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Pressemitteilung

Bundesgerichtshof: Bei gerichtlichem Ratenvergleich droht Rückzahlung

Bremer Inkasso GmbH mahnt zur Vorsicht bei gerichtlichen Ratenvergleichen
(PM) Bremen, 20.04.2016 - Der BGH (Bundesgerichtshof) verurteilte jüngst einen Transportunternehmer, an einen Insolvenzverwalter 4.500 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen (Urteil v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15); Grundlage des Urteils war die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO (Insolvenzordnung). Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag liegende Zahlungen zurückfordern.

Der Unternehmer war seinem Kunden lediglich entgegengekommen, indem er einem gerichtlichen Ratenvergleich zugestimmt hatte. Der Kunde hatte sich verpflichtet, insgesamt 16.195,70 EUR nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in monatlichen Raten von 1.500 EUR an den Transportunternehmer zu zahlen.

Risiko der Insolvenzanfechtung 10 Jahre rückwirkend – auch bei ganz alltäglichen Vorgängen

Was war geschehen? Es ging um einen ganz alltäglichen Vorgang im Geschäftsleben: Ein Unternehmer stellt einem Kunden eine Leistung in Rechnung. Der Kunde zahlt nicht. Daraufhin versendet der Unternehmer zeitnah 3 Mahnungen. Der Kunde reagiert nicht. Dem Unternehmer bleibt daher nur, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg zu beschreiten: Er wendet sich an einen Rechtsanwalt bzw. an ein Inkassounternehmen. Doch auch die Mahnung des Rechtsdienstleisters vermag den Kunden nicht zu einer Reaktion zu bewegen; schon gar nicht zu einer Zahlung. Gegen einen beantragten gerichtlichen Mahnbescheid legt der Kunde innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, jedoch ohne jegliche Begründung, Widerspruch ein. Der Unternehmer begründet nun seine Klage vor dem Prozessgericht und führt wahrheitsgemäß aus, dass sein Kunde keine Einwände gegen die Forderung erhoben hat.

Daraufhin reagiert der Kunde erstmalig und zeigt dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft an. Gleichzeitig teilt er mit, dem Unternehmen ein Vergleichsangebot unterbreitet zu haben. Der Kunde bietet an, dem Unternehmer die Schuldsumme inklusive Rechtsverfolgungskosten in Raten zu zahlen. Der Unternehmer nimmt das Ratenangebot des Kunden an, kommt ihm mit dieser Zahlungserleichterung also entgegen. Der Ratenvergleich wird vom Gericht protokolliert und beendet den Prozess. Der Kunde zahlt zwei Raten vor Fälligkeit und die dritte Rate mit 14 Tagen Verspätung. Weitere Zahlungen bleiben aus. Die Raten, die der Unternehmer vom Kunden erhalten hat, muss er an den Insolvenzverwalter inkl. Zinsen zurückzahlen.

Bereits Schweigen jetzt ein Indiz für Krise!!??

„Nach der neuen Rechtsprechung des BGH reicht jetzt offenbar auch das Schweigen eines Schuldners einer erheblichen Summe über einen längeren Zeitraum aus, um dem Gläubiger unterstellen zu können, er habe gewusst, dass sein dann im Prozess eine Ratenzahlung anbietender Kunde bereits zahlungsunfähig, also insolvent ist“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, fassungslos über die Einschätzung des Gerichtes.

Entlasten von dieser ‚unterstellten Kenntnis‘ kann sich der Unternehmer dann fast nur, wenn er beweisen kann, dass die einmal erlangte ‚Kenntnis‘ von der Zahlungsunfähigkeit seines Kunden bei dessen Zahlung wieder entfallen war. „Das zu beweisen, ist fast unmöglich“, so Drumanns Erfahrung.

Gesetz zur Vorsatzanfechtung soll geändert werden

Im September 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. „In der heute aber leider sehr gängigen Auslegungspraxis der Gerichte bedeutet sie eine nicht hinnehmbare Planungsunsicherheit im Geschäftsverkehr. Die neue Entscheidung des BGH zeigt dies überdeutlich.“

Unternehmer haben keine reelle Chance, sich zu entlasten

„Ein Unternehmer/Lieferant wie im beschriebenen Fall kann sich praktisch nie entlasten, seine Unkenntnis bzgl. Zahlungsschwierigkeiten beweisen. Sicherheit hätte er wohl nur, wenn er sich, bezogen auf den Zeitpunkt einer jeden Zahlung, eine Liquiditätsbilanz vorlegen ließe. Hat der Kunde solche Zahlen aber nicht, was wohl die Regel sein dürfte, wird der Lieferant eine (Raten)- Zahlungsvereinbarung ablehnen müssen, selbst dann, wenn das Prozessgericht den Abschluss eines solchen gerichtlichen Ratenvergleichs empfiehlt. Er müsste stattdessen vollstrecken oder dem Kunden einen sofortigen Insolvenzantrag empfehlen.

Planungs- und Rechtssicherheit nötig

„Ein Zitat, welches Sir Winston S. Churchill zugeschrieben wird, zeigt m. E. sehr deutlich, wie mit Unternehmern hierzulande umgegangen wird: ‚Manche halten den Unternehmer für einen räudigen Wolf, den man totschlagen müsse; andere meinen, er sei eine Kuh, die man ununterbrochen melken könne; nur wenige sehen in ihm ein Pferd, das den Karren zieht.‘ Aber was geschieht, wenn das so behandelte Pferd den Karren nicht mehr ziehen will? Unternehmen brauchen Rechts- und Planungssicherheit“, so Drumann zum Abschluss. „Und das so schnell und so sicher wie nur möglich!“
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