Vor der Kündigung hatte das Unternehmen den Azubi mit Abmahnungen geradezu bombardiert - und zwar wegen "anhaltender Unpünktlichkeit", "Verspätung", "unentschuldigten Fehlens" und "unregelmäßiger Teilnahme am Ausbildungsprogramm". Vor der fünften und letzten Abmahnung gab es dann die erste fristlose Kündigung.
Eigentlich hätte man meinen können, dass fünf Abmahnungen dafür ausreichen. Sie reichten aber nicht. Der Ausbildungsbetrieb hatte nämlich aus Sicht des Gerichts bei seinen Abmahnungen entscheidende Fehler gemacht:
Das Ausbildungsverhältnis musste fortgesetzt werden. Als der Ausbildende später nach einer Knieoperation zu einem dienstlichen Termin an einem Samstag nicht erschien, hagelte es sofort eine neue Kündigung wegen "unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz".
Wieder bezog sich das Unternehmen mit seiner Begründung auf die fünf vorangegangenen Abmahnungen und zusätzlich auf diverse Meldungen der Berufsschule wegen unentschuldigten Fehlens beim Berufsschulunterricht. Der Azubi sei in einem Schuljahr an 10 von 23 Schultagen zu spät zum Unterricht erschienen und habe zusätzlich an drei Tagen unentschuldigt gefehlt.
Wiederum machte aber das Unternehmen einen schwerwiegenden formalen Fehler. Es stützte sich nämlich auf die früheren Abmahnungen, in denen jedoch ein "unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz" niemals abgemahnt worden war.
Darüber hinaus war dem cleveren Auszubildenden vor Gericht ein guter Schachzug gegen seine Kündigung gelungen. Er konnte im Arbeitsgerichtsverfahren eine nachträglich verlängerte Krankschreibung seines Arztes wegen der Knieoperation vorlegen. Zwar ist so etwas rechtlich nur ausnahmsweise und mit guten Gründen möglich, aber die Richter meinten, in diesem Fall sei nichts dagegen einzuwenden. Der Arzt hatte erklärt, er habe auf eine zusätzliche Krankschreibung des Auszubildenden für Samstag verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, die Arbeitswoche des Auszubildenden würde nur bis Freitag gehen.
Die Folge: Dem Ausbildungsbetrieb gelang es nicht, den Auszubildenden bis zur Abschlussprüfung zu kündigen.
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