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Fachartikel, 12.02.2008
Arbeitsrecht
Höhe einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber in § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Regelung in Kraft gesetzt, die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfindung und deren Höhe klar definiert.
Während sich der Gesetzgeber mit der Abfindungsregelung in § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine flexiblere Handhabung bei Personalanpassungen und eine Entlastung der Arbeitsgerichte erhofft hatte, hat diese bisher kaum praktische Bedeutung erlangt. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG Klage erhebt. Weitere Voraussetzung des Abfindungsanspruchs ist allerdings, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hinweist, daß die Kündigung auf dringende, betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. In der Literatur ist diskutiert worden, welche Bedeutung es hat, wenn der Arbeitgeber eine andere als die vorgesehene Höhe der Abfindung anbietet.

Am 13. Dezember 2007 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall entschieden, bei dem die gesetzliche Höhe der Abfindung bei rund 12.000 Euro gelegen hätte (2 AZR 807/06). In dem Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt und im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. Eine Höhe dieser Abfindung war in dem Kündigungsschreiben nicht genannt worden. Hingegen hatte aber der Betriebsrat in seiner Stellungnahme einen handschriftlichen Vermerk aufgenommen, aus dem sich ergab, daß eine Abfindung von 8.000 Euro vereinbart worden sei - also deutlich weniger als der im Gesetz vorgesehene Betrag.

Der Arbeitnehmer hatte keine Kündigungsschutzklage erhoben und der Arbeitgeber die 8.000 Euro gezahlt. Mit der Klage verlangte der Arbeitnehmer die Differenz zu der gesetzlichen Höhe, also rund 4.000 Euro. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Diese Gerichte waren mithin davon ausgegangen, dass hier eine Abfindung in geringerer Höhe, nämlich von lediglich 8.000 Euro vereinbart worden sei. Anders das BAG, das den Arbeitgeber verurteilt hat, auch den Differenzbetrag zu zahlen.

In der Entscheidung haben die Bundesrichter festgestellt, dem klagenden Arbeitnehmer stehe die Abfindung nach § 1 a KSchG in gesetzlicher Höhe zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, da das Kündigungsschreiben die im Gesetz vorgesehenen Hinweise enthalte. Zum Einen erfolge die Kündigung aus dringenden, betrieblichen Gründen und zum Anderen könne eine Abfindung beansprucht werden, wenn keine Klage erhoben werde.

Im Weiteren stellt das BAG klar, daß durch die gesetzliche Regelung die Arbeitsvertragsparteien nicht gehindert sind, eine geringere als die im Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. In diesem Fall muss der Arbeitgeber unmißverständlich erklären, daß er eine geringere Abfindung anbieten will, als im KSchG vorgesehen. Gerade das war dem Kündigungsschreiben im entschiedenen Fall nicht zu entnehmen. Mögliche andere Absprachen, wie zum Beispiel der Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden in seiner Stellungnahme, sind ohne Bedeutung.

Die Entscheidung ist zweifellos in der Sache zutreffend. Zu beachten ist nämlich, daß die Kündigung - wie im Übrigen auch eine Aufhebungsvereinbarung - der Schriftform bedarf. Die Hinweise gemäß § 1 a KSchG auf Betriebsbedingtheit der Kündigung und Abfindung bei Nichterhebung der Kündigungsschutzklage müssen in der Kündigung selbst erfolgen. Daher sind mündliche Nebenabreden ohne Bedeutung.

Stand: 23.01.2008

Link zum Autor: Peter A. Aßmann, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht. Zur Website

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