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Pressemitteilung

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflicht für Unternehmer ab 1.2.2017

(PM) Bremen, 30.11.2016 - Anders als EU-Verordnungen müssen EU-Richtlinien grundsätzlich vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden, bevor sie hierzulande gelten. Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hat nun die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21. Mai 2013 so eine Umsetzung in nationales Recht erfahren, während die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom selben Tag bereits zuvor (im Wesentlichen seit 9. Januar 2016) zu beachten war. Das Umsetzungsgesetz trat am 1. April 2016 in Kraft. „Es geht in dem Gesetz um Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten als Alternative zu Gerichtsverfahren“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Die noch fehlenden Vorschriften des VSBG gelten vornehmlich den Unternehmern und betreffen deren Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher“, erklärt Drumann. „Dieser Teil des Gesetzes tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Die Anbieter von Online-Geschäften müssen aber bereits jetzt die so genannte Verordnung beachten, die ebenfalls Informationspflichten für Unternehmer geschaffen hat.“

„In Zukunft soll außergerichtliche Streitschlichtung möglichst flächendeckend angeboten werden“, so Drumann zur ‚Vision‘ des Gesetzes. „Das, was Verbrauchern bisher von einzelnen wenigen Branchen schon bekannt ist, soll nun auch für andere Bereiche eingeführt werden: eine Verbraucherschlichtungsstelle, an die man sich bei Streitigkeiten aus Verträgen aller Art wenden kann.“

„Verbraucherschlichtungsstelle darf sich eine Einrichtung nennen“, erklärt Drumann, „wenn sie Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und wenn sie nach dem VSBG oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden ist."

„In den für Unternehmer wichtigen §§ 36 und 37 VSBG geht es um die ‚Allgemeine Informationspflicht (der Unternehmer)' und um ‚Informationen nach Entstehen der Streitigkeit (seitens der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher)‘. Diese Bestimmungen treten am 1. Februar 2017 in Kraft. Die wichtigste Regelung des § 36 VSBG besagt, dass der Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen hat, inwieweit er bereit oder aber auch dazu verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dies hat er klar und verständlich zu tun, und diese Information muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Wenn der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder dazu auf Grund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, hat er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Diese hat er mit Anschrift und Website zu benennen. Ebenso muss er eine Erklärung beifügen, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

„Allerdings“, so erläutert Drumann, „gibt es eine Ausnahmen von der Informationspflicht: Ausgenommen von dieser Informationspflicht ist der Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (dabei entscheidet die Kopfzahl der Beschäftigten)."

„Kommt ein Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, kann er u. U. abgemahnt oder nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) in Anspruch genommen werden. Ggf. können durch den Verbraucher auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten geltend gemacht werden“.

„Die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Streitschlichtung trifft insbesondere auf Unternehmen im Bereich der Energie-, Strom- und Gasversorger und andere zu. Die Liste der Schlichtungsstellen, die man ggf. hinzuziehen kann, noch recht überschaubar. Beim Bundesamt der Justiz ist der aktuelle Stand einzusehen.

In den meisten Fällen kommt derzeit wohl nur die ‚Allgemeine Verbraucherstreitschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de in Betracht“, erläutert Drumann weiter. Ist das Unternehmen zu einer Beteiligung an einem Streitschlichtungsverfahren bereit, ist dies zusätzlich zur betreffenden Schlichtungsstelle dem Verbraucher deutlich zur Kenntnis zu geben.“

„Generell ist man als Unternehmer weder verpflichtet, sich auf eine Streitschlichtungsverfahren einzulassen, noch muss man dann ggf. den Vorschlag der Schlichtungsstelle akzeptieren“, stellt Drumann fest. „Das gilt ebenso auch für den Verbraucher."
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