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Fachartikel, 11.11.2005
Steuern und Recht
Massenabmahnungen “als Verteidigung”
Der zunehmende Missbrauch von Abmahnungen erfordert eine effiziente Verteidigung. Schnell ist da auch der “Strohhalm” namens “Massenabmahnung” parat. So verlockend diese Überlegungen auch sein mögen - es lohnt sich, genau hinzuschauen!
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen oder Massenabmahnungen sind in § 8 Abs. 4 UWG abgehandelt. Für den Laien wenig aufschlussreich heisst es dort:

“Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen”.

Um diese Formulierungen zu konkretisieren, bieten sich folgende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung an:

::: es ist bekannt, dass eine Vielzahl von Abmahnungen des gleichen Abmahners innerhalb von kurzer Zeit ausgesprochen wurden, beispielsweise aus Internetforen

::: der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsrechnung des beauftragten Anwaltes ist überzogen hoch oder der Gebührenrahmen der gesetzlichen Gebühren liegt oberhalb des Durchschnittes (üblich ist hier eine 1,3 Gebühr)

::: dem Schreiben ist keine Vollmacht beigefügt

::: eine Tätigkeit des Abmahners beispielsweise im Internet lässt sich nicht recherchieren

::: das anwaltliche Abmahnschreiben enthält kein fortlaufendes Aktenzeichen, was darauf hindeutet, dass für diesen Vorgang keine eigene Akte angelegt worden ist

::: der behauptete Verstoß ist nur gering oder gar nicht vorhanden

::: die Beschreibung des Sachverhaltes ist offensichtlich so allgemein gefasst, dass sie auf eine Vielzahl von Fällen passt und sich nicht individuell mit dem abgemahnten Vorwurf auseinander setzt

::: die Vertragsstrafe ist vollkommen überzogen

::: nach einer Abmahnung durch einen Verein erfolgt noch eine weitere Abmahnung durch einen den Verein vertretenden Rechtsanwalt

::: es wird in erster Linie auf Zahlung der Kosten gedrängt

Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und enthält nur einige der zahlreichen Anhaltspunkte.

Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Mit dem Begriff der “missbräuchlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen” sollte nicht leichtfertig umgegangen werden, denn selbst formell zweifelhafte Abmahnungen können sich nicht nur als berechtigt erweisen, sondern auch ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Allein der Umstand, dass 10 oder 20 Abmahnungen in einer bestimmten Branche gegen Wettbewerber ausgesprochen wurden, ist noch nicht Beleg für die Annahme, dass es sich tatsächlich um eine missbräuchliche Massenabmahnung handeln. Auch die Rechtsprechung ist nicht sonderlich hilfreich: “Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.” (BGH GRUR 2001, 354, 355).

Sicher ist nur eines: Bei einem zur Abmahnung berechtigten Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 (Wettbewerbszentrale z.B.) kommt ein Missbrauch generell nicht in Betracht.

Von einer unzulässigen Massenabmahnung darf jedoch ausgegangen werden, wenn Wettbewerbsverstöße in erster Linie zu Gunsten eines dem Abmahnenden nahestehenden Anwaltes verfolgt werden, sei es mittels Abmahnung, Einstweiliger Verfügung oder auch mittels Klage. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein, so die Rechtsprechung, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Ein Missbrauch kann jedoch dann unterstellt werden, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesen Fällen besteht das wirtschaftliche Interesse des Geschäftes zentral in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren.

Wichtiges Indiz für eine Missbräuchlichkeit ist auch, wenn trotz bekanntermaßen umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Hier sind Internetforen oder Praxishandbücher wertvolle Hilfe.

Liegen spezifische Indizien für eine missbräuchliche Abmahnung vor, dürfte die Abmahnung mit allen in Szene gesetzten Folgen hinfällig sein:

::: kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung,

::: kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren,

::: kein Anspruch auf Zahlung sonstigen Abmahnkosten.

Allerdings liegt die Beweislast dafür, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, beim Abgemahnten. Auch hier sind Internetforen oder Praxishandbücher wertvolle Hilfe.

Wichtiger Hinweis

Bei allen Überlegungen sollte niemals außer Acht gelassen werden, dass die Abmahnung vom Grunde her berechtigt sein könnte. Diese Frage sollten Sie auf jeden Fall fachkundig prüfen lassen. Außerdem können Sie mit den Ergebnissen Ihrer ersten Recherchen maßgeblich dazu beitragen, Ihren Anwalt gezielt zu unterstützen.

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