicht, den Auszubildenden bis zur Abschlussprüfung zu kündigen.

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