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Pressemitteilung

Mehr Sicherheit für Handwerker durch Abschlagszahlungen

Jeder Handwerker sollte nicht nur wissen, dass er bei einem Werkvertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, sondern auch, dass er ein Recht auf Abschlagszahlungen hat. Um dies nutzen zu können, sollte er die notwendigen Voraussetzungen kennen.
(PM) Bremen, 06.09.2016 - Abschlagszahlungen sind bei Geschäften mit Handwerkern an der Tagesordnung. Meist ist der Gegenstand, der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages ist, erst noch herzustellen. Hier handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei welchen das herzustellende Werk von großem Umfang und dessen Herstellung auch von langer Dauer sein kann. Geregelt ist die ‚Abschlagzahlung‘ vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a.

Der Handwerker ist bei Werkverträgen, auch größeren Umfangs, zur Vorleistung verpflichtet. Damit sind viele Handwerker finanziell stark gefordert und müssen zudem ein hohes Risiko eingehen. Seit 2000 gibt es jedoch gesetzliche Regelungen, die dem Handwerker auch ohne vertragliche Vereinbarung (wie etwa durch Verweis auf die VOB/B und ihren § 16 Abs. 1 im Vertrag) das Recht einräumen, Abschläge in Rechnung zu stellen; zuletzt hat das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) diese Regelungen mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Für die Forderung nach einer Abschlagszahlung gibt es allerdings gewisse Voraussetzungen und Regeln, die es zu kennen und zu beachten gilt. Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, beantwortet deshalb die häufigsten Fragen:

Weshalb sind Abschlagszahlungen sinnvoll?

„Abschlagszahlungen helfen dem Handwerker, liquide zu bleiben und mindern die Gefahr der eigenen Insolvenz. Sie schützen ihn u. U. aber auch vor dem Totalverlust seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden.“

Abschlagszahlungen schon bei Vertragsabschluss berücksichtigen?

„Aus § 632a BGB geht das Recht des Handwerkers auf Abschlagzahlung hervor. Streng genommen müssen Abschlagzahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden."

Abschlagszahlungen können also auch verlangt werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren?

„Ja, das können sie, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind (z. B. Wertzuwachs) – und der Vertrag nicht umgekehrt Abschlagszahlungen explizit ausschließt oder einschränkt. (Ausnahmen sind Bauträgerverträgen).“

In welcher Höhe können Abschlagszahlungen verlangt werden?

"Die einzelne geforderte Abschlagszahlung für eine im Wesentlichen mangelfreie Leistung muss einem Gegenwert entsprechen, nämlich der Höhe des Wertzuwachses für den Auftraggeber. Dieser muss dies auch schnell und sicher beurteilen können, weshalb ihm eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, vorzulegen ist.

Nach der neuen Gesetzeslage dürfen aber auch schon Abschlagszahlungen für z. B. gelieferte Baumaterialien oder speziell für diesen Auftrag angefertigte Teile verlangt werden, ‚… wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.‘ (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Eigentum wird einem Auftraggeber z. B. an einem Bauteil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in ‚seinem‘ Werk verbaut wurde, und eine geleistete Sicherheit kann z. B. eine Bankbürgschaft sein.“

Muss der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung mangelhaft ist?

„In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: ‚Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagzahlung nicht verweigert werden.‘ Der Auftraggeber kann aber die Beseitigung des Mangels verlangen und nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil der Vergütung (aber nur den) zurückbehalten, bis der Mangel behoben wurde. Als angemessen wird in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen."

Muss der Auftraggeber die Leistung, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen?

„Nein! Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich. Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber aber miteinander im Gespräch sin und auch bereits hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten.“

Was kann man tun, wenn Abschlagsrechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden?

„Hat ein Unternehmer die fällige Abschlagsrechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich umgehend an einen Fachmann, Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden."

Kann ich offene Forderungen aus Abschlagsrechnungen noch durchsetzen, obgleich eine Schlussrechnung erstellt ist?

„Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abgezogen werden.“

„Die Abschlagszahlung kann sich durchaus als sehr gutes Mittel erweisen, sich vor Forderungsverlusten zu schützen. Guter Rat vom Fachmann ist manchmal wesentlich günstiger als ratlose Selbstversuche.“
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