Den Entscheidungen liegt regelmäßig ein Sachverhalt zugrunde, bei dem vom Arbeitgeber einem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Wird einem Arbeitnehmer ein kürzerer Urlaub zugebilligt als gewünscht, wäre ihm in jedem Falle von dem Versuch abzuraten, seinen Urlaubswunsch mittels Androhung einer Krankheit durchzusetzen. Das BAG hat dahingestellt, ob ein solches Verhalten strafrechtlich als versuchte Nötigung zu bewerten ist. Wenn der Arbeitnehmer seine Androhung wahr mache und tatsächlich zum Zeitpunkt der gewünschten Verlängerung erkrankt, handele es sich um einen massiven Vertrauensbruch. Der Entschluss, den gewünschten, längeren Urlaub unbedingt durchzusetzen, ist eine Missachtung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber.
Das Arbeitsverhältnis kann in einem solchen Fall mit einer fristlosen Kündigung beendet werden. Im Regelfall setzt die verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung des Arbeitgebers voraus, das heißt der Arbeitnehmer ist auf sein vertragswidriges Verhalten hinzuweisen, beziehungsweise zu warnen. Das gilt nach Auffassung des BAG nicht im Falle der Androhung einer nicht vorauszusehenden Erkrankung. Das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werde so nachhaltig gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Betracht komme.
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Glaubt der Arbeitnehmer, für die von ihm gewünschte Urlaubsdauer beachtliche Gründe zu haben, bleibt ihm nur die Möglichkeit, vor Urlaubsantritt eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, in der die Urlaubszeit verbindlich festgelegt wird.
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Von der Androhung einer Krankheit ist die Ankündigung einer krankheitsbedingten Fehlzeit zu unterscheiden.Eine solche Ankündigung ist keinesfalls geeignet, Sanktionen des Arbeitgebers - Abmahnung oder Kündigung - zu rechtfertigen. Das ergibt sich aus § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, “wenn der Arbeitnehmer lediglich in zulässiger Weise seine Rechte ausübt”. Erlangt ein Arbeitnehmer Kenntnis von einer bevorstehenden längeren Erkrankung, kann er den Arbeitgeber hierüber unterrichten, ohne Folgen für sein Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen.
Stand: 24.01.2007