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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind wichtig und für Unternehmer unverzichtbar

Wer als Unternehmer bei Vertragsabschlüssen keine AGB zu Grunde legt, handelt schon fast fahrlässig. AGB sind kein Allheilmittel, können aber helfen, bei Kundeninsolvenz vor Totalverlust der Forderungen zu bewahren.
(PM) Bremen, 05.04.2016 - Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB -- drei Buchstaben, die es in sich haben und einen Unternehmer vor dem Totalverlust eigener Forderungen bewahren können. „Kommt es mit einem Kunden zu einem Vertragsabschluss, freut man sich als Unternehmer über den neuen Auftrag und denkt bestimmt nicht als erstes daran, dass dabei eventuell etwas schief gehen könnte“, sagt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Dennoch“, so sein Rat, „sollte man als Unternehmer versuchen, sich bestmöglich abzusichern, indem man Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Grundlage aller Vertragsabschlüsse macht.

Geschäftsbedingungen regeln, wenn mal nicht alles glatt läuft

In seinen Geschäftsbedingungen trifft ein Unternehmer z. B. Regelungen bzgl. der Zahlungsmodalitäten, des Eigentumsvorbehaltes, zu Lieferzeiten, dem genauen Leistungsumfang.

AGB sind nicht gleich AGB. Sorgfältiges Formulieren ist wichtig

„Da eben kein Unternehmen dem anderen gleicht, nicht mal in derselben Branche, ist es so wichtig, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig zu formulieren, besser, sie sich formulieren zu lassen, und sie nicht einfach nur beim Mitbewerber abzuschreiben“, mahnt Bernd Drumann und fügt hinzu: „Selbst wissen, was sie beinhalten, und das auch richtig verstehen, sollte man natürlich auch.“ Beratung und Unterstützung zu diesem Thema bieten auch Kammern und Berufsverbände, zumeist allerdings nur den Mitgliedsunternehmen. Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich seine Geschäftsbedingungen individuell von einem Anwalt formulieren lassen. Dieser kennt die aktuelle Rechtslage und haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klausel. Die Kosten liegen in der Regel (netto) im mittleren bis höheren dreistelligen Eurobereich."

Der Eigentumsvorbehalt -- Die wohl wichtigste Regelung in den AGB

„Nach meiner langjährigen Erfahrung ist die Vereinbarung über den normalen und den verlängerten Eigentumsvorbehalt wohl die wichtigste Regelung, die die eigenen Geschäftsbedingungen enthalten sollten, denn diese kann im Falle einer Kundeninsolvenz bares Geld wert sein“, ist Drumann überzeugt. Er erklärt weiter: „Der normale Eigentumsvorbehalt sichert einem Unternehmer so lange das Eigentum an einer Sache, bis diese vollständig bezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn sich die Sache schon im Besitz des Käufers befindet.

Bei einer Kundeninsolvenz kommt das dann folgendermaßen zum Tragen: Wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, den (ungekürzten) restlichen Kaufpreis zu zahlen, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und ein s. g. Aussonderungsrecht geltend machen. Er kann dann als Eigentümer der Sache vom Insolvenzverwalter die Herausgabe verlangen, ohne als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen zu müssen.“

„Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehaltes dar. D. h., der Kunde kann die Ware schon verarbeiten oder weiter veräußern, was ja ein durchaus übliches Gebaren im Geschäftsleben darstellt, und zwar auch dann, wenn sie noch gar nicht vollständig bezahlt ist. Bis das aber der Fall ist, erwirbt der Lieferant durch o. g. Regelung (u. U. anteilig) das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware oder der aus dieser Ware hergestellten Sache, gibt er zwar das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber im Gegenzug (u. U. anteilig) die Forderung des Kunden gegen den Käufer. Der Unternehmer bleibt so (mehr oder weniger) dennoch abgesichert.“

„Hat man das Pech, dass es bei einem Kunden zur Insolvenz kommt, steht man als Gläubiger, der sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert hat, noch ganz gut dar. Der Insolvenzverwalter ist zwar dazu berechtigt, das ‚Sicherungsgut‘ (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) durch Veräußerung oder durch Einziehung zu verwerten, aber man ist als Gläubiger mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen“, so Drumann. „Der Insolvenzverwalter“, so sein ergänzender Hinweis, „darf jedoch zuvor noch eine Pauschale von 4 Prozent vom Erlös als Feststellungskosten sowie ca. 5 Prozent für Kosten der Verwertung geltend machen.“

Die AGB müssen allerdings auch Bestandteil des Vertrages sein

„Sind die Geschäftsbedingungen nicht klarer Bestandteil der abgeschlossenen Verträge, nützen alle noch so sorgfältig ausgearbeiteten Formulierungen nichts“, gibt Drumann zu bedenken. Nur wenn die AGB beim Vertragsabschluss, (möglichst auch schon im Angebot) einbezogen wurden, hat man also bei der Kundeninsolvenz gute Karten.“

AGB sind gutes ‚Fundament‘ wenn auch kein ‚Allheilmittel‘

„Die Insolvenz eines Kunden“, so Drumann, „ist selten vorhersehbar und stets ärgerlich. Geschäftsbedingungen sind kein ‚Allheilmittel‘, aber sie können, wenn sie o. g. Vereinbarungen beinhalten, dazu führen, dass man als Gläubiger am Ende seine Forderung nicht komplett abschreiben muss.“
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