Wer eine Seite oder ein Unternehmensprofil bei einem sozialen Netzwerk einrichtet, wird von den meist amerikanischen Anbietern nicht explizit auf die deutsche Impressumspflicht hingewiesen. Auch waren manche Unternehmen bislang leichtfertig der Meinung, dass die sozialen Netzwerke, die im Ausland gehostet werden, auch den dort geltenden Bestimmungen unterliegen. Dem ist allerdings nicht so.
Das Landgericht Aschaffenburg bestätigte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 19. August 2011, 2 HK O 54/11), dass die Pflicht zu einem vollständigen Impressum auch für eine Seite bei Facebook gelte. Das verwundert nicht. Bereits vor Jahren wurde eine solche Impressumspflicht auch für Anbieter einer Autobörse festgestellt.
In dem zu verhandelnden Fall enthielt die Facebook-Seite nur Namen, Anschrift und Telefonnummer des werbenden Unternehmens. Die Angabe der Rechtsform und des juristischen Vertreters fehlten. Unter dem Menüpunkt "Info" hatte das Unternehmen seine Websiteadresse hinterlegt, auf der alle Angaben vollständig zur Verfügung standen. Nach Urteil des Gerichts genügte dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn das Impressum muss ohne langes Suchen auffindbar sein und ein Begriff wie "Info" reicht nicht aus, um als klarer Hinweis auf das Impressum zu gelten.
Fazit
Deutsche Richter akzeptieren die von Facebook standardmäßig vorgesehene Platzierung des Impressums unter dem Menüpunkt Info offenbar nicht. Am besten ist es, das Impressum auch bei Facebook unter dem Begriff "Impressum" in der seitlichen Navigation unterzubringen. So ist es auch von jeder Unterseite, etwa auch von der Pinwand aus, erkennbar und erreichbar.